Landesnaturschutzgesetz


Der offizielle Name lautet „Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft“.

Der Begriff der „nachhaltigen Entwicklung“ ist nicht nur einseitig auf die ökologischen Belange bezogen. Das scheint mir ein bemerkenswerter Unterschied zum Bundesnaturschutzgesetz zu sein. Deutlich wird das vor allem daran, dass die Bedeutung der Kulturlandschaft für die Lebensqualität der Bevölkerung hervorgehoben wird. Denn die Kulturlandschaft ist wichtige Lebensgrundlage für die rheinland-pfälzische Wirtschaft im ländlichen Raum, sei es für die Land- und Forstwirtschaft oder für den Fremdenverkehr und den Tourismus. Dieses weite Grundverständnis von nachhaltiger Entwicklung eröffnet nicht zuletzt für anstehende konkrete naturschutzbehördliche Entscheidungen neue Spielräume jenseits eines rein ökologisch motivierten Naturschutzverständnisses - eine Auffassung, die hierzulande schon immer prägend war. Es bleibt zu hoffen, dass diese Spielräume in der Umsetzung von den zuständigen Naturschutzbehörden auch so genutzt werden. Die Richtung stimmt also.

Die Genehmigungspflicht für den Einsatz chemischer Mittel – beispielsweise zur Wildkrautbekämpfung auf öffentlichen befestigen Flächen –, die zunächst auf eine Anzeigepflicht reduziert worden war, wurde bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens vollständig und ersatzlos gestrichen. Das war eine unserer Forderungen. Mit allem Nachdruck zu begrüßen ist weiterhin die Beibehaltung der Primärintegration der Landschaftsplanung. Das war und ist eine bewährte rheinland-pfälzische Regelung, so dass sich für die Praxis der Landschaftsplanung dadurch eigentlich nichts ändert. Ungemach kommt aus einer anderen Richtung, nämlich vom Bund: Die Landschaftspläne sollen zukünftig der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung unterliegen.

Mit anderen Verfahrensregelungen im neuen Landesnaturschutzgesetz sind wir noch nicht zufrieden. Drei uns besonders wichtige Schlagworte sollen kurz angerissen werden:

  1. Regelung über die Naturparke

    Zum einen sollen Naturparke weiterhin nur durch Rechtsverordnung festgesetzt werden können. Das Bundesnaturschutzgesetz fordert dies nicht ausdrücklich und lässt die Art und Weise der Ausweisung offen. Standardabbau - Fehlanzeige. Zum anderen sollen für die Flächen innerhalb von Naturparken, die die Voraussetzungen eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets erfüllen, die entsprechenden Schutzvorschriften gelten, auch wenn diese Flächen nicht förmlich festgesetzt sind. Das ist eine Ausweisung von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten quasi „durch die Hintertür“ und widerspricht meines Erachtens dem Bundesrecht.

  2. Kompensationsflächenkataster

    Wir halten dieses neue Kataster grundsätzlich für eine sinnvolle Sache. Unser Thema ist vielmehr das Konnexitätsprinzip, also das liebe Geld. Die Verpflichtung, die Daten über Kompensationsflächen in ein Kataster zu melden, ist nun einmal eine neue Aufgabe für die Gemeinden, die objektiv betrachtet eine Mehrbelastung mit sich bringt. Selbst wenn sich der Mehraufwand nur sehr schwer quantifizieren lässt und es selbstverständlich auch Vorteile für die Nutzer, in diesem Fall die Gemeinden, gibt. Wir wünschen uns - ergebnisoffen - deutlich mehr Realitätsnähe, Transparenz und Offenheit und die Erkenntnis, dass es sich um einen Anwendungsfall des neuen Konnexitätsgrundsatzes handelt.

  3. Reiten in der freien Feldflur

    Auf den ersten Blick hat sich nichts geändert. Alter und neuer Gesetzestext sind wortgleich. Dennoch kann man der Begründung entnehmen, dass im Ergebnis die völlige Freigabe des Reitens gewollt und beabsichtigt ist. Aus Sicht der Gemeinden (und aus Sicht der Grundeigentümer) ist dies nicht akzeptabel. Im Ergebnis wäre damit das Recht der Gemeinden, im Rahmen der Wegebenutzungssatzungen Lenkungsmaßnahmen in Bezug auf das Reiten vornehmen zu können, faktisch aufgehoben. Die bisherige Rechtslage und Praxis hat gezeigt, dass die im Einzelfall auftretenden Interessenkonflikte vor Ort gelöst werden können. Will das Land dieses bewährte Verfahren wirklich aufgeben?

Positiv haben wir vermerkt, dass im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf eine Reihe von Abgeordneten im Umweltausschuss des Landtags unsere Position („Lösungen vor Ort finden“) unterstützt haben. Von daher sind wir auch zuversichtlich, dass der Landtag im Zuge seiner abschließenden Beratungen entsprechende Korrekturen bzw. Klarstellungen vornehmen wird.

Einigung bei den Betreuungsangeboten im Kindertagesstättenbereich

Bei der Umsetzung des Bundesgesetzes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (TAG) will das Land Rheinland-Pfalz einen eigenen Weg gehen, der die demografische Entwicklung ebenso einbezieht wie er die Finanzierbarkeit der Angebote im Auge behält. Bei der Ausgestaltung, insbesondere in finanzieller und organisatorischer Hinsicht, lagen die Meinungen zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden anfangs ziemlich weit auseinander. Um so erfreuter können wir nun feststellen, dass es durch intensive und konstruktive Gespräche und Verhandlungen gelungen ist, einen vernünftigen Kompromiss zu finden. Das Land hat bei diesem ersten konkreten Anwendungsfall des Konnexitätsgrundsatzes seine Bereitschaft deutlich gemacht, den Kommunen diejenige finanzielle Ausstattung zukommen zu lassen, die zur sinnvollen Aufgabenerfüllung notwendig ist. Wir sagen: Weiter so!

Erste Phase der Umstellung auf die Doppik erfolgreich abgeschlossen

Ein anderes gutes Beispiel der Zusammenarbeit zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden ist die nunmehr abgeschlossene Projektphase, die am Beginn der Reform des Gemeindehaushaltsrechts stand. Es müssen nämlich landesweite Regeln und Vorgaben entwickelt werden, damit die Gemeinden in den nächsten Jahren vom bisherigen System des kameralistisch aufgebauten Haushaltes hin zu einem dem kaufmännischen Rechnungswesen sehr ähnlichen Haushalt umsteigen können. Da dieser Umstieg abrupt und ohne Mischformen stattfinden wird, ist eine solche Richtschnur unerlässlich. In vielen Arbeitsgruppen, in denen Fachleute aller Bereiche unserer Verwaltungen ihr Wissen und Können eingebracht haben, ist mit Unterstützung der Mittelrheinischen Treuhand GmbH der nun vorgelegte Schlussbericht entstanden. In ihm findet man alle Formulare und Arbeitshilfen, die den Weg zur Doppik (= doppelte Buchführung in Kontenform) erleichtern helfen.

Einer Bitte und Anregung einer Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen folgend haben wir zwischenzeitlich mit der Mittelrheinischen Treuhand GmbH in einem „zweiten Projekt“ vereinbart, die Internetplattform www.rlp-doppik.de in bisherigem Umfang zu nutzen – einschließlich der Möglichkeit, Fragen bezogen auf das am 30. Juni 2005 abgeschlossene Projekt und auf die Ergebnisse des zweiten Projektes stellen zu können.

In diesem zweiten Projekt, das bis zum 31. März 2006 befristet ist, wird es vor allem um die Erarbeitung konkreter Muster und Arbeitshilfen gehen, die in Umsetzung der Ergebnisse des „Ersten Projektes“ notwendig werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein Schreiben des Landesrechnungshofes vom 11. August 2005 (im Internet zu finden unter www.rechnungshof-rlp.de) hinweisen, in dem klargestellt wird, dass die Beschaffung der dafür erforderlichen Software ein ordentliches Vergabeverfahren voraussetzt. Als erster Schritt hierfür sei die Erstellung eines sog. Pflichtenheftes zu sehen, um eine produktneutrale Ausschreibung vorzubereiten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei dies aber noch nicht möglich, da die gesetzlichen Grundlagen und die Ausführungsbestimmungen noch nicht vorliegen. Ich sage das deshalb, um deutlich zu machen, dass kein Anbieter von Software behaupten kann, er habe – Stand heute – bereits eine für rheinland-pfälzische Kommunen betriebsbereite Software.

Der Gemeinde- und Städtebund wird in den nächsten Monaten ein Checkheft entwickeln, mit dessen Hilfe ein Pflichtenheft erstellt werden kann und das den Kommunen eine Entscheidungshilfe für Ausschreibung und Vergabe sein soll. Um die Lieferung der sich daraus ergebenden Software wird sich dann auch die dem Gemeinde- und Städtebund gehörende Softwarefirma Orgasoft Kommunal aus Saarbrücken genau so bewerben, wie dies jeder andere Softwarehersteller tun kann. Wer sich als Kommune heute schon festlegt und dabei das Vergaberecht nicht beachtet, so sagt es auch der Landesrechnungshof, geht erhebliche Risiken ein.

Kommunalbrevier online

Für alle die, die nicht nur mit der Taschenbuchausgabe unseres Kommunalbreviers arbeiten wollen, gibt es jetzt im Internet auch die Onlineversion mit vielen nützlichen Zusatzfunktionen unter www.kommunalbrevier.de. Herzlichen Dank an die, die dies möglich gemacht haben.


GStB-Bericht aus Gemeinde und Stadt 08/2005

Heijo Höfer
Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes,
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenkirchen und der Stadt Altenkirchen