Wasserrahmenrichtlinie: Inhalte gestalten und Kosten niedrig halten


Nicht selten erstrecken sie sich auf Sachverhalte, die bisher noch nicht geregelt waren. Um sie umsetzen zu können, muss man sie daher denen, die sie umsetzen sollen, erst einmal erklären. Die zum Teil sehr engen Fristsetzungen erzeugen Zeit- und Handlungsdruck. Bei Fristüberschreitungen drohen Vertragsverletzungsverfahren und eine Verurteilung durch den EuGH. Alles in allem läuft die Umsetzung in seltenen Fällen konfliktfrei ab. Die FFH-Richtlinie bzw. die Vogelschutzrichtlinie seien an dieser Stelle als nur ein aktuelles Beispiel genannt.

Dass es auch anders gehen kann, zeigt meiner Einschätzung nach die derzeit laufende Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie in Rheinland-Pfalz. Dabei unterscheidet sich diese Richtlinie dem Grunde nach nicht von anderen Richtlinien. Auch sie ist äußerst abstrakt formuliert und in vielen Teilen besonders erklärungsbedürftig. Das zeigt beispielsweise die Formulierung des Ziels für Oberflächengewässer, für die “der gute ökologische und gute chemische Zustand” erreicht werden soll. Konkret heißt das: ein möglichst natürlicher oder naturnaher Zustand, einschließlich der Uferbereiche.

Zudem orientiert sie sich hinsichtlich der Bewirtschaftung nicht an unseren bestehenden Verwaltungsstrukturen, sondern ausschließlich an den naturräumlichen Abgrenzungen von Flussgebietseinheiten und Teileinzugsgebieten. Dies erfordert völlig neue Herangehensweisen.

Nicht zuletzt ist die kommunale Betroffenheit nicht zu unterschätzen. Vorrangig im Bereich der Gewässerunterhaltung bzw. des Gewässerausbaus können auf die jeweils zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise) erhebliche Aufwendungen zu kommen, um die Ziele innerhalb der verbindlichen Frist im Jahr 2015 tatsächlich zu erreichen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung sind im Einzelfall ebenfalls Korrekturen bei den Einleitungen aus Kläranlagen in Gewässer nicht auszuschließen.

Was ist also anders an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie?

Zunächst ist festzustellen, dass die Umsetzung frühzeitig, das heißt unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie im Dezember 2000 in Angriff genommen wurde. Die Umsetzung in Bundes- und Landesrecht erfolgte fristgerecht. Die Betroffenen einschließlich der kommunalen Gebietskörperschaften wurden von Anfang an über die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie informiert. Es gab landesweite Informationsveranstaltungen. Unser Verband informiert regelmäßig in seinen Organen und Gremien über die aktuellen Entwicklungen.

Eine Besonderheit der Wasserrahmenrichtlinie ist weiterhin, dass sie anknüpfend an einen umfassenden Nachhaltigkeitsbegriff auch die Berücksichtigung ökonomischer und landeskulturelle Aspekte in besonderer Weise ermöglicht. Dies räumt den Ländern bei der Umsetzung besondere Spielräume ein. So kann beispielsweise ein geringeres Zielniveau festgelegt werden, wenn ein Gewässer nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten renaturiert werden könnte. Gleiches gilt für Gewässerabschnitte, für die beispielsweise wegen einer historisch gewachsenen Besiedlung oder wegen unverzichtbarer Nutzungen, wie z.B. die Schifffahrt eine Renaturierung überhaupt nicht angestrebt werden kann. Derartige Kosten-Nutzen-Überlegungen müssen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne einbezogen werden.

Diese Spielräume werden derzeit vom Land aktiv und unter Beteiligung der Betroffenen gestaltet. Mit dem auf Landesebene eingerichteten Beirat zur Begleitung der fachlichen Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Rheinland-Pfalz wurde eine entsprechende Plattform geschaffen. Dort können unter anderem die kommunalen Spitzenverbände ihre Interessen und Anregungen mit einbringen. Bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die einzelnen Teileinzugsgebiete (Mosel, Mittelrhein, Oberrhein) ab 2005, wird dieses Prinzip auch auf regionaler Ebene umgesetzt werden.

Eine der größten Herausforderungen der Wasserrahmenrichtlinie wird angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen bleiben. Immerhin sind nach Schätzungen des Landes Gesamtkosten von über 1,2 Mrd. EUR bis zum Jahr 2015 zu erwarten. EU-Fördermittel stehen derzeit nicht in Aussicht.

Der vorgesehenen Finanzierung überwiegend aus Mitteln der Abwasserabgabe zu bestreiten, stehen wir allerdings ambivalent gegenüber. Denn einerseits setzen wir uns seit Jahren für die Abschaffung der Abwasserabgabe ein, da sie ihre Lenkungsfunktion weitgehend erfüllt hat und wir für eine niedrige Entgeltbelastung der Bürger eintreten. Zudem sind der Verwendung der Mittel der Abwasserabgabe klare verfassungsrechtliche Grenzen vorgegeben. Sie darf also keinesfalls per se als Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie interpretiert werden. 

Andererseits sollen solche Maßnahmen im Bereich der kommunalen Aufgaben finanziert werden, die über die Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften hinausgehen, beispielsweise Gewässerrenaturierungen, die aus der “Aktion Blau” gefördert werden. Dies ist zu begrüßen, zumal das Aufkommen der Abwasserabgabe die kommunalen Haushalte nicht belastet.

Eine Schlussfolgerung erscheint mir aber unumgänglich: Die Kosten zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie müssen so niedrig wie möglich gehalten werden. Das ist gemeinsames Interesse von Land und Kommunen. Die Wasserrahmenrichtlinie liefert die hierzu notwendigen Spielräume und Instrumente. Wir sind zuversichtlich in unserer Erwartung, dass das Land diese Spielräume konsequent nutzen wird.


GStB-Bericht aus Gemeinde und Stadt 04/2004

Ernst Walter Görisch
Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes,
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Alzey-Land