Wie glücklich können wir uns schätzen, dass im kommunalen Bereich die vom Deutschen Landkreistag ursprünglich in Kauf genommene finanzielle Verantwortung nicht zum Tragen gekommen und dass es grundsätzlich bei der Finanzverantwortung des Bundes geblieben ist.
Andererseits wird gleichzeitig deutlich, dass der kommunale Bereich – Kreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden in Einem – mit Sicherheit zu einer besseren, intensiveren und zielgerichteteren Umsetzung in der Lage gewesen wäre als die jetzige Fehlkonstruktion der Arbeitsgemeinschaft im rechtlich-organisatorischen Niemandsland.
Damit soll unverändert keine Grundsatzkritik an dem, für was Hartz IV als Reformvorhaben steht, geübt sein. Diese Reform war überfällig und dringend notwendig. Wer immer an der Regierung war, er hätte diese Reform auf den Weg bringen müssen.
Das Problem ist ein Anderes: Ein Teil der Probleme liegt auch in der nach den heutigen Erkenntnissen von Verwaltungsorganisation und Verwaltungsführung - neuhochdeutsch Kundenorientierung genannt - unwürdigen Umsetzung der Reform. Die Verantwortung sollte eine zentralistisch an Weisungen von Oben ausgerichtete und zum Teil darauf angewiesene Organisation haben. Dezentralisierung, Verantwortung vor Ort, selbst verantwortetes Handeln - die ehemals kommunalen Mitarbeiter versuchen es in die neuen Organisationen hinüberzuretten.
Ihre Erfolge dabei sind sehr unterschiedlich. Manchmal kann man den Eindruck haben, das Beharrungsvermögen von Bürokratien sei leider immer wieder übermächtig. Wie viel von den jetzigen Problemen, von der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter, von der Mentalität: Hauptsache erstmal alle Bewilligungen raus, über nicht bestehende Ansprüche kann man später noch nachdenken, ist allein auf die unselige Trennung von Leistungsgewährung und Fallmanagement, konkret: Vermittlung, zurückzuführen - gegen alle kommunalen Erfahrungen bei Arbeit statt Sozialhilfe.
Sieht man sich nach Gründen insbesondere für die exorbitant steigenden Kosten der Unterbringung um, so erhält man vor allem eine Antwort: Die rasante Steigerung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit einem eigenen Anspruch auf Gewährung von Unterbringungskosten. Konkret ausgedrückt führt das dazu, dass Schüler, die mit 18 Jahren das Gymnasium verlassen, im elterlichen Haushalt ihr Kinderzimmer mieten und dort eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Das ist nach derzeitiger Gesetzeslage weder ehrenrührig noch rechtswidrig, sondern schlichte Anwendung neuen deutschen Sozialrechts.
Die Kosten der Unterkunft müssen von den Kommunen gezahlt werden. Dabei sollte im Austausch zur früheren Sozialhilfe im Prinzip eine Entlastung herauskommen. Kommt sie heraus? Nein, leider nicht, denn die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit eigenem Anspruch auf Kosten der Unterkunft hat niemand voraussehen können. Anders gefragt: war das die Absicht der Bundespolitik? Doch hoffentlich nicht, denn eigentlich sollte doch eine Reduzierung der Kosten herauskommen. Gelegentlich kann man an der Qualität deutscher Gesetzgebung in der Zwischenzeit schon verzweifeln.
Bei der Schilderung der Fälle, in denen es Bedarfsgemeinschaften zukünftig gibt (siehe oben), kam von einem örtlich Zuständigen die trockene Anmerkung, man habe den Achtzehnjährigen einen 1-Euro-Job angeboten, ohne den sie keine Leistungen bekämen. Damit sei dann ein entsprechender Antrag erledigt worden. Man sieht, die Praxis hilft sich. Aber sind 1-Euro-Jobs eigentlich ein Instrument, um Betroffene vom Leistungsbezug abzuhalten, oder sollten sie in die Arbeitswelt wieder hineinführen?
Eine Pikanterie am Rande: Rheinland-Pfalz musste ja unbedingt beim Landesausführungsrecht zu Hartz IV eine gemeindliche Beteiligung an den Kosten der Unterbringung vorsehen. 25 v.H. der örtlich, also nach Gemeindezugehörigkeit, anfallenden Unterbringungskosten haben die kreisangehörigen Körperschaften - große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Städte und Gemeinden und Verbandsgemeinden - unmittelbar dem Landkreis zu erstatten.
Inzwischen ist bekannt, dass das von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellte Datenverarbeitungsprogramm eine Auswertung, wie viele Kosten der Unterbringung in einer Gemeinde oder Stadt angefallen sind, nicht zulässt. Was übrigens nochmals deutlich macht, dass es irgendeine Beziehung zwischen der Höhe der Unterbringungskosten und gemeindlichem Einfluss darauf (das war der Grund für die vom Land eingeführte Interessenquote) nicht gibt. Es war und ist eine schlichte zweite Kreisumlage, die nicht nach der Finanzkraft, sondern nach anderen Kriterien erhoben werden soll. (Wer sich noch erinnern kann: Früher gab es auch nie Arbeitslosenzahlen für einzelne Gemeinden und Städte – inso¬weit hat sich bei der BA nicht viel verändert.)
Der Landesgesetzgeber hat also etwas vorgeschrieben, was -zumindest derzeit - nicht vollzogen werden kann. Daraus folgt normalerweise, dass man solche Gesetzgebungsfehler bereinigt und das Gesetz ändert. Stattdessen wird jetzt empfohlen, zunächst einmal irgendwelche Abschlagszahlungen zu erheben, die dann irgendwann endgültig abgerechnet werden sollen. Also bleibt weiterhin das Prinzip Hoffnung, dass es die BA irgendwann schafft, ihr Datenverarbeitungsprogramm auf das rheinland-pfälzische Kreisumlagensystem auszurichten.
Empfehlen kann man freiwillige Zahlungen ohne jeglichen Kostennachweis nicht. In einem Kreis hat man eine gesonderte Aktion mit gesondert eingestellten Hilfskräften durchgeführt, um die gemeindeweisen Verteilungsgrundlagen zu erfassen. Das bringt wenigstens Arbeitsplätze, wenn auch nur um das System in sich zu erhalten.
Hinzu kommt noch die unbefriedigende Praxis in Bezug auf die Weitergabe von Entlastungen der Kreise an die kommunalen Körperschaften. In Bezug auf die Zusage des Bundes, 29,1% der Kosten der Unterbringung zu übernehmen, ist die Weitergabe dieser Entlastung durch die Kreise an die Gemeinden gesetzlich vorgeschrieben.
In Bezug auf das Wohngeld, das das Land an die kreisfreien Städte und Landkreise weiterleitet, ist das gesetzlich nicht vorgeschrieben. Folglich ist die Situation in Rheinland-Pfalz auch außerordentlich unterschiedlich. Gemeindefreundliche Landräte verwenden die entsprechenden Mittel auch zur Entlastung ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Weniger gemeindefreundliche Landräte – und auf den ersten Blick scheinen sie in der Mehrheit zu sein – setzen dieses Mittel allein zur Finanzierung des Kreishaushalts ohne jegliche Weitergabe an die Gemeinden ein. Wieder einmal ein schönes Beispiel kommunaler Solidarität.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 06/2005
Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes