Aufgrund einer Änderung des KitaG Rheinland-Pfalz in 2005 haben Kinder vom 2. Lebensjahr ab dem 1.8.2010 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Umfang des bedarfsgerechten Angebots bemisst sich nicht nach dem bundesrechtlichen Kriterium der Berufstätigkeit oder der Kinderwohlgefährdung, sondern allein nach der tatsächlichen Nachfrage der Eltern. Als Ausgleich für die finanziellen Mehrkosten, die durch die landesrechtliche Ausweitung der Betreuungsangebote für Zweijährige entstehen, wurde u.a. ein sog. Betreuungsbonus eingeführt.
Bund und Länder haben sich Ende August 2007 über die Finanzierung zum Ausbau der Kinderbetreuung für unter 3-jährige verständigt. Die ohne Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände getroffene Bund-Länder Vereinbarung geht deutlich über die Vorgaben im TAG hinaus und sieht insbesondere folgendes vor:
- Ausbau des Angebotes bis 2013 auf bundesweit 35%, d.h. 750.000 Plätze.
- Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung bis 2013 mit insgesamt 4 Mrd. €.
Für Investitionen wird ab 2008 bis 2013 ein Betrag von 2,15 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Auf Rheinland-Pfalz entfallen 103 Mrd. €. Die Beteiligung an den zusätzlichen Betriebskosten (ab 2009) beträgt 1,85 Mrd. €.
- Die Länder werden dafür sorgen, dass die Bundesmittel den Kommunen und Trägern zur Verfügung gestellt werden und ebenfalls finanzielle Voraussetzungen dafür treffen, dass die vereinbarten Ziele erreicht werden.
- Ab 2013 besteht ein bundesweiter Rechtsanspruch für alle Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Bund-Länder Vereinbarung gehören zu den Investitionen insbesondere die erforderlichen Neubau-, Ausbau-, Umbau-, und Ausstattungsinvestitionen sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen.
Was die bisherige Finanzierung der Investitionskosten in Rheinland-Pfalz betrifft, ist gemäß § 15 KitaG der Träger für die Aufbringung der Kosten verantwortlich. Der Träger des Jugendamts hat sich an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Bei den Kindertagesstätten freier Träger sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden zur Deckung der Kosten beitragen.
Daneben wurde im Jahr 1991 ein Landesprogramm zur freiwilligen Förderung von Neu- und Erweiterungsbauten aufgelegt. Die Landeszuwendung beträgt 63.900 € pro zusätzlich eingerichtete Gruppe. Dabei wird in der Regel eine Förderung der Kosten durch den Träger des Jugendamts in Höhe von 40% vorausgesetzt. Weiter hatte die Landesregierung zugesagt, bis zum Jahr 2010 unabweisbaren Investitionsbedarf (einmalige Ausstattungszuschüsse in Höhe von 1000 bzw. 2000 € zu übernehmen.
Nach Bekanntwerden der Eckpunkte der Bund-Länder Vereinbarung wurden im November 2007 in Rheinland-Pfalz die Gespräche zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden über die Investitionskostenförderung innerhalb von Rheinland-Pfalz aufgenommen. Kommunale Spitzenverbände und Landesregierung haben sich am 28.1.2008 auf folgende Eckpunkte verständigt:
- Die Plätze, die zur Umsetzung der Bund-Länder Vereinbarung und der langesrechtlichen Vorgaben in Rheinland-Pfalz erforderlich sind, werden auf ca. 14.000 zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und ca. 5.300 zusätzliche Plätze in Kindertagespflege beziffert.
- Es wird davon ausgegangen, dass die Plätze hälftig durch Neu- und Erweitungsbauten und hälftig durch Umwandlungen bereitgestellt werden können.
- Das Land geht bei einem Neubau von Kosten in Höhe von 25.700 € pro Platz, bei der Erweiterung einer Einrichtung von 10.500 € pro Platz, bei der Erweiterung/Schaffung von Nebenräumen von 6.000 € pro Platz, bei kleineren Umbauten von 2.500 € pro Platz und bei der zusätzlichen Ausstattung von 1.000 € pro Platz aus.
Die erforderlichen Investitionskosten für die Umsetzung des Ausbauziels wurden auf insgesamt ca. 136, 2 Mio. € geschätzt. - Investitionsentscheidungen sollen nur auf der Grundlage einer fundierten Bedarfsplanung und Neu- bzw. Erweiterungsentscheidung nur nach Prüfung von Umwandlungsmöglichkeiten getroffen werden.
- Das Land wird die Bundesmittel vollständig an die Kommunen weiterhleiten und sich auch weiterhin mindestens in Höhe der bisherigen Ansätze im Landeshaushalt an den Investitionskosten beteiligen. Ein kommunaler Anteil ist Bedingung für die Förderung.
- Die Förderung erfolgt mit Pauschalen, maximal jedoch bis zur Höhe von 90% der nachgewiesenen Kosten. Ausschließlich der Sanierung von bestehenden Kindertagesstätten dienende Investitionen werden nicht gefördert.
- Die Förderung des Landes für traditionelle Kindergartengruppen und Hortgruppen wird nach den bisherigen Bedingungen mit maximal 63.900 € fortgesetzt.
- Land und kommunale Spitzenverbände werden jährlich ein Auswertungsgespräch über den Ausbaustand, den Mittelabfluss sowie die Kosten- und Bedarfsentwicklung führen. Sollte sich hierbei noch Nachsteuerungsbedarf ergeben, werden beide Seiten eine einvernehmliche Änderung der Vereinbarung anstreben.
- Die Förderung kann nur für Maßnahmen erfolgen, die frühestens am 18.10.2007 begonnen wurden. Das Antragsverfahren soll wie beim bestehenden Förderprogramm des Landes geregelt werden.
Die verstehenden Eckpunkte sollen zeitnah in einer Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden.
Die in den Eckpunkten vereinbarte Revisionsklausel ist aus kommunaler Sicht von immenser Bedeutung. Man darf gespannt sein, ob sich Bedarf und Kosten innerhalb der prognostizierten Ansätze bewegen oder nicht doch nachjustiert werden muss.
Ich persönlich bin der Auffassung, dass sowohl die quantitative Nachfrage nach Plätzen als auch die Kostenentwicklung noch wesentlich höher als prognostiziert ausfallen wird.
GStB-Bericht aus Gemeinde und Stadt 02/2008
Winfried Manns
Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Konz und der Stadt Konz