Mit diesem Gesetzentwurf soll einer der beiden einstimmig gefassten Beschlüsse der Finanzausgleichskommission vom 18.11.2002 umgesetzt werden: Nämlich die Verstetigung der Finanzausgleichsmasse und Festschreibung einer so genannten Garantiesumme in Höhe von 1.606 Mio. EUR, die den kommunalen Gebietskörperschaften bis zum Jahr 2006 mindestens zur Verfügung stehen soll.
Schwerpunkt des Gesetzentwurfs bilden aber Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushalts, z.B. durch die Anhebung der Altersgrenze im Bereich der Polizei und der (hauptberuflichen) Feuerwehr, die Reduzierung und betragsmäßige Festschreibung der Kostenerstattung des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Reduzierung des Landesblindengeldes bei Neuanträgen, die Anpassung des Taschengeldes im Maßregelvollzug an entsprechende Leistungen im Bereich des Strafvollzugs sowie den Wegfall der Weihnachtsbeihilfe und den Wegfall der investiven Förderung teilstationärer und stationärer Pflegeeinrichtungen.
Nicht in den Regelungsbereich des Gesetzentwurfs einbezogen ist der für die kommunale Seite viel bedeutsamere, ebenfalls einstimmig gefasste Beschluss der Finanzausgleichskommission vom 18.11.2002, dass der jetzt vorgesehenen Deckelung auf der Einnahmenseite (Garantiesumme auf niedrigem Niveau) der Ausgabenseite eine Begrenzung über einen Abbau von Leistungsverpflichtungen und kostenträchtigen Standards folgen muss. Dieser zweite Beschluss lautet:
„Die Finanzausgleichskommission Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass die aus bestehenden und neuen Leistungen sich ergebenden dynamischen Belastungen begrenzt bzw. zurückgeführt werden müssen (Aufgabenkritik, Abbau von Normen, Vorgaben und Standards)."
Dieser zweite Beschluss (umfassende Standardrevision) war Bedingung für den auf Vorschlag des Finanzstaatssekretärs gefassten ersten Beschluss (Deckelung der Finanzausgleichsmasse). Die kommunalen Vertreter haben ihre Zustimmung zu diesem ersten Beschluss an folgende Bedingungen geknüpft: Der Verbundsatz von derzeit 21 v. H.-Punkten darf sich – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – bis einschließlich des Jahres 2007 nicht nach unten verändern.
- Neue Befrachtungen des kommunalen Finanzausgleichs oder sonstige Eingriffe in die kommunale Finanzausstattung darf es - unter ansonsten unveränderten Bedingungen – nicht geben.
- Der Anteil der zweckgebundenen Zuweisungen wird auf die Quote des Jahres 2002 festgeschrieben, mit der Erwartung, Verschiebungen zu Gunsten der Allgemeinen Zuweisungen vorzunehmen.
Der Mindestbetrag der Finanzausgleichsmasse (vor Umlagen) in Höhe von 1.606 Mio. EUR wurde ferner für den Fall, dass der insgesamt zur Kreditierung anstehende Betrag nicht bis einschließlich 2007 getilgt werden kann, auch über diesen Zeitraum garantiert. Dabei muss gesehen werden, dass sich nach derzeitigem Kenntnisstand zu Lasten der Finanzausgleichsmassen der Jahre 2001, 2002 und 2003, bezogen auf den jeweiligen Basishaushalt, nach Abschluss des Jahres 2005 ein in den Folgejahren zu tilgendes Abrechnungsvolumen in Höhe von 290 Mio. EUR aufbauen wird:
- 2001: 76,4 Mio. EUR
- 2002: 171,0 Mio. EUR
- 2003: 49,0 Mio. EUR
(insgesamt handelt es sich um 137 Mio. EUR, wovon 88 Mio. EUR unmittelbar im Nachtragshaushalt veranschlagt werden, so dass es zu einer darlehensweise Vorfinanzierung in Höhe von 49,0 Mio. EUR kommt). In diesem Zusammenhang muss ich erneut darauf hinweisen, dass das Land mit der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2002/2003 Entscheidungen getroffen hat, die nach Angaben des Finanzministeriums (LT-Drucks. 14/1804) für das Jahr 2003 für die Kommunen Mindereinnahmen in Höhe von rd. 63 Mio. EUR bedeuten.
Eine noch höhere Kürzung der Finanzausgleichmasse des Jahres 2003 hätte zu einem völligen Zusammenbruch der kommunalen Finanzhoheit und kommunalen Investitionstätigkeiten geführt. Auch der so genannte Garantiebetrag in Höhe von 1.606 Mio. EUR erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine angemessene Finanzausstattung im Sinne der Finanzverfassung zu richten sind. Diese Aussage mache ich ausdrücklich auch in Würdigung der zweifellos äußerst schwierigen Finanzsituation des Landes.
Was wir also nach wie vor dringend benötigen, ist eine Erhöhung des Anteils der Allgemeinen Zuweisungen an der Finanzausgleichmasse. Nach den Ankündigungen der Landesregierung werden die Allgemeinen Zuweisungen im Jahr 2003 in etwa dem Betrag des Jahres 1995 (!) entsprechen; die kommunalen Steueranteile des Jahres 2003 entsprechen denen des Jahres 1992, bereinigt jeweils um den Grunderwerbsteuer-Verstaatlichungs-Effekt.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat deshalb an den Haushalts- und Finanzausschuss appelliert, schon im Nachtagshaushalt 2003 den Anteil der allgemeinen Zuweisungen an der Finanzausgleichsmasse in einer ersten Stufe zu erhöhen (Anteil 1989: 65,7 v.H.; Koalitionsaussagen 1991: 70 v.H.; 1994: 62,9 v.H.; 1999: 61,8 v.H.; Basishaushalt 2003: 60,2 v. H.).
Ohne eine spürbare Erhöhung der allgemeinen Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich ist zu befürchten, dass die bereits enorm gestiegenen Fehlbeträge der Jahre 2001 und 2002 in den Kommunalhaushalten 2003 nochmals deutlich ansteigen werden und die Kommunen einen noch höheren Anteil der Pflichtausgaben des Jahres 2003 (die Schätzungen reichen von 25 bis 30 v.H.) über Kassenkredite, das sind Liquiditätsüberbrückungen!, finanzieren müssen. Bereits im Jahr 2001 beliefen sich nach Angaben des Finanzministeriums die saldierten Fehlbeträge der Kommunen bei einer Anzahl von 1.439 unausgeglichen Haushalten auf rd. 534 Mio. EUR. Diese Entwicklung hat sich 2002 ungebremst fortgesetzt (Steuereinnahmeeinbrüche und wachsende Pflichtaufgaben!).
Die Kassenkredite haben Ende des 3. Quartals 2002 nach Angaben des Ministeriums des Innern und für Sport einen Stand von über 1.300 Mio. EUR ereicht (1999: 193 Mio. EUR; 2000: 777 Mio. EUR). Deshalb habe ich mit den Kollegen der beiden anderen kommunalen Spitzenverbände unsere Forderung bekräftigt, neben der Anhebung des Anteils der allgemeinen Finanzzuweisungen, uns ein deutliches Mehr an Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung einzuräumen.
Das von der Landespolitik bereits vor über einem Jahr angekündigte „Standardöffnungsgesetz" muss in Form eines echten Standardabbaugesetzes nunmehr zeitnah verabschiedet werden. Darüber hinaus habe ich unsere Haltung bekräftigt, dass sich die Landesregierung über den Bundesrat für einen schnellstmöglichen Abbau der völlig überzogenen Gewerbesteuerumlage einsetzen möge.
GStB-Bericht aus Gemeinde und Stadt 02/2003
Manfred Seefeldt
Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes