Jahresrückblick 2005


Hartz IV
Kommunale Anhörungs- und Beteiligungsrechte im Gesetzgebungsverfahren
Reiten in der freien Feldflur

Schulen
Verstärkte Kinderbetreuung
Verwaltungsreform
Konnexitätsprinzip
Naturschutz

Zertifizierung von Forstbetrieben
Wasserwirtschaft
Kommunale Doppik

BOS-Digitalfunk
Grundsteuer
Umweltrecht
Gewerbesteuer
Wiederkehrende Beiträge für Straßen
Bündelausschreibung Strom 2007/2008
Neues Energiewirtschaftsrecht

Neues Landentwicklungsprogramm
Staatliche Beförsterung
Holzvermarktung
TPL-Konzept


Hartz IV

Seit nunmehr einem Jahr ist die Umstellung von der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) und der Arbeitslosenhilfe alter Prägung auf das Arbeitslosengeld II und die Förderung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Kraft. Auch nach einem Jahr hat sich immer noch keine Beruhigung der Gesamtsituation ergeben. Die finanzielle Entlastung aller Beteiligten ist ausgeblieben.
Für den Bund haben sich die Mehrbelastungen durch Hartz IV fast in monatlichen Abständen rapide erhöht. Am Jahresende war es dann fast die Verdoppelung gegenüber den ursprünglich erwarteten Kosten der Reform.

Das Wort „Missbrauch“ machte dann auch schnell die Runde, wollte doch niemand – sei es durch eine Ausweitung von Leistungen, sei es durch Organisationsmängel – die Verantwortung für solch exorbitante Steigerungen – immerhin um fast zehn Milliarden Euro im Jahr übernehmen.
Vielleicht oder natürlich hat es auch Missbrauch gegeben. Der wesentliche Grund für die kaum fassbaren Ausgabensteigerungen liegt woanders: Vorrangig sind die Ansprüche – und das muss man im Nachhinein immer wieder ausdrücklich betonen – gewollt und erheblich ausgeweitet worden. Darüber hinaus mögen die bekannten Organisationsmängel und der Missbrauch eine wesentliche Rolle gespielt haben.

Konnte man noch am Anfang des Jahres den Eindruck haben, dass die Zahl der so genannten Bedarfsgemeinschaften, die dann aus kommunalen Mitteln mit Kosten für die Unterkunft und Heizung zu bedenken waren, nur falsch geschätzt war. Im Verlauf des Jahres zeigte sich dann doch deutlich, dass der Anstieg der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und damit der Kosten für Unterkunft und Heizung der bewusst herbeigeführten Ausweitung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, insbesondere auch um Kinder, die nach der Schulausbildung das Elternhaus verlassen, und der Einschränkung von Unterhaltsansprüchen sowie der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Vermögen geschuldet worden ist.

Deshalb die leider nicht zu vermeidende Feststellung, dass das A und O einer Reduzierung der Ausgaben eine Gesetzesänderung mit Einschränkung von Ansprüchen ist. Dazu gehört beispielsweise die Vorschrift, dass Unterhaltsansprüche ausgeweitet, konsequent beachtet und umgesetzt werden müssen. Dazu gehört weiter, dass es für allein lebende Kinder nach der Schulausbildung nicht automatisch ALG II und eine Förderung der Kosten von Unterkunft und Heizung geben darf. Und dazu gehört schließlich, dass auch die Gestaltungsmöglichkeiten für Bedarfsgemeinschaften – Umkehr der Beweislast für zusammenlebende Paare – deutlich eingeschränkt werden müssen.

Im Vordergrund der Beurteilung der Organisationsstrukturen für Hartz IV kann und muss die Frage stehen, ob die grundsätzliche Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften mit ihrer zentralen Anbindung und Einbindung in die Bundesanstalt in Nürnberg eine ausreichende und aussichtsreiche Organisationsform für eine sparsame und andererseits auch erfolgreiche Reformumsetzung ist und sein kann. Eine solche Beurteilung fällt besonders in einem Land wie Rheinland-Pfalz negativ aus. In der Vergangenheit wurde in Rheinland-Pfalz der gesamte Bereich der Leistungsgewährung und der Kontakte mit den Leistungsempfängern (Hilfe zum Lebensunterhalt) über die Städte und Gemeinden – im kreisangehörigen Bereich die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Städte und Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte – abgewickelt. Die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden hatten durch eine finanzielle Beteiligung an den Nettoaufwendungen ein eigenes finanzielles Interesse an niedrigen Aufwendungen. Auch deshalb haben sie sich intensiv um die Überführung von Hilfeempfängern in den Arbeitsmarkt bemüht. Viele Maßnahmen, Einrichtungen, Organisationen und dergleichen, die unter dem Stichwort „Arbeit statt Sozialhilfe“ bekannt geworden sind, zeigten die Leistungsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Sozialverwaltung und auch den Erfolg, nämlich der Reduzierung von Sozialhilfekosten. Letztlich haben wir heute diese Erfolge und diese Bemühung der rheinland-pfälzischen Sozialhilfeeinrichtungen und -behörden zu bedauern, werden doch von dem derzeitigen System des Ausgleichs von Belastung oder Zusatzbelastung diejenigen belohnt, die in der Vergangenheit hohe Sozialhilfeausgaben hatten.

Dieses erfolgreiche Sozialhilfesystem wurde ersetzt durch ein bürokratisches, zentralistisch angebundenes, sehr viel weiter von den Hilfeempfängern entferntes System in den Arbeitsgemeinschaften. Schon die Akquisition von Personal – Stichwort: ehemalige Postbeamte – verhieß Ende 2004 nichts Gutes. Letztlich ist es den aus der Kommunalverwaltung stammenden Personen, die sich mit Sozialhilfe auskannten, zu danken, dass die Probleme und Schwierigkeiten – und auch die Missbrauchstatbestände – nicht noch größer geworden sind.

Die Politik auf der Bundesebene versuchte während des Jahres 2005 zu reagieren und gegenzusteuern, beispielsweise in den Arbeitsgemeinschaften wurde der kommunale Einfluss vergrößert, indem man die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften stärker kommunalisierte und auch stärker verselbständigte.

An dem Grundübel der Arbeitsgemeinschaften änderte sich nichts: Das Grundübel ist ein zu bürgerfernes, zentralistisches, auf die gesamte Bundesrepublik ausgerichtetes Behördensystem, das nur durch Gesichtspunkte einer Arbeitsgemeinschaft oder einer Zusammenarbeit übertüncht ist.
Eigenverantwortung und eigene Entscheidungsmöglichkeiten – natürlich im Rahmen eines einheitlichen Rechts, das es anzuwenden und umzusetzen gilt – wären notwendig. Die entscheidenden Personen und Organisationen müssen bürgernah sein. Bei der Sozialhilfe bis zum Jahre 2004 kannten die in der Sozialhilfeverwaltung tätigen Personen die Probleme der von ihnen betreuten Hilfsbedürftigen. Sie kannten natürlich auch gelegentlich „ihre Pappenheimer“. Das Ergebnis der Arbeit einer guten Sozialabteilung wurde am Ende des Jahres dem Oberbürgermeister oder dem Bürgermeister präsentiert und hatte unmittelbare Auswirkungen auf den Stadt- oder Gemeindehaushalt, denn 25 % der Nettoaufwendungen blieben immer aus diesem Haushalt abzudecken. Demgemäß gab es die unmittelbare Befindlichkeit und daraus abgeleitet das Verantwortungsbewusstsein auch für die zuständige Körperschaft und ihren Haushalt etwas Gutes und Positives zu tun.

Das ist der zweite Aspekt der zukünftigen Hartz IV-Gestaltung: Ohne eine nachhaltige und umfassende Organisationsreform mit einer radikalen Herabzonung der Leistungsgewährung auf die Städte und Gemeinden und ein professionelles Fallmanagement auf der Landkreisebene oder darüber wird es weder gelingen, Arbeitsmarkterfolge in großem Umfang zu erzielen noch wird es gelingen, erhebliche finanzielle Entlastungen – zurück zu den ursprünglich nur beabsichtigten Mehrbelastungen – zu erreichen.

In der zweiten Jahreshälfte 2005 kumulierte die Auseinandersetzung über die finanziellen Mehr- oder Minderbelastungen des kommunalen Bereichs. Wie erinnerlich war es das Ziel von Hartz IV, eine Entlastung der kommunalen Ebene (unter Berücksichtigung der Einsparungen der Länder) um 2,5 Mrd. Euro jährlich zu erreichen. Zur Erreichung dieses Zieles wurde für das Jahr 2005 eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 29,1 v.H.der Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie eine Revisionsklausel für den Fall vorgesehen, dass mit der Bundesbeteiligung in dieser Höhe die Gesetzesvorgabe einer kommunalen Entlastung von 2,5 Mrd. Euro nicht erreicht wurde.

Nun handelt es sich bei den 2,5 Mrd. Euro allerdings nicht um eine individuell auf die Gemeinden verteilte Finanzmasse, sondern eine Finanzmasse aus der Bund-Länder-Beratung bei der Verabschiedung von Hartz IV. Von diesen 2,5 Mrd. Entlastung wurden noch in der Schlussphase der Beratungen 1,5 Mrd. auf die neuen Bundesländer verteilt, so dass effektiv eigentlich im Westen nur 1 Mrd. Euro verblieb. Davon sollten dann auch noch die Möglichkeiten der Kinderbetreuung im Vorkindergartenalter und auch im Vorschulalter verbessert werden.

Leider handelt es sich bei diesen Mehreinnahmen nicht um solche, die auf jedes einzelne Land bezogen sind, sondern die der Bund pauschal und insgesamt angesetzt hat. Im Ergebnis mussten Länder wie Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg erfolgreich durch geringere Sozialhilfebelastungen – feststellen, dass von den Mehreinnahmen in diesen Ländern nichts ankam. Dafür wurden aber beispielsweise die Stadtstaaten – Bremen wurde besonders häufig erwähnt – oder die großen Städte in den Ballungszentren in massivem Umfang überdurchschnittlich entlastet. Das macht auch die oben bereits getroffene Aussage verständlich, dass sich im Nachhinein diejenigen Verwaltungen und Personen, die sich um niedrige Sozialhilfekosten in der Vergangenheit bemüht haben – auch durch Maßnahmen zur Arbeit statt Sozialhilfe – heute um die Erfolge dieser Arbeit betrogen fühlen müssen. Sie bekommen von den Mehreinnahmen, die den Gemeinden im Rahmen der Hartz IV-Reformen versprochen wurden, nichts.

In dieser Situation erklärte der Bund die Belastung des kommunalen Bereichs sei ohnehin nicht so, dass die versprochenen 29,1 % der Kosten für Unterkunft und Heizung gerechtfertigt seien, sondern man müsse diesen Zuschuss des Bundes eigentlich auf Null führen. Ohne jetzt zu bewerten, ob die vom Bund oder von der kommunalen Seite im Zuge dieses Streits vorgelegten Zahlen zutreffend sind, und wer wen „über den Tisch gezogen hat“: In Rheinland-Pfalz jedenfalls wäre eine Reduzierung des 29,1prozentigen Bundeszuschusses eine zweite „Abstrafung“ für in der Vergangenheit erfolgreiche Sozialhilfepolitik gewesen.

Bleibt zu hoffen, dass bei der in der Zukunft jedenfalls immer noch allfälligen Revision der Hartz IV-Reformen – auch im Hinblick auf die finanziellen Be- und Entlastungen – ein Verfahren gefunden wird, das es ermöglicht, dass auch die Kommunen in einem Land wie Rheinland-Pfalz sich tatsächlich entlastet fühlen können, und nicht vom Bund nur auf die in der gesamten Bundesrepublik eingetretene Entlastung verwiesen werden.

Als unverändert problematisch zeigt sich auch die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommene Beteiligung der Städte und Gemeinden – im kreisangehörigen Bereich den Verbandsgemeinden übertragen – an den Kosten der Unterkunft und der Heizung mit 25 v.H. Diese Beteiligung hatte in der Vergangenheit noch einen Sinn, weil sie die Eigenverantwortung und die unmittelbare Betroffenheit derjenigen Körperschaft, die die Sozialhilfe zu verwalten hatte, stärkte. Keine rheinland-pfälzische Stadt-, Gemeinde oder Verbandsgemeindeverwaltung hat unmittelbare Funktionen bei der Umsetzung von Hartz IV und auch keine unmittelbaren Funktionen bei der Bewilligung von Kosten der Unterbringung und der Heizung. Damit degeneriert diese 25prozentige Beteiligung zu einer neuen Form der Kreisumlage, nämlich einer Beteiligung außerhalb der Finanzkraft. Eine „Selbstbeteiligung“ oder „Eigenbeteiligung“ jedenfalls ist nicht mehr gegeben. Welche Möglichkeiten hat schließlich auch eine Gemeinde, Stadt oder Verbandsgemeinde, die Kosten der Unterbringung oder der Heizung zu senken?

Kommunale Anhörungs- und Beteiligungsrechte im Gesetzgebungsverfahren

Ein Lehrstück praktischer Gesetzgebung in kleinen Zirkeln war die Einführung der Regelung über das Reiten (und Kutschfahren) in der freien Feldflur.

Bezeichnend ist schon, dass eine solche Regelung im Rahmen des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt. Normalerweise würde man eine solche Regelung im Landesstraßengesetz vermuten. Das Landesnaturschutzgesetz stand aber gerade zur Novellierung an, und so nahm man denn die Gelegenheit wahr, auch noch diese „Kleinigkeit“ mit zu regeln.

Ein gutes Beispiel: Als die Betriebskostenbeiträge für die staatlichen Forstbeamten neu zu regeln waren, wurde das erste Gesetz zum Standardabbau als Vehikel genommen, die Änderungen vorzunehmen. Die Furcht, bei einer Änderung des Landeswaldgesetzes würde anderen Änderungswünschen Tür und Tor geöffnet, war die vorgeschobene Begründung.

Zurück zum Landesnaturschutzgesetz: Vorab fand wieder einmal eine Gesetzesfolgenabschätzung statt. Sie war lang und intensiv. Bei der Gesetzesfolgenabschätzung zum Landesnaturschutzgesetz war (natürlich) noch nicht zu erkennen, dass es in der allerletzten Schlussphase der Gesetzesberatung notwendig sein würde, das Reiten und Kutschfahren auf Privatwegen und Wirtschaftswegen uneingeschränkt zu gestatten.

Demzufolge spielte eine solche Frage auch in dem Referentenentwurf keine Rolle, ebenso wenig im Regierungsentwurf, ebenso wenig bei den Stellungnahmen der Verbände, ebenso wenig bei der Anhörung im zuständigen Landtagsausschuss.

Ganz überraschend – in der letzten Ausschusssitzung (08.09.2005) vor den entscheidenden Beschlussfassungen im Landtag (14.09.2005) erfolgte ein Änderungsantrag der beiden Regierungsfraktionen, der dann natürlich – rund ein halbes Jahr vor der Landtagswahl – mit breiter Mehrheit im Landtag beschlossen wurde.

Am Ende der letzten Ausschusssitzung im Landtag ist natürlich (leider) keine Gelegenheit mehr, eine solche Frage mit den Betroffenen zu erörtern, noch eine gesonderte Anhörung dafür durchzuführen oder auch nur – offiziell – eine Information zu geben.

Im Ergebnis:

Am Anfang jeder Landtagswahlperiode kommt das Thema „Anhörung und Beteiligung der Kommunen und ihrer Vertreter“ neu auf den Tisch. Bei diesen Gelegenheiten wird uns verdeutlicht, dass es natürlich ein verfassungsrechtliches Problem sei, größere Rechte als Anhörungsrechte zu geben und dass schon eine Beteiligung der Vertreter der Spitzenverbände an einer Diskussion im Landtagsausschuss rechtliche Probleme aufwirft. Was im Übrigen nicht heißen soll, dass diese Diskussionen nicht tatsächlich doch – so lange, bis es dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden zu viel wird – dankenswerterweise stattfinden. Wenn es allerdings um die Frage geht, wie denn die nachträglichen Änderungsanträge in Gesetzen noch in ein ordnungsgemäßes Anhörungs- oder Beteiligungsverfahren gegeben werden können, wird bei jeder Gelegenheit Besserung versprochen. Und die meisten dieser Fälle sind natürlich Fälle der besonderen Dringlichkeit, Probleme, die „über Nacht“ aufgetreten sind, und nicht etwa irgendeine Gefälligkeit, die einer Interessensgruppe erwiesen wird besonders wenn sie das Land nichts kostet.

Reiten in der freien Feldflur

Mit der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes wurden auch das Reiten und das Kutschfahren auf Wirtschaftswegen uneingeschränkt gestattet. Hingewiesen wurde dabei, dass die Gemeinden durch Satzung die Entmischung des Fahr-, Reit- und Fußgängerverkehrs regeln könnten, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümer bestehen.

Solche schutzwürdigen Interessen sind die Interessen der Grundstückseigentümer als Beitragspflichtige von Wegebeiträgen offensichtlich nicht. Die Unterhaltungskosten für Wirtschaftswege – die durch Reiten und Kutschfahren zweifellos größer werden – werden im Regelfall in Rheinland-Pfalz entweder über die Erhebung von Wegebeiträgen oder – wenn die Jagdpacht ausreichend ist und die Jagdgenossenschaft entsprechend auf Einnahmen verzichtet hat – aus der Jagdpacht (mit dem gleichen Belastungseffekt für die Grundstückseigentümer) finanziert.

Dass die Neuregelung nicht ohne Probleme umgesetzt werden kann, wird zur Zeit durch eine immer größere Zahl von Anfragen deutlich. Die erforderlichen Regelungen waren in der Vergangenheit eigentlich flächendeckend vorhanden. Wo erforderlich, wurden mit den Verbänden und Vereinen, Reitern und Kutschfahrern vertragliche Regelungen getroffen – die Notwendigkeit einer veränderten Regelung existierte eigentlich nur in Stellungnahmen der einschlägigen Verbände und in der Vorstellungswelt des Landtages in Vorwahlkampfzeiten.

Die Kennzeichnung von Wegen als gesperrt oder als offen könnte nun zu einer stärkeren Schilderflut führen, die Durchsetzung der Sperrung von Wegen und der Verwaltungsvollzug werden größeren Aufwand erfordern, die Umsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gemeinde gegenüber Reitern und Kutschen bei verursachten Schäden wird häufig ins Leere laufen, weil sich der Verursacher im Regelfall nicht ermitteln lässt und schließlich könnte auch bald der Bedarf nach der Ausweisung von Reitwegenetzen in Konkurrenz zu den (Fein-) Wanderwegenetzen (z.B. Rheinsteig) bzw. des rheinland-pfälzischen Radwegenetzes entstehen.

Schulen

Im Bereich der Schulen kommt es vorrangig natürlich immer wieder zur Diskussion der Qualität und Vorschlägen zur Qualitätsverbesserung als Auswirkung der unter dem Namen PISA bekanntgemachten Ergebnisse.

Wenn auch Schulträger nicht so sehr viel zur Verbesserung der Pisa-Ergebnisse unmittelbar beitragen können: Das Bewusstsein, dass qualitativ hochwertige Schulen ein erstklassiges gesellschaftspolitisches Anliegen, ein besonderer Standortfaktor und deshalb auch eine kommunalpolitische Frage sind, ist bei den Schulträgern weit verbreitet.

Die gerade in den letzten 10 bis 15 Jahren von den kommunalen Schulträgern sehr stark aufgenommenen Qualitätsargumente haben dazu geführt, dass sich Regionale Schulen und in der Zwischenzeit auch Ganztagsschulen, insbesondere und gerade auch von den kommunalen Schulträgern gewollt, unproblematisch haben einführen und ausweiten lassen. Besonders bei der Einführung von Ganztagsschulen ging die Initiative und die Anregung zur Einrichtung einer Ganztagsschule sehr häufig von den Kommunen aus.

Voraussetzung oder Nebeneffekt eines qualitativ hochwertigen Schulsystems mit Unterschieden von Schule zu Schule ist ein sich zwangsläufig entwickelnder Wettbewerb, der auch die rheinland-pfälzischen Schulen und Schulträger in der Zwischenzeit erreicht hat.

Die Auflockerung der Schulbezirksbindung für die Regionalen Schulen und auch für die Ganztagsschulen tat ein Übriges, solche Wettbewerbskriterien auf die Eltern und Schüler wirken zu lassen. In vielen Fällen wird heute die Schulwahl nicht nur unter dem Blickwinkel der schnellsten und der unkomplizierten Erreichbarkeit getroffen, sondern eben auch unter dem Blickwinkel, welche Schule das bessere Angebot hat oder das bessere Ergebnis verspricht.

Für die Verwaltungsreformprozesse der Zukunft erscheint bemerkenswert, dass unter den rheinland-pfälzischen Bedingungen eine Trennung der Schulträgerschaft von den Gemeinden und Städten kaum vorstellbar ist und nur zu schlechteren Ergebnissen führen kann. Schulen gehören in die Trägerschaft vor Ort, also in die Verantwortung gemeindlicher und städtischer Gremien. In vielen Fällen sind sie die Kulturzentren vor Ort. Ihre Verzahnung in den kulturellen und Weiterbildungsbereich und zukünftig zunehmend auch ihre Verzahnung in die Kindertagesstätten hinein wird erforderlich, aber das ist nur durch eine Trägerschaft im gemeindlichen und städtischen Bereich vorstellbar. Das führt zwangsläufig zu der Feststellung, dass man die Schulen der Sekundarstufe II – mit Ausnahme der Gymnasien – flächendeckend in die Trägerschaft und die Betreuung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden geben sollte und müsste.

Ein wettbewerbsorientiertes Schulsystem führt auf der anderen Seite automatisch dazu, dass die bisher in den Schulbezirken zum Ausdruck kommende Bindung von Eltern und Kindern an einen bestimmten Schulstandort oder eine bestimmte Schule aufgelöst wird. Deshalb ist ein neues Finanzierungssystem erforderlich. Und um dann nicht gleich der Einführung von Schulkostenbeiträgen das Wort zu reden: Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in gibt es im Schüleransatz – der aber erst bei den Realschulen beginnt – einen hervorragenden Ansatz, dass die Wahlmöglichkeit der Schule nicht letztlich am Finanziellen scheitert.

Sorgen bereitet unverändert in vielen Fällen die Hauptschule, bei der der Zulauf nach wie vor rückläufig ist. Regionale Schulen stehen teilweise in unmittelbarer Konkurrenz zu den Hauptschulen, die insoweit immer weniger Akzeptanz finden. Der Anteil der Hauptschüler mit Migrationshintergrund ist deutlich höher als der an anderen Schulen, was gelegentlich den Teufelskreis in Gang bringt, dass viele Eltern und selbst ausländische, auf Integration bedachte Eltern ihre Kinder an anderen Schulen anmelden. Auch die Zahl derer, die die Hauptschule ohne Abschluss verlassen, ist steigend. Hinzukommt noch ein Wegbrechen der Schülerzahlen auf Grund der demographischen Entwicklung, zumindest in einer großen Zahl von kommunalen Körperschaften in Rheinland-Pfalz.

Wir werden insoweit nicht – auch nicht als kommunale Schulträger der Hauptschulen – um eine Schulstrukturdiskussion herum kommen. Ob das Nebeneinander von Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen und Gymnasien, die man dann auch jeweils wiederum in Ganztagsschulen und Halbtagsschulen unterscheiden könnte, auf Dauer haltbar ist, erscheint eher fraglich. Auch hier sind aber die kommunalen Schulträger aufgefordert, Konzepte (mit) zu entwickeln und sich auch in die Gestaltung schulischer Organisationen und schulischer Abläufe einzubinden. Eine stärkere Kommunalisierung der Schulen – bis hin zu einer Verstärkung der Einflussmöglichkeiten der kommunalen Schulträger bei der Besetzung von Schulleiterstellen oder von Lehrerstellen – ist dringend erforderlich.

Strukturreformen werden aber insbesondere wegen der demographischen Entwicklung und dem sich daraus abzeichnenden rapiden Rückgang der Schülerzahlen ergeben. Bei den Grundschulen sind solche Tendenzen heute schon erkennbar. Auch hier stellt sich die Frage nach Möglichkeiten der Bewältigung. Im Bereich der Grundschulen könnte ein Verbund aller Grundschulen in einer Verbandsgemeinde mit einem Rektor beispielsweise ein Beitrag dazu sein, die Kooperation und Koordination – auch beim Einsatz der Lehrkräfte – deutlich zu verbessern (quasi die Grundschulen unter ein Dach stellen).

Verstärkte Kinderbetreuung

Auch wenn die vom Bund im Rahmen der Hartz-IV-Reform versprochenen Mittel für den Ausbau der Kindertagesbetreuung jedenfalls in Rheinland-Pfalz nicht angekommen sind und ankommen werden, ließ es sich die Landespolitik natürlich nicht nehmen, in einem entsprechenden Programm die Rahmenbedingungen bereits einmal festzulegen.

Ziel war, insbesondere auch in der Überschrift zum Ausdruck kommend, die Bildung im Vorschulalter deutlich zu betonen und Bildungsansätze verstärkt in die Kinderbetreuung einzubringen.

Ziel ist, mehr Plätze für Kinder unter 3 Jahren zu schaffen, Angebote zum Kindergartenbesuch ab 2 Jahre zu eröffnen und einen entsprechenden Rechtsanspruch ab 2010 für die Eltern, die dies wollen, zu gewährleisten. Weiter soll die Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr eingeführt werden, um auf diese Weise möglichst alle Kinder auf die Einschulung vorzubereiten. In dem Zusammenhang soll auch ein umfassender Ausbau der Sprachförderung für alle erfolgen und schließlich eine frühere Einschulung ermöglicht werden, in dem man ab 2008 allen Kindern, die vor dem 01.09. eines Jahres 6 Jahre alt werden, in diesem Jahre auch den Schulbesuch ermöglicht.

Das entsprechende Programm wurde weniger inhaltlich, als vielmehr in der finanztechnischen Umsetzung erwartungsgemäß hitzig diskutiert. Es war der erste Prüfstein nach der Einführung des Konnexitätsprinzips in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung.

In der Anfangszeit wehrte sich das Land gegen die Anwendung des Konnexitätsprinzips wie erwartet - nach dem Motto: „Wir haben die Mehrbelastung auf der Landeebene nicht verursacht, sondern der Bundesgesetzgeber durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz“, deshalb gilt das (landesrechtliche) Konnexitätsprinzip auch im vorliegenden Fall nicht.

Nach intensiven Beratungen und Diskussionen – bei denen die kommunalen Vertreter sich ernst genommen fühlten und fühlen konnten – war dann das Land bereit, im Rahmen des Kompromisses über die Mittel, die unstrittig im Rahmen der Konnexität von dem Land aus dem Landeshaushalt aufzubringen waren, einen weit höheren Betrag zur Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes zur Verfügung zu stellen. Das ändert allerdings an der Größenordnung der finanziellen Belastung nichts: In der Endphase werden in der Gesamtsumme im Jahre 2010 insgesamt rd. 900 Mio. EUR für den Betrieb von Kindertagesstätten verausgabt.

Verwaltungsreform

Angestoßen insbesondere aus dem kommunalpolitischen Teil der großen Parteien begann eine zunächst unterschwellige Diskussion über notwendige Verwaltungsreformmaßnahmen in der nächsten Landtagswahlperiode, also ab dem Jahre 2006. Dabei konzentrierte sich die Diskussion eigenartigerweise auf die Organisationen mit der kürzesten Geschichte, nämlich die Verbandsgemeinden. Auffallend auch die Zurückhaltung von Landespolitikern und staatlichen Vertretern bei der notwendigen Diskussion von Entbürokratisierung, Entstaatlichung und Verschlankung von Behörden im staatlichen Bereich. Eine Aussage war dabei besonders bemerkenswert: Mit der Abschaffung der Bezirksregierungen seien Reformbedarf und Reformnotwendigkeit ausreichend erfüllt, ein weiteres Nachdenken über Verwaltungsreformmaßnahmen in Bezug auf SGDs und ADD seien – auch in der nächsten Wahlperiode – völlig überflüssig.

Wenn man sich dann noch bewusst wird, dass auch Reformansätze für andere Landesbehörden – das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung sei dabei nur als ein Beispiel erwähnt – kaum vorhanden sind, entsteht bei dem unabhängigen Betrachter das Bild einer rundherum schlanken, dienstleistungsorientierten, nach den letzten Erkenntnissen der Betriebswirtschaft und Kommunikationslehre gestalteten staatlichen Behördenorganisation, die nur von etwas schlecht gestalteten, offensichtlich unwirtschaftlich geführten und nicht ausreichend leistungsfähigen Kommunalverwaltungen „unterlagert“ wird.

Verwaltungsreformmaßnahmen lassen sich aber – gerade in einem kleinen Land wie Rheinland-Pfalz – nur aus einer umfassenden, ganzheitlichen Betrachtung beurteilen, diskutieren und verändern. Verwaltungsreformprozesse müssen durchgängig sein und ein Gesamtsystem leistungsfähiger, kostengünstiger und insbesondere bürgernaher Verwaltungsstrukturen zum Ziel haben.

Daran wird aber auch ein Anderes deutlich: Man kann sicherlich die Hoffnung hegen, mehr Leistung mit dem vorhandenen Personal aus Behörden zu erzielen. Die Annahme, dabei seien große Effizienzgewinne zu erzielen, unterstellt, dass das vorhandene Personal entweder nicht oder falsch oder viel zu wenig arbeitet. Davon kann man im ganz überwiegenden Querschnitt der Behörden des Landes und der Kommunen in Rheinland-Pfalz mit Sicherheit nicht ausgehen. Solche Effizienzgewinne sind, wenn überhaupt, bei größeren Behörden vielleicht zu erwarten. Man muss sich auch darum bemühen, aber sie sind nicht das alleinige Ziel einer Verwaltungsreform, sondern eher das Ziel laufender Bemühungen um Entbürokratisierung und mehr Wirtschaftlichkeit in der öffentlichen Verwaltung.

Bei einer Verwaltungsreform muss die Diskussion über die Aufgaben, die wir unseren Verwaltungen stellen, die Leistungen, die wir von ihnen erwarten, und auch die Frage, wer auf welcher Stufe für eine Aufgabe zuständig ist, am Anfang stehen.

Nur wenn es gelingt, Aufgaben in größerem Umfang abzubauen oder überflüssig zu machen, werden wir letztlich auch eine Reduzierung des Umfangs von Verwaltung – und das heißt im Klartext von Verwaltungspersonal – erreichen.

Wenn man in diese Aufgabenkritik insbesondere auch den Abbau von Doppelzuständigkeiten, beispielsweise zwischen Kreisverwaltung, SGD oder ADD und Ministerium oder Landesamt einbezieht, ist Aufgabenabbau möglich. Wenn man dagegen die Erwartung hegt, bei einem Staats- und Gesellschaftssystem unserer Form sei es möglich, zu einer wesentlichen Aufgabenreduzierung zu kommen, ist das – nach der Erfahrung der letzten 50 Jahre – immer wieder eine Fehlkalkulation. Solche Diskussionen beginnen mit der Aussage, man könne Kontroll-, Aufsichts-, Genehmigungs-, Antrags- und Erlaubniszuständigkeiten abbauen, weil sie überflüssig seien, enden im Auftreten der Vogelgrippe, also neue Kontroll-, Überwachungs-, Genehmigungsfunktionen. Oder ein anderes Beispiel: Welches Parlament schränkt die Haftungsansprüche für die Gestaltung und Vorhaltung öffentlicher Einrichtungen ein?

Demgemäß wird es beim Abbau von Aufgaben im Wesentlichen bei dem Bemühen bleiben müssen, überfüssiges Verwaltungshandeln und Doppelzuständigkeiten zu beseitigen oder zumindest zu verringern.

Mit nur einem Beispiel:

Eine Mutter möchte ihr Kind nicht in den Kindergarten der Wohnsitzgemeinde, sondern in den der Nachbargemeinde bringen, weil sie dann auf dem Weg zur Arbeit dort unkompliziert vorbeifahren und das Kind hinbringen und wieder abholen kann. Das erfordert in einem modernen, unbürokratischen und kostensparenden Gesellschaftssystem, wie wir es in der Bundesrepublik im allgemeinen und in Rheinland-Pfalz im Besonderen natürlich haben, ein Telefongespräch zwischen zwei Ortsbürgermeistern, wenn die beiden Ortsgemeinden Träger der Kindergärten sind, oder alternativ ein Telefongespräch zwischen zwei Sachbearbeitern von Verbandsgemeindeverwaltungen. In der täglichen Praxis bedarf es dafür eines Antrags an das Jugendamt, einer Befassung des Jugendhilfeausschusses, und wenn man Pech hat, auch noch einer Genehmigung des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung. Ein Kommentar über die Frage, wo Verwaltungsreform ansetzen muss und wo es wirkliche Bedürfnisse zur Veränderung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Behördenstrukturen gibt, erübrigt sich wohl.

Im Übrigen kann und muss man eine Diskussion darüber führen, welche Aufgaben wo erfüllt werden müssen. Dazu gehört das wesentliche Stichwort „Bürgernähe“. Das bedeutet, dass Verwaltungsfunktionen möglichst bürgernah erfüllt werden sollen und müssen. Das Gebot der Stunde ist, darüber nachzudenken, wie Aufgaben von oben nach unten verlagert werden können, nicht aber wie Aufgaben von unten nach oben, also weiter weg von den Betroffenen, erfüllt werden sollten.

Konnexitätsprinzip

Nachdem das in der Enquete-Kommission „Kommunen“ geforderte und empfohlene Konnexitätsprinzip durch eine Verfassungsänderung auch in Rheinland-Pfalz eingeführt worden ist – Inhalt wie erinnerlich: Wer bestellt, bezahlt –, kam es über das Konnexitätsausführungsgesetz zu intensiven, teilweise auch kontroversen Diskussionen.

Das Bemühen der kommunalen Seite war, nicht durch Einzelfestlegungen im Konnexitätsausführungsgesetz den Wert und die Möglichkeiten des verfassungsrechtlichen Prinzips zu mindern. So spielten Fragen eine Rolle, ob man wirklich nur bei wesentlichen Mehrbelastungen – bezogen auf die Gesamtheit der kommunalen Gebietskörperschaften – das Prinzip anwenden kann, ob man zum Vergleich der Zusatzbelastungen die „wirtschaftlichste oder sparsamste“ kommunale Gebietskörperschaft heranziehen kann, ob eine Minimalgrenze angemessen ist und wo sie denn liegen sollte, insbesondere aber, ob und welche Ausgabeneinsparmöglichkeiten an anderer Stelle gegengerechnet werden können.

Der letztlich gefundene Kompromiss beschränkt die Möglichkeiten der Anwendung des Konnexitätsprinzips auf wirklich gravierende, das heißt vom Geldwert erhebliche kommunale Zusatzaufgaben und Belastungen. Andererseits ist mit dem Konnexitätsprinzip zumindest im Grundsatz immer neuen Aufgabenübertragungen ohne die gleichzeitige Bereitstellung der Finanzmittel damit der Boden entzogen oder zumindest sind solche Möglichkeiten deutlich beschränkt.

Unverändert gilt das Konnexitätsprinzip weder auf der Bundes- noch auf der europäischen Ebene. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die dort politisch Verantwortlichen sich zu einem solchen Prinzip mit Verfassungs- oder verfassungsähnlichem Rang durchringen könnten. Ob und inwieweit das Land als Verantwortlicher auch für die Kommunen im Bundesrat auf die Einhaltung des Konnexitätsprinzips achtet und das zur Grundlage seiner Abstimmung macht, bleibt abzuwarten. Die Erfahrungen in Bezug auf Hartz IV (s. oben) waren nicht so, dass man allzu viel Hoffnung haben könnte und sollte.

Naturschutz

Das im Landtag in der zweiten Jahreshälfte beschlossene neue Landesnaturschutzgesetz – intensiv und umfassend auch unter Einbeziehung der interessierten Verbände vorbereitet – erhielt als Highlight in der Schlussphase die Regelung über das Reiten und Kutschfahren auf Wirtschaftswegen.
Daneben gab es aber natürlich in erheblichem Umfang kommunale Interessen, die berührt waren.
Vordergründig ging es um die unverändert notwendige Integration der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung. Es wurde wiederum im Gesetz klargestellt und verankert, dass diese Verbindung von Landschaftsplanung und Bauleitplanung, die zuerst in Rheinland-Pfalz praktiziert wurde und mit der alle Seiten eigentlich gute Erfahrungen gemacht haben, weiterhin so praktiziert werden soll.
Als Vereinfachung kann hinzukommen, dass die Landschaftsplanung auf der Ebene der Bebauungspläne deutlich reduziert wird, teilweise auch wegfallen kann, wenn die Aussagen im Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan so konkretisiert sind, dass es weiterer Einzelheiten und Festlegungen nicht bedarf.

Eine Maßnahme zur Entbürokratisierung war der Wegfall der gesonderten naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für Pflanzenschutzmittel, die ja ohnehin nach dem Pflanzenschutzgesetz schon bestand.

Zertifizierung von Forstbetrieben

Unverändert stehen FSC- und PEFC-Zertifizierung im Wettbewerb miteinander. Erste Marktreaktionen sind erkennbar dadurch, dass Gemeinden, die in den Vorjahren ihre Teilnahme an der FSC-Zertifizierung beendet hatten, wieder in die Gruppenfinanzierung eingestiegen sind, weil der Markt ausdrückliche Nachfragen in der Zwischenzeit insoweit stellt.

Das wesentliche Problem ist weiterhin die Wildfrage, speziell in Rotwildgebieten. Der Prozess, die Ziele der Wilddichte auch durch die Zertifizierung zu erreichen, ist doch langwieriger als viele es erwartet hatten. Das lässt sich allerdings auch ohne die Beschränkung auf die Zertifizierungssysteme im Allgemeinen oder die FSC- Zertifizierung im Besonderen sagen: Nachhaltige naturnahe Waldwirtschaft setzt angepasste Wildbestände voraus. Und darüber, was angepasste Wildbestände sind und wie man sie erreicht, gibt es zwischen Waldbesitzern und Förstern einerseits und Jagdpächtern und Jagdausübungsberechtigten andererseits immer noch und immer wieder unterschiedliche Auffassungen.

Wasserwirtschaft

Die gemeinsam vom Fachbeirat Eigenbetriebe und wirtschaftliche Unternehmen und der Wasserwirtschaftsverwaltung maßgeblich unterstützte Untersuchung über die ökonomischen Fragen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie konnte beendet und vorgelegt werden. Damit gibt es erstmalig für das Land Rheinland-Pfalz flächendeckend eine Untersuchung, was Wasser und Abwasser kosten und wie die Kommunen im Vergleich zu anderen Gebieten, auch außerhalb der Bundesrepublik, stehen.

Wenig überraschend war, dass eine solche flächendeckend für das gesamte Land durchgeführte Untersuchung bisher nur für Rheinland-Pfalz vorliegt und dort möglich war. Durch die flächendeckenden Eigenbetriebe oder vergleichbare Organisationsformen für Wasser und Abwasser ergaben sich „gläserne Taschen“, die es unproblematisch erlauben zu beurteilen, dass die Bürger eben nur kostendeckend Wasser und Abwasser bezahlen müssen, und insbesondere zu beurteilen, was denn das in Euro und Cent ausgedrückt bedeutet.

Wenn heute auf der nationalen Ebene, angestoßen durch die europäische Ebene, über Benchmarking-Prozesse und die Einführung solcher Vergleichssysteme besonders für wasserwirtschaftliche Leistungen gesprochen wird, können sich die rheinland-pfälzischen Betriebe und Unternehmen der Wasserwirtschaft unproblematisch einer solchen Diskussion stellen.

Parallel zu den schon bestehenden Kläranlagennachbarschaften wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung von Wasserwerknachbarschaften auf Initiative des Fachbeirats im ganzen Land getroffen. Auch hier ist damit eine Plattform für den Erfahrungsaustausch und für die Fort- und Weiterbildung geschaffen, wie auch ein neuer Kristallisationskern für interkommunale Zusammenarbeit.

Kommunale Doppik

Das gesamte Jahr gingen die vorbereitenden Arbeiten der Projektgruppe des Innenministeriums und der kommunalen Spitzenverbände sowie der diversen Arbeitsgruppen und Arbeitskreise zur Vorbereitung der Einführung der kommunalen Doppik weiter. Die Grundarbeiten mit den entsprechenden Entwürfen und Vorschlägen waren zwar zur Jahresmitte abgeschlossen. Aber es zeigte sich doch die Notwendigkeit, das Projekt noch einmal zu verlängern, um auch die restlichen Randbereiche und Randgebiete zu erfassen.

Inzwischen läuft das Gesetzgebungsverfahren, um in den letzten Landtagssitzungen vor der Landtagswahl 2006 zumindest die gesetzlichen Bestimmungen zu verabschieden. Damit sind dann die Voraussetzungen dafür getroffen, dass die kommunalen Verwaltungen die kommunale Doppik ab dem 01.01.2007 – spätestens zum 01.01.2009 – einführen können.

Auch und gerade in dieser Phase der Umsetzung der kommunalen Doppik tauchten immer noch wieder Fragen und Diskussionen nach der Notwendigkeit und den Folgen dieser grundlegenden Veränderung für die kommunalen Organisationen auf.
Mit der Einführung der kommunalen Doppik stellt sich ein wesentlich veränderter Rahmen für unsere kommunalen Verwaltungen.

Die immer nur kurzfristig angelegte Einnahme-/Ausgabebetrachtung wird durch eine zumindest mittelfristige Beurteilung der vollständigen Vermögens- und Finanzlage mit allen Risiken, aber auch allen vorhandenen Vermögenswerten abgelöst.

Besonders hervorzuheben die strikte Einhaltung des Prinzips der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Vermögensbewertung. Einvernehmlich über das gesamte Land haben es alle Beteiligten abgelehnt, sich formell durch Wiederbeschaffungszeitwerte reich zu rechnen oder reich rechnen zu lassen. Auch der Versuchung, über eine höhere Vermögensbewertung die Verschuldungsmöglichkeiten noch einmal auszuweiten, wurde glücklicherweise frühzeitig und in großem Einvernehmen aller Beteiligten widerstanden.

Als ebenso vorteilhaft kann das Bestreben herausgestellt werden, alle Risiken und alle Verpflichtungen auch bilanziell deutlich zu machen. Das betrifft insbesondere auch die Pensionslasten für die kommunalen Beamten, für die Rückstellungen im Rahmen der Bilanzen vorgenommen werden. Damit stellt sich die schon in den letzten Jahren geführte Diskussion über die Verstärkung von Kapitalbildungssystemen zur Absicherung der Beamtenversorgung zukünftig in einem anderen Licht dar.

Gleichzeitig hatte besonders die Darstellung auch der Passivalasten die Befürchtungen der umlageerhebenden Körperschaften Verbandsgemeinden und Landkreise zur Folge, dass sich aus der umfassenden Darstellung der Risiken und Verpflichtungen in der Bilanz ein negatives Eigenkapital und damit vielleicht zukünftig eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten, beispielsweise für Investitionen und Kreditaufnahme, ergeben könnten. Auch dafür wurde schließlich eine Gestaltungsform gefunden, die wohl alle zufrieden stellen kann.

Und ein dritter Gesichtspunkt von grundsätzlicher Bedeutung, der allerdings noch nicht geregelt und einvernehmlich abgeschlossen ist, sei erwähnt: Das neue Recht geht selbstverständlich von einer umfassenden Betrachtung der kommunalen Tätigkeiten, des kommunalen Vermögens und der kommunalen Verpflichtungen aus. Dazu gehört eine konsolidierte Bilanz und eine konsolidierte Erfolgsrechnung, also ein Gesamtabschluss, der alle Betriebe, Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde einschließt. Schließlich war es eines der Ziele der Reform des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einen tatsächlichen Überblick über die Vermögens- und Finanzlage der einzelnen Kommune zu erhalten.

Das ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Verteilung von Finanzmitteln aus dem kommunalen Finanzausgleich, beispielsweise um Bedarfszuweisung aus dem Ausgleichsstock, geht. Bei diesem wird man die Bedürftigkeit nicht allein nach dem haushaltsmäßigen Ergebnis – bisher wie gesagt eine reine Einnahmen-/Ausgabenrechnung – messen können, sondern wird auch nach Vermögenswerten, die in ausgelagerten Betrieben, Unternehmen und Beteiligungen liegen - auch natürlich nach Risiken und Verpflichtungen, die ausgelagert wurden – schauen und suchen müssen.
Die Einführung der kommunalen Doppik muss spätestens zum 01.01.2009 abgeschlossen sein. Eine konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung ist dagegen – nach Regierungsentwurf – spätestens bis Ende 2013 vorgesehen. Gerade die Frage einer vollständigen Betrachtung der Haushalts- und Finanzlage hat sich in den letzten Jahren bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock doch erheblich zugespitzt. Gab es für das Jahr 2003 durch das Hinzukommen beispielsweise der Landeshauptstadt Mainz nur noch eine Ausgleichsquote von 22,9 v.H., so wird sich diese Quote durch das Hinzukommen der Stadt Ludwigshafen und anderer auf 15 v.H. reduzieren. Das wirft die Frage auf, ob es sich in dieser Größenordnung überhaupt noch lohnt, einen Ausgleichsstock für Bedarfszuweisungen vorzuhalten. Unter diesem Blickwinkel ist die Hinausschiebung der konsolidierten Bilanz bis 2013 nicht akzeptabel.

Die Vorbereitungen jedenfalls für die Einführung der kommunalen Doppik sind in vielen Fällen schon auf den 01.01.2007 gerichtet, schwerpunktmäßig ist die Einführung vielleicht erst zum 01.01.2008 zu erwarten. Die Vorbereitungen auch auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (das Programm ANKOM2 für die Vermögenserfassung und Vermögensbewertung der OSK sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt) sind jedenfalls allenthalben angelaufen.

BOS-Digitalfunk

Seit einigen Jahren läuft die Vorbereitung eines alternativen digitalen Funksystems für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mit den drei Buchstaben BOS gekennzeichnet. Im Jahre 2003 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder in einer Besprechung betont, dass die Einführung eines digitalen Sprech- und Datenfunks für die Sicherheitsbehörden von zentraler Bedeutung für die öffentliche Sicherheit sei und im gesamtstaatlichen Interesse liege. Das war die Bestätigung für alle insoweit Tätigen, dass nunmehr vorangemacht werden muss und dass damit der Einführung nichts mehr im Wege stehen darf.

Das Problem wie bei vielen anderen Neuerungen auch sind die erheblichen Kosten, die damit auf die öffentliche Hand zukommen. Frühzeitig haben die für den Brandschutz Tätigen dieses Themas aufgenommen und gehen selbstverständlich davon aus, dass auch die Feuerwehr flächendeckend in den entsprechenden Digitalfunk einbezogen werden muss, obwohl man dies durchaus im Hinblick auf die bestehenden, leistungsfähigen Alarmisierungs- und Kommunikationssysteme hinterfragen kann.
Allmählich lässt sich mit den Kosten nicht mehr hinter dem Berg halten und demgemäß beginnen Bemühungen, auch den kommunalen Bereich zu beruhigen, es würde finanziell schon nicht so schlimm werden.

Wenn man den Brand- und Katastrophenschutz in die Digitalisierung des BOS-Funks einbezieht, sind für den kommunalen Bereich mindestens Kosten in Höhe von 12 Mio Euro (bis 2012) für die Beschaffung der Funkmeldeempfänger durch die Kommunen vorhersehbar. Das setzt allerdings gedanklich voraus, dass die Kosten für die Einrichtung eines eigenen Alarmisierungssystems der überwiegend ja freiwilligen ehrenamtlichen Helfer im Brand- und Katastrophenschutz in Höhe von 8-9 Mio Euro durch das Land übernommen würden und dass auch von den übrigen Kosten im Bereich der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr in Höhe von 30 Mio Euro nichts bei den kommunalen Körperschaften hängen bleibt.

Der Hinweis auf das Konnexitätsprinzip ist natürlich erforderlich. Zu vermuten ist, dass die Hoffnung der Beteiligten auch auf die Möglichkeiten gerichtet ist, aus der Feuerschutzsteuer entsprechende Mittel abzuzweigen. Das führt auf der anderen Seite natürlich zu nicht unerheblichen Einschränkungen der sonstigen Möglichkeiten, Geräte, Ausstattung und auch Gebäude für die Feuerwehr bereitzustellen.

Grundsteuer

Ein Vorschlag zur Reform der Grundsteuer plätschert in der Diskussion unverändert vor sich hin. Der wesentliche Fortschritt im Laufe des Jahres bestand – abgesehen von Abstimmungen, Diskussionen und wohlwollenden Erklärungen – schwerpunktmäßig in der Aufnahme entsprechender Vorstellungen in das Gutachten und die Vorschläge der Stiftung Marktwirtschaft.

Inzwischen nähert sich erneut die Problematik der Verfassungsmäßigkeit. Wie erinnerlich, war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – inzwischen auch schon Jahre zurückliegend – gegen die bestehende Einheitsbewertung und deren Ergebnisse Anlass für die von den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz im Auftrage der Finanz- und Innenministerkonferenz entwickelte Konzeption zur Reform der Grundsteuer. Inzwischen liegt eine erneute Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor, die von Steuerberatern und Grundbesitzerverbänden intensiv zum Anlass genommen wird, zu Widersprüchen und Verfahren gegen Grundsteuerbescheide oder Grundsteuermessbescheide aufzurufen. Das macht die Dringlichkeit einer neuen gesetzlichen Regelung noch mal deutlich.

In diesem Zusammenhang sei die mehrfach erklärte Bereitschaft der Städte und Gemeinden, auch selber bei den Vorbereitungen der Besteuerungsgrundlagen Hand anzulegen, nochmals betont.

Umweltrecht

Abgesehen von den besonders behandelten Themen Naturschutzrecht und Wasserwirtschaft gab es auch im übrigen gerade im Umweltrecht viele Diskussionen, Initiativen, Bemühungen und Entwicklungen.

Umweltinformationen

Die EU-Umweltinformationsrichtlinie wurde durch ein Umweltinformationsgesetz des Bundes sowie in Rheinland-Pfalz durch ein Landesumweltinformationsgesetz umgesetzt. Es stellt beispielsweise Anforderungen an die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie die Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen.

Lärm

Das Landesimmissionsschutzgesetz wurde novelliert. Neben weiteren Änderungen kann jetzt die Öffnungszeit im Freien betriebener Gaststätten im Einzelfall bis 23 Uhr verlängert werden. Zur Fußballweltmeisterschaft in diesem Jahr wurde noch rechtzeitig im Dezember 2005 ein Gesetzesentwurf mit einer zeitlich befristeten Änderung eingebracht, um eine Regelung für die Übertragung von Fußballspielen im Freien (public viewing) zu ermöglichen.

Auch die EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm steht noch zur Umsetzung an. Die Richtlinie sieht die Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und dem Umland von großen Flughäfen sowie die Ausarbeitung von Aktionsplänen, das sind Maßnahmenpläne mit Beteiligung der Öffentlichkeit für Orte in der Nähe der Hauptverkehrswege und Großflughäfen und Ballungsräumen, vor. Die Richtlinie wird nun auch in der Bundesrepublik 1:1 umgesetzt. Die Finanzierung ist bisher nicht geregelt. Zuständige Behörden sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Daran wird sich auch voraussichtlich nichts ändern. Derzeit laufen Bemühungen, die Lärmwerte für die entsprechenden Gebiete in Rheinland-Pfalz ebenso wie die betroffenen Gebiete bzw. Bereiche festzustellen.

Feinstaub

So wie schon seit einigen Jahren für Ozon, ergab sich 2005 erstmalig eine bundesweite Debatte über Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub in Städten. Dies führte auch für die Verbandsgemeinden – die weder für die Messung noch für die Luftreinhalteplanung zuständig sind – zu heftigen Diskussionen und Anträgen auf zusätzliche Messungen.

Bodenschutz

Die Regelwerke für die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abfälle (z.B. also von Bodenaushub) stehen auf dem Prüfstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung das neue Bodenschutzrecht aufgewertet. Danach ist auch im bergrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Anforderungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung erfüllt sind. Damit soll verhindert werden, dass die Verfüllung von Abfällen auf den Nachbargrundstücken schädliche Bodenveränderungen hervorruft. Zur Zeit sind viele Fragen der Verwertung von Bodenaushub ungeklärt.

Gewerbesteuer

Nachdem der letzte Ansatz zu einer Gemeindefinanzreform Ende 2004 mit Hartz IV und nicht einer Gemeindefinanzreform endete (was im Übrigen zu erwarten war), richtete sich die Aufmerksamkeit auf die entsprechenden Arbeiten der Stiftung Marktwirtschaft, die dann im Laufe des Jahres ihre Vorschläge auch für eine Gemeindefinanzreform zu Papier brachte und vorlegte.
Vorgesehen ist zunächst ein Wegfall des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ersatz durch eine Bürgersteuer auf das zu versteuernde Einkommen, die die Gemeinden und Städte mit Hebesatzrechten selbst gestalten können.

Die Gewerbesteuer soll ersetzt werden durch eine Unternehmensbesteuerung, die sich zur Hälfte an den Erträgen, also am Gewinn, orientiert, und zur zweiten Hälfte an einer so genannten Betriebslohnsteuer, die nach der in den Betrieben anfallenden Lohnsumme errechnet und nach Betriebsstättenprinzip verteilt wird, also nicht den Wohnsitzgemeinden zufließt. Die Betriebslohnsteuer sollen die gewerblichen Betriebe und Unternehmen von der an die Finanzämter abzuführenden Lohnsteuer abziehen können.

Auch die Unternehmenssteuer und die Betriebslohnsteuer sollen mit Hebesatzrechten verbunden sein.

Bei erster Beurteilung richtet sich die wesentliche kommunale Kritik gegen den Ersatz der gesicherten Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch eine vollständig im Einzelfall zu erhebende Bürgersteuer. Unter dem Deckmantel der den Gemeinden damit eingeräumten Entscheidungsrechte (kommunale Selbstverwaltung) wird der Eindruck vermittelt, als seien individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Gemeinden gegeben. Tatsächlich dient die Bürgersteuer (so wie heute der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer) der Finanzierung kommunaler Pflichtaufgaben, die durch Bundes- und Landesgesetze übertragen sind, und deren Inhalt und Umfang durch diese Gesetze bestimmt werden. Von „kommunaler Selbstverwaltung“ ist auf der Ausgabenseite nur wenig die Rede. Wie kann dann eine selbstbestimmte Einnahme zur Intensivierung der kommunalen Selbstverwaltung führen? Von daher ist der Erhalt und die Sicherung eines Gemeindeanteils an der Einkommensteuer – zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgabenverpflichtungen – das Gebot der Stunde, mit Hebesatzrechten oder einer Bürgersteuer, die den Teil der Ausgaben abdeckt, der tatsächlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbst gestaltet werden kann.

Die Einführung einer Betriebslohnsteuer in der angesprochenen Art und Weise verschiebt die bisherige Verteilung der Lasten weg von Gewerbe und Industrie auf die Bürger (Arbeitnehmer und Selbstständige) (Einkommensteuer) andererseits. Ob eine solche Unternehmenssteuerreform wirklich heute noch mehrheitsfähig und überhaupt finanzierbar ist, erscheint fraglich. Die kommunale Befürchtung ist immer, dass wir eine gesicherte Steuerquelle aufgeben zugunsten vager Versprechungen und unsicherer Einnahmesysteme, die nicht gleichzeitig von einer massiven Ausgabenentlastung begleitet sind.

Im Zeichen der großen Koalition auf der Bundesebene mehren sich nun die Anzeichen, dass eine Unternehmenssteuerreform unter Einbeziehung der Gewerbesteuer angegangen und schnell umgesetzt werden soll – vom Inkrafttreten am 01.01.2008 ist die Rede.

Es würde deshalb die Diskussionsgrundlage wesentlich erleichtern, wenn die große Politik drei Grundsatzaussagen und –entscheidungen für die Diskussion schaffen würde:

  1. Eine Garantie für die Städte und Gemeinden, dass das Ergebnis der Reform zumindest gleich bleibende Steuereinnahmen aus der Gewerbesteuer oder ihren Ersätzen sein soll.
  2. Eine grundsätzliche Entscheidung der Bundespolitik, in welchem Umfang effektiv eine Entlastung der gewerblichen Betriebe und Unternehmen eintreten soll und wie viel von diesen Entlastungen in Zukunft von anderen, insbesondere den einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern und Selbstständigen getragen werden sollen.
  3. Und es kommt ein Drittes hinzu: Hebesatzrechte sind etwas Wichtiges und Unersetzbares für kommunale Steuern. Hebesatzrechte und eigene Gestaltungsrechte an Gemeindesteuern dürfen aber nicht dazu missbraucht werden, letztlich nur gesetzliche Aufgaben der Gemeinden, die durch Bundes- und Landesgesetze vorgeschrieben und beschrieben werden, finanzieren zu müssen. Das, was an kommunaler Selbstverwaltung noch selbst gestaltet, geschaffen oder unterlassen werden kann, sollte der eigenen finanziellen Gestaltungsmöglichkeit überlassen werden.

Der Vorschlag der Stiftung Marktwirtschaft geht davon aus, dass die Hälfte der bisherigen Gewerbesteuern über eine Betriebslohnsteuer aus der Lohnsteuer, das heißt also von anderen Steuerpflichtigen letztlich finanziert wird. Wenn man die Aussagen des Bundesfinanzministers aus der letzten Zeit richtig wertet, geht er, der eine Schlüsselposition in dieser Diskussion hat, bei der Unternehmenssteuerreform eher von unverändertem Steueraufkommen für die gewerbliche Wirtschaft aus. Im Ergebnis hieße das, dass Entlastungen bisheriger Zahler nur über die Erweiterung des Personenkreises der Steuerzahler (Einbeziehung der freien Berufe?) und über die Veränderung der Besteuerungsgrundlagen erreicht würden. Jedenfalls ist auch für den kommunalen Bereich eine wesentliche Grundentscheidung, welcher Anteil der bisherigen Gewerbesteuereinnahmen zukünftig von Gewerbe und Industrie zu zahlen sein wird – nach welchem Maßstab auch immer – und welcher auf andere Steuerpflichtige verlagert werden kann. Eine wesentliche Grundlage dafür, sich auf eine Abschaffung und den Ersatz der Gewerbesteuer einzulassen.

Letztlich stellt sich natürlich auch die Frage, mit welchem finanziellen Aufkommen denn eine Bestandsgarantie wohl gemeint ist. In den letzten Monaten gab es – den Gesetzesänderungen im Gewerbesteuerrecht sei es gedankt – deutliche Gewerbesteuerzuwächse. Man darf aber eine Diskussion über den Ersatz der Gewerbesteuer durch andere Steuerquellen und Einnahmen natürlich nicht auf der Grundlage des Tiefststandes der Gewerbesteuer – der gerade in die kommunale Finanzmisere hineingeführt hat – führen. Insoweit muss schon ein angemessenes durchschnittliches Gewerbesteuervolumen allen Diskussionen und Betrachtungen zugrunde liegen.

Wiederkehrende Beiträge für Straßen

Zur unendlichen Geschichte entwickelte sich die Diskussion über eine möglichst verfassungs- und gerichtsfeste Formulierung der Ermächtigungsgrundlagen im Kommunalabgabengesetz für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Straßen. Die finanzielle Bedeutung und insbesondere die Bedeutung für das Investitionsverhalten der Kommunen im Tiefbaubereich kann man nicht hoch genug einschätzen. Wie erinnerlich, hatte das OVG Probleme bei der Gestaltung von Abrechnungseinheiten dann gesehen, wenn Gemeinden oder Teile von Gemeinden nicht in Insellage an das Verkehrsnetz angeschlossen sind, sondern über mehrere „Ein- und Ausgänge“ in eine Richtung verfügen.

Verabredet war, in einem verfassungsrechtlichen Gutachten, das sich dann - vielleicht als Folge auch der Querelen in der Enquetekommission Kommunen - hinzog und hinzog, eine verfassungsrechtlich unproblematische Formulierung erarbeiten zu lassen. Nachdem sie dann endlich vorlag, ergab sich eine erneute verfassungsrechtliche Diskussion innerhalb der Landesregierung mit den mit dem Gesetzentwurf befassten Stellen, speziell dem Justizministerium. Schließlich gelang es noch nicht einmal, in der letzten Sitzung vor der Weihnachtspause 2005 einen entsprechenden Gesetzesentwurf einzubringen, was zur Lösung der Rückwirkungsproblematik sehr sinnvoll gewesen wäre. Inzwischen wissen wir: Der bisherige Landtag wird vor der Landtagswahl eine entsprechende Gesetzesänderung nicht mehr beschließen. Es ist also nicht möglich geworden – trotz ausreichend langer Vorbereitungszeit -, dass von der Landesregierung ein Gesetzentwurf dem Landtag vorgelegt wurde oder nicht.

Bündelausschreibung Strom 2007/2008

Im Jahre 2004 gab es eine erste Bündelausschreibung für Kommunen in Rheinland-Pfalz. Betroffen war der gesamte RWE-Netzbereich. Die Ergebnisse waren überraschend – durchaus nicht immer gewinnt der bisherige Versorger solche Ausschreibungen.

Gab es Anfang des Jahres 2005 noch Skeptiker, ob es denn wirklich so sinnvoll und lohnend gewesen ist, überhaupt eine Ausschreibung für Strom durchzuführen (wozu die gesetzliche Verpflichtung besteht), so überwogen dann gegen Ende des Jahres wohl doch diejenigen, die den Sinn und auch die positiven Effekte der Ausschreibung erkannten. Die explosionsartig steigenden Preise an der Strombörse machten deutlich, wie viel doch ein Festpreis – auch wenn er nur für zwei Jahre vereinbart ist – wert ist. Die Bündelung und einheitliche Vertragsgestaltung, also kommunale Solidarität und Zusammenhalten, kann beim Einkauf und bei der Beschaffung durchaus positive Entwicklungen bewirken. Am Schluss war sogar deutlich, dass die Landkreise, die sich bis auf einen leider nicht an der Bündelausschreibung des GStB beteiligt haben, sondern zum Teil Einzelausschreibungen, zum Teil sehr viel kleinere Lose bildeten, auch finanziell besser dran gewesen wären, wenn sie sich mit in die kommunale Solidarität begeben hätten.

Die einheitliche – durch intensive juristische Beratung entstandene - Vertragsgestaltung zahlte sich unmittelbar durch Einsparungen bei der Erhöhung der Abgabe nach dem erneuerbaren Energiegesetz aus. Für die Teilnehmer an der Bündelausschreibung des Gemeinde- und Städtebundes waren allein deswegen schon Einsparungen in Höhe der tatsächlichen Ausschreibungskosten zu verzeichnen

Neues Energiewirtschaftsrecht

Die seit Jahren eigentlich schon durchgeführte Reform des Energiewirtschaftsrechts, die eine wesentliche Liberalisierung der Märkte zur Folge haben sollte, wurde durch eine erneute Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes nochmals angestoßen und wieder unterstützt. Dabei veränderten sich die Grundlagen für den Abschluss von Konzessionsverträgen (neu: Wegenutzungsverträge) erheblich. Es tun sich Möglichkeiten auf, den kommunalen Einfluss auf die Strom- und Gasnetze mittel- und langfristig deutlich zu verstärken. Dies ist umso wichtiger, als die örtliche Infrastruktur aus Wasser, Abwasser, Strom und Gas ein natürliches Monopol darstellt – was deutlichen kommunalen Einfluss und Entscheidungsmöglichkeiten erfordert, schließlich ist sie einer der wesentlichen Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung.

Neues Landesentwicklungsprogramm

Die Vorarbeiten für ein neues Landesentwicklungsprogramm sind angelaufen. Das sich abzeichnende Ende der Landtagswahlperiode führte zu einer Verlangsamung der Geschwindigkeit bei der Erstellung des neuen Landesentwicklungsprogramms – werden darin doch wesentliche Grundlinien der Landespolitik und auch der Förderung -, insbesondere für die Kommunen, gelegt.

Waren die bisherigen Landesentwicklungsprogramme sehr stark von staatlichen landespolitischen Vorgaben, beispielsweise zur Entwicklung eines zentralen Orte-Konzeptes oder auch zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Lande oder zur gleichmäßigen Verteilung und Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen, bestimmt, verändert sich heute der Blickwinkel sehr deutlich.

Wesentlich weniger Vorgaben vom Staat und von Planungsbehörden sind notwendig und erforderlich. Unter den Kommunen entwickelt sich Wettbewerb nicht nur um Bürger und Betriebe, sondern auch bei den Kindergärten, bei den Schulen und vielem anderem mehr. Dem muss ein Landesentwicklungsprogramm Rechnung tragen.

Darüber hinaus stellt die sich abzeichnende demografische Entwicklung viele, insbesondere die strukturschwächeren Räume des Landes, vor erhebliche Zukunftsprobleme für den Erhalt und den Ausbau der vorhandenen Infrastruktur, so dass auch von daher neue Wege gegangen werden müssen.

In der Beschränkung der Formulierung auf sehr allgemeine Ziele liegt für die Zukunft die Kunst der Landesplanung. Wir brauchen ein Weniger an Vorgaben und Steuerung von oben und – damit verbunden – eine Ausweitung der Möglichkeiten der Städte und Gemeinden als Planungsträger vor Ort, auch individuelle selbstgewählte Ziele zu verfolgen und zu formulieren (manchmal auch, ohne dass es die Billigung von Landes- oder Regionalplanung findet).

Staatliche Beförsterung

Mehr im Stillen entwickelt sich ein erhebliches Problem für den Kommunalwald, der– wie wir uns alle erinnern – die Hälfte des gesamten Waldes in Rheinland-Pfalz einnimmt.

Die Holzvermarktung und auch die Leistungen des Forstamtes unterliegen, wie wir inzwischen wissen und sehen, erheblichen Risiken, weil sie – nach Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz – unentgeltlich erfolgen. Andererseits handelt es sich um Dienstleistungen, die in anderen Ländern längst entweder von den Waldbesitzern – auch den Kommunen – selbst und unmittelbar (allerdings auch auf eigene Kosten) erledigt werden oder für die die Forstverwaltungen der Länder längst andere Organisations- und Finanzierungsformen mit den Waldbesitzern gefunden und eingerichtet haben.

Die EU-Kommission prüft unter dem Blickwinkel des Subventionierungsverbots, ob das, was Landesforstverwaltungen heute in Deutschland unentgeltlich für Waldbesitzer – und das sind in Rheinland-Pfalz vordergründig die kommunalen Waldbesitzer – tun, zulässig ist oder nicht. Wer die Wettbewerbsdiskussionen und –entwicklungen von der europäischen Ebene in den letzten Monaten und Jahren verfolgt hat, wird nicht erstaunt sein, dass die Kommission der Meinung ist, dass unentgeltliche Tätigkeit, soweit sie nicht eindeutig als hoheitliche staatliche Tätigkeit einzustufen ist (wir erinnern uns aus der Landeswaldgesetzdiskussion, das sind 30 v.H. der Tätigkeit des Forstamtes), unzulässig ist. Die konkrete Prüfung findet derzeit am Beispiel der Landesforstverwaltung Brandenburg statt. Die Landesforstverwaltung, die am Intensivsten in ihrem bisherigen System gefährdet ist – wenn sich solche Argumentationen seitens der EU-Kommission und der Wettbewerbsbehörden durchsetzen – ist allerdings das Land Rheinland-Pfalz.

Holzvermarktung

Bei der Holzvermarktung ist der Ansatz und das Risiko etwas anders gelagert: Angestoßen von Sägewerksbesitzern in der Eifel hat sich ein Kartellverfahren beim Bundeskartellamt entwickelt, das die Landesforstverwaltungen lange Zeit in unmittelbarem Kontakt mit dem Bundeskartellamt unter der Decke gehalten haben. Unmittelbar vor Weihnachten gab es das letzte Konkretisierungspapier des Bundeskartellamtes gegenüber den Forstministerien der Länder, in dem der Rahmen für den gemeinsamen Holzverkauf in den Ländern mit staatlicher Beförsterung deutlich beschrieben wird. Hauptbetroffener: Rheinland-Pfalz, denn in Rheinland-Pfalz wird die Holzvermarktung des kommunalen Bereichs zu (fast) 100% durch die Landesforstverwaltung – durchaus nicht mit Unzufriedenheit der kommunalen Waldbesitzer – durchgeführt.

Das Bundeskartellamt kommt zum Ergebnis, dass staatliche Forstbetriebe mit mehr als 12.000 Hektar Größe – dazu gehört der Staatswald Rheinland-Pfalz – nicht gemeinsam ihr Holz mit den übrigen (kleineren) Waldbesitzern - und das ist in Rheinland-Pfalz der gesamte Kommunalwald - vermarkten dürfen, weil davon marktbeeinflussende Tendenzen zu Lasten der Abnehmer ausgehen können.

Auf die Frage, ob der kommunale Bereich in Rheinland-Pfalz (insgesamt 400.000 Hektar, aber kein Waldbesitzer mit mehr als 12.000 Hektar) gehindert wäre, eine einheitliche Holzvermarktungsorganisation zu schaffen und zu betreiben, also bei der Holzvermarktung zusammenzuarbeiten, lautet die Antwort, dass es dagegen keine Bedenken gibt. Das Bundeskartellamt hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Probleme damit gibt, dass Landesforstverwaltungen wie die rheinland-pfälzische beim Aufbau und bei der Einrichtung einer solchen Vermarktungsorganisation für die kommunalen Waldbesitzer personell und finanziell übergangsweise für einen mittleren Zeitraum Unterstützung leisten können.

Immer wieder bei Landesforsten angemahnte Konzepte für den Fall X wurden bisher nicht entwickelt. Gemeinde- und Städtebund und Waldbesitzerverband haben dringlich um die Durchführung und Unterstützung von Pilotprojekten zur Erprobung alternativer Holzvermarktungsstrukturen gebeten.

TPL-Konzept

In der ersten Stufe der Forstorganisationsreform wurde die Zahl der Forstämter in Rheinland-Pfalz in etwa halbiert. Überflüssig gewordenes Personal wurde mit sinnvollen Tätigkeiten, die aber nicht auf Dauer erforderlich sein werden, beschäftigt.

Schon bei der Forstorganisationsreform hieß es, dass die Reform natürlich nicht auf der Forstamtsebene enden könne, sondern auch die Reviere erfassen müsse. Bei einer deutlichen Vergrößerung der Reviere würde das Land aufgrund der weit überwiegenden Zahl der staatlichen Revierbeamten, die aber überwiegend Kommunalwald betreuen, natürlich durch die Notwendigkeit des Personalabbaues bzw. der alternativen Beschäftigung von Förstern ganz besonders stark betroffen sein.

Andererseits ist gerade im letzten Landeswaldgesetz die Verantwortung und die Entscheidungsfreiheit der kommunalen Waldbesitzer, was die Bewirtschaftung ihrer Wälder betrifft, - auch die Größe der Bewirtschaftungseinheiten – deutlich hervorgehoben. Kommunale oder staatliche Beförsterung ist in die Entscheidungsfreiheit der Waldbesitzer gestellt, wie auch die Art der Bewirtschaftung in einem bestimmten Umfang vom kommunalen Waldbesitzer selbst bestimmt werden kann.

Je mehr und je länger diese Diskussion dauerte, umso mehr wurde sie von den personellen Problemen des Landes überlagert. Ursprünglich war die Erwartung darauf gerichtet, Forstrevierleiter für größere Reviere ohne einen zusätzlichen Personaleinsatz zuständig machen zu können. Wenn die Arbeit in einem größeren Revier nicht zu schaffen gewesen wäre, hätte man über die Notwendigkeit bestimmter Tätigkeiten nachdenken müssen, wie auch über den zeitlich begrenzten Einsatz von Forstdienstleistern aus dem privaten oder auch im Rahmen eines Wettbewerbssystems aus dem öffentlichen Bereich.

Die personalpolitischen Entscheidungen im Bereich des Revierdienstes fielen anders aus: Es wurde ein Konzept entwickelt, das den Einsatz des „freiwerdenden“ Personals auf Dauer und nicht nur wie im Forstamtsbereich für eine Übergangszeit garantiert. Das ist das TPL-Konzept.

Das Konzept sollte natürlich nicht zu einer Entstaatlichung von Revierdienstleistungen führen – schließlich sollten dafür staatliche Revierbeamte eingesetzt werden. Also wurden die Funktionen, die im Rahmen des TPL-Konzepts erfüllt werden sollen, stillschweigend auf die Ebene des Forstamtes verschoben, aber weiterhin als Revierdienstleistungen (die bisher von Revierbeamten erfüllt wurden) deklariert. Im Ergebnis handelt es sich dabei – Funktionen hin oder her – also auch um den Einstieg der Finanzierung der Forstämter durch die kommunalen Waldbesitzer.

Die Revierbeamten selbst waren und sind mit der Übertragung bestimmter Funktionen, die sie bisher im Rahmen eines einheitlichen Systems und einer einheitlichen Verantwortung wahrgenommen haben, wenig glücklich. Nun sind die staatlichen Revierförster aber alle Beamte, und Beamte haben – im Rahmen der bestehenden Gesetze – dem zu folgen, was ihr Dienstherr von ihnen erwartet. Demgemäß verlief und verläuft die Kritik verhalten.

Der wesentliche Schwachpunkt des Systems ist aber darüber hinaus die Einführung des TPL-Konzepts verbunden mit der Anpassung über eine Zwangsumlage durch alle Kommunen mit staatlicher Beförsterung. Landesforsten nahm die Gelegenheit eines OVG-Urteils in anderer Sache wahr und gestaltete die neuen Revierkostenbeiträge so, dass die Kosten für das TPL-Konzept von allen Kommunen mit staatlicher Beförsterung getragen werden, ob sie diese Leistungen in Anspruch nehmen oder nicht. Dieser Punkt wird noch gerichtlich zu klären sein, sobald die ersten Abrechnungen vorliegen.

Unter diesem Blickwinkel bekommt dann auch die immer wieder apostrophierte „Entscheidungsfreiheit“ der kommunalen Waldbesitzer, das TPL-Konzept anzunehmen oder nicht, einen etwas faden Beigeschmack. Wenn man sich betrachtet, mit welcher Intensität Landesforsten – bis in die politische Spitze des Hauses hinein – die in den ausgewählten Forstämtern flächendeckende Umsetzung des TPL-Konzepts betreibt, kann man sich schon die Frage stellen, ob hier ein Dienstleister sein Dienstleistungsangebot offen und im Wettbewerb von Systemen anbietet, oder ob es hier darum geht, politische Entscheidungen – besonders personalpolitische Entscheidungen – zur Finanzierung von Landespersonal umzusetzen.

Der Beigeschmack wird noch schaler, wenn man beschreibt oder aufzählt, zu welchen Methoden bei der Überzeugung der Vertreter des Kommunalwaldes gelegentlich dabei gegriffen wird. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass kurze Zeit vor dieser Diskussion bereits die Diskussion über die Einführung privater Forstdienstleistungen mit dem Argument der Koalitionsfraktionen beendet wurde, es gäbe ohnehin nur wenige private Forstdienstleister, deswegen müsse man auch private Dienstleistungen gar nicht erst zulassen.

Für die mittel- und langfristige Betrachtung bleibt eines festzuhalten: Landesforsten und die Art der Beförsterung, insbesondere des Kommunalwaldes in Rheinland-Pfalz, soll sich als Dienstleistungsbetrieb betrachten, ist aber in der Wirklichkeit einer der letzten staatlichen Monopolbetriebe – mit Preisen, die in einer Rechtsverordnung festgelegt werden, mit gesetzlich verordnetem Anschluss- und Benutzungszwang und Ausschluss von Privaten. Ob eine solche Organisation gut daran tut, diese Form der Aufgabenerfüllung nicht nur zu bewahren, sondern auch noch auszubauen, muss unter dem Blickwinkel dessen, was sonst sich an gesellschaftspolitischen Entwicklungen ergibt, bezweifelt werden.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 01/2006

Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied  des Gemeinde- und Städtebundes