Das Arbeitsplatzvernichtungsgesetz – ein Drama in drei Akten


Beschaffung von Geld möglichst ohne Gegenleistung aus der Sozialversicherung hieß der Auftrag. Wie er ausgeführt wurde, ist allgemein bekannt:


Statt 20 Prozent pauschaler Lohnsteuer (zuzüglich pauschaler Kirchensteuer) gibt es nun einen pauschalen Renten- und Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 22 Prozent. Für den Rentenbeitragsanteil entstehen später unwesentliche Rentenansprüche (3,26 Euro für 325 Euro Monatslohn). Für den Krankenversicherungsteil gibt es nichts. Ziel: Bloße Einnahmenbeschaffung, also eine Steuer. Statt mehreren geringfügigen Beschäftigungen darf jeder Mensch in Deutschland nur eine haben. Hat er mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind sie zusammenzurechnen. Dann ist man schnell über 325 Euro und es gilt die normale Sozialversicherungs- und Steuerpflicht und aus geringfügigen Beschäftigungen werden normale Angestelltenverhältnisse - so zumindest die Rechnung der Geldbeschaffer.

Tatsächlich gibt es die folgenden Fälle natürlich nicht:

A. war mit diversen - sagen wir fünf - geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei Reinigungsfirmen beschäftigt - vielleicht auch nur bei einer - ein typischer Missbrauchstatbestand. Diesen hat man ihm kräftig vergällt. Ein normales Arbeitsverhältnis hat er trotzdem nicht bekommen. Ein Arbeitsverhältnis mit 325 Euro hat er heute - und für den Rest? Vielleicht Schwarzarbeit? B. war (und ist) Industriearbeiter und hatte die gleiche Zahl wie A. als Feierabendjobs nebenbei - alle nach dem 630-DM-Gesetz. Verdiente übrigens gut in der Gesamtsumme, was ihm im Hinblick auf seinen 12-Stunden-Tag auch nicht zu neiden war.

Einen (zweiten) Hauptarbeitsplatz hat er nicht bekommen (auch nicht gewollt) und er war ihm ja auch ohnehin verboten. Aber geholfen hat er sich natürlich trotzdem. Jedes (nicht in Arbeit befindliche) Mitglied seiner Familie (weniger als 5) hat heute einen 325-Euro-Job. Und der Rest? Vielleicht Schwarzarbeit? C. war und ist Studentin. Sie ist im Call-Center einer Firma tätig gewesen. Sie musste die geringfügige Beschäftigung im Call-Center kündigen.

Das Einkommen aus ihrem 325-Euro Job und das Einkommen aus einer kleineren (regulären) Tätigkeit führte dazu, dass sie über die „Kindergeldhinzuverdienstgrenze" gekommen ist. Verdienste nach dem 325-Euro-Gesetz sind selbstverständlich dabei anzurechnen. Das führte zu finanziellen Nachteilen beim Einkommen der Eltern. Den Ausgleich nach der Kündigung verschaffte Vater Staat: Es wurde in Höhe von 325-Euro BAFöG gewährt.

Zwischenbilanz 1

  • Mehr normale Beschäftigungsverhältnisse sind es nicht geworden.
  • Weniger geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind es schon geworden.
  • Die Schwarzarbeit ist - vermute ich - mehr geworden.
  • Es wäre lohnender gewesen, alles unverändert zu lassen und das Steueraufkommen aus der früheren pauschalen Besteuerung den Sozialversicherungsträgern zu überweisen.

Die Akteure auf der Bühne murren, das Publikum ist unzufrieden mit dem Verlauf des Stücks. Aber wenn wir etwas machen, dann machen wir es nun einmal mit der angeborenen Gründlichkeit und deshalb kommt es zum

Zweiten Akt

Seit 2002 überlagert das Teilzeit- und Befristungsgesetz auch das Recht der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Tarifverträge sind nunmehr auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden. Damit gilt für geringfügig Beschäftigte im öffentlichen Dienst der BAT. Und damit wird die zweite Stufe der Arbeitsplatzvernichtung eingeleitet: D., seines Zeichens „ehrenamtlicher Jugendbetreuer", wollte nicht mehr Geld für seine Arbeit. Da der BAT gilt, kann er auf eine Entlohnung nach BAT nicht verzichten (wo kämen wir denn auch sonst hin?). Durch das ihm „aufgedrängte" höhere Entgelt hat er die bisher ausgeübte Tätigkeit bei der Verbandsgemeinde aufgegeben.

Die Jugendarbeit wurde insgesamt eingestellt. E., Mitglied des Elternbeirats einer Schule, die gerade zur Ganztagsschule umgestaltet wurde und wird, hat sich bereit erklärt, gegen eine Anerkennungspauschale bei der Organisation des Mittagessens in der Ganztagsschule im Auftrage der Gemeinde zu helfen. Diese Tätigkeit muss nach BAT entlohnt werden und führt damit zu einer deutlichen Verteuerung der Kosten für den Schulträger.

F., seines Zeichens Rentner, übt ab und an kleinere Dienste für seine Gemeinde aus. Er hätte durch den aufgedrängten Mindesttariflohn fast seine Rente verloren, weil es in bestimmten Fällen - er war betroffen - eine Hinzuverdienstgrenze (etwa bei Erwerbsunfähigkeit) zu beachten gilt. Da die Gemeinde aber auf seine Dienste und er auf seine Beschäftigung nicht verzichten wollte, wurde vereinbart: Weniger Arbeit für denselben Lohn.

Die Zahl der Personenbeschreibungen lässt sich beliebig fortführen. Gerade in kleinen Gemeinden sind Reinigungsarbeiten an gemeindlichen Plätzen, Jugendarbeit, Seniorenbetreuung, Rasen mähen, Blumen gießen, das Friedhofstor streichen und vieles andere mehr an geringfügigen Beschäftigungen notwendig. Zukünftig wird es sie immer weniger geben, denn mit tariflichen Regelungen gelten auch alle ergänzenden Tarifverträge (über Zuwendungen, Urlaubsgeld usw.).

Es gilt aber auch umgekehrt: Mit der Einbeziehung der geringfügigen Beschäftigung in die tarifvertraglichen Regelungen gelten alle - oder jedenfalls viele - Anrechnungsvorschriften, Ausschlussvorschriften und dergleichen mehr. Vor kurzem berichete jemand von dem Verlust des Weihnachtsgeldes durch eine geringfügige Beschäftigung für die Gemeinde. Was haben wir also am Ende des Zweiten Aktes?

Zwischenbilanz 2

  • Weniger Leistung für dasselbe Geld.
  • Deutliche Verteuerung geringfügiger Jobs.
  • Noch weniger Arbeitsverhältnisse.

Und deshalb muss es nun endlich kommen, wie es immer kommen muss:

Dritter Akt

Leben wir nicht in Zeiten der Förderung des Ehrenamtes? Haben wir nicht gerade das viel beschworene Jahr des Ehrenamtes hinter uns? Bisher heißt es in Hauptsatzungen häufig:

„Für das Ehrenamt des Ausländerbeauftragten, des Jugendbetreuers, des Stadtschreibers, des Bachpaten, des Wanderwegewartes, des Brauchstumspflegers wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, die nach Stundensätzen zu bemessen ist. Der Stundensatz beträgt... Euro. "

Zukünftig könnte es dazu kommen, dass Gemeinden Folgendes versuchen: „Das Reinigen öffentlicher Straßen und Plätze, das Blumengießen und Rasenmähen, handwerkliche Arbeiten von untergeordneter Bedeutung, die Raumpflege, die Essensausgabe im Kindergarten oder in der Schule ist Ehrenamt, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Der Stundensatz beträgt ... Euro."

Der Gesetzgeber – allwissend, allweise und jederzeit bereit, sich die Konsequenzen seines Tuns von der Ministerialbürokratie exakt schildern zu lassen – hat das sicher alles gewusst. Und wenn etwas falsch war – und die Regelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse war falsch – wird es natürlich umgehend von ihm korrigiert.

Nach der Rot-Grünen Koalitionsvereinbarung soll es bei der bisherigen Regelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verbleiben. Die Akteure auf der Bühne: Zwischen ratlos und zornig.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 11/2002

Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes