Verwaltungsreform
Landesentwicklungsprogramm IV
Kleine BauGB-Novelle
Breitbandversorgung
Elektronische Verwaltung
Feuerwehr
BOS Digitalfunk
Unternehmenssteuerreform
Steuern
Kommunaler Finanzausgleich
Wiederkehrende Beiträge für Straßen
Abrechnung von Sanierungskosten
Kommunale Doppik
Wasser und Abwasser
Energieversorgung
Naturschutz
Reiten als Naturschutz
Stiftung Kulturlandschaft - KULA -
Förderung des ländlichen Raums
Umgebungslärm
Umweltinformationsrecht
Energiepässe
Holzfeuerungsanlagen
Forstorganisation
Forstorganisation II
TPL-Konzept
Brennholzselbstwerbung und Haftung
NavLog-System
Fütterung und Kirrung von Schalenwild
FSC-Zertifizierung
Jugendhilfe
SGB II / Hartz IV
Schulen
Verwaltungsreform
Aus der schon länger diskutierten Verwaltungsreform wurde nach der Landtagswahl sehr schnell eine Kommunal- und Verwaltungsreform. Nicht sehr häufig, aber doch gelegentlich, schleicht sich auch das Wort „Gebietsreform“ ein.
Die vor der Landtagswahl zu einem gewissen Höhepunkt gekommene Form der plakativen Auseinandersetzung mit diesem Thema (Abschaffung der Verbandsgemeinden saniert die kommunalen Haushalte) wich dann nach der Landtagswahl einer bedächtigeren, nachdenklicheren und auch realistischeren Diskussionsform.
Dazu muss man nochmals den Ausgangspunkt sehen und sich in Erinnerung rufen: Für den kommunalen Bereich gibt es keine durchgängige Notwendigkeit, weder aus der Landes- noch aus der Kommunalpolitik, und schon gar nicht aus der Bevölkerung, zu einer umfassenden Kommunalreform. Der Ausgangspunkt dieser Reformdiskussion sind die Unzulänglichkeiten und die Ungereimtheiten der Kommunalreform vom Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre. Dazu gehört die Frage, ob man auf Dauer zwei gemeindliche Verwaltungen an einem Standort (eine Stadt- und eine Verbandsgemeindeverwaltung) erhalten muss, oder ob es stärkere Formen der Zusammenarbeit und gemeinsamen Aufgabenerfüllung gibt. Dazu gehört auch, ob die kreisfreien Städte in der Pfalz — vielleicht mit Ausnahme von Ludwigshafen und Kaiserslautern — wirklich kreisfreie Städte in diesem Sinne sind und auf ewige Zeiten bleiben müssen. Fragen, über die man sicherlich diskutieren und versuchen muss, die Verwaltungsstrukturen in Rheinland- Pfalz noch ein bisschen mehr zu vereinheitlichen und schlanker zu gestalten als das bisher schon gelungen ist.
Ein anderer Verwaltungsreformansatz kommt aus der unverändert latenten Unzufriedenheit mit der staatlichen Behördengestaltung. Die Reform der Bezirksregierung blieb — darüber sind sich die meisten politisch Handelnden unter der Hand oder offen einig — in Ansätzen und häufig auch in Äußerlichkeiten stecken. Durchgängige Aufgabenkritik und Aufgabenverlagerung, besonders zwischen den Ebenen des Staates und der Kommunen, fanden nicht statt. Verwaltungsreform wird nur dann Erfolg haben, wenn man von oben nach unten beim Staat und seinen Strukturen anfängt.
In der Zwischenzeit hat sich die neue Landesregierung zu einem bestimmten Verfahren bei der Umsetzung von Verwaltungsreformüberlegungen entschlossen. Die entsprechenden Lenkungsgremien und Arbeitsgruppen sind unter der Federführung des Innenministers installiert und haben ihre Arbeit aufgenommen. Das als Ziel gesetzte Jahr 2013 für die Umsetzung klingt weit entfernt, ist aber wohl näher als wir alle gelegentlich glauben.
Unverändert hat sich über die gesamte Zeit der Diskussion die übereinstimmende Auffassung der Landespolitik erhalten, dass die Ortsgemeinden selbständige Gemeinden bleiben sollen. Es ist unverändert landes- und kommunalpolitischer Grundkonsens in Rheinland- Pfalz, eine zweistufige Gemeindeebene zu erhalten und nicht auf das System von Groß- oder Einheitsgemeinden wie in Nordrhein-Westfalen oder Hessen oder dem Saarland überzugehen.
Für die Verbandsgemeinden bedeutet das — zumindest in der Blickwelt der überwiegenden Mehrheit der Landespolitik —‚ dass sie ebenso erhalten werden müssen. Die Vorschläge nach einer Abschaffung von Verbandsgemeinden waren — so konnte man im Nachhinein feststellen — ohnehin nicht darauf gerichtet, sie abzuschaffen, sondern sie zu „enthaupten“. Zuständigkeiten und insbesondere die kommunalpolitische Führung und Verantwortung, konkret Bürgermeister und Verbandsgemeinderat, sollten abgeschafft werden.
Es war gut, dass dieser Gedanke nunmehr nicht mehr weiterverfolgt wird. Die in anderen Ländern mit ausschließlich betreuenden Verwaltungsorganisationen (Ämter im Norden von Deutschland, Verwaltungsgemeinschaften usw.) gemachten Erfahrungen sprechen gegen solche Tendenzen. Es war doch auch eine große Errungenschaft liberaler Kommunalpolitik und Landespolitik, dass auch die hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte urgewählt werden müssen. Wo bleibt die demokratische Legitimation der handelnden Organe, wenn es nur noch den Bürgermeisterausschuss und den Leitenden Verwaltungsbeamten als Lebenszeitbeamten gibt? Solche Probleme sind den Verbandsgemeinden und der Verbandsgemeindekonzeption fremd und werden es wohl auch hoffentlich immer bleiben.
Ein von Professor Dietlein aus Düsseldorf im Auftrag des Gemeinde- und Städtebundes vorgelegtes Gutachten zu diesen Fragen macht deutlich, dass Verwaltungsreformdiskussionen immer bei den Aufgaben, einer Aufgabenkritik und einer Zuständigkeitsdebatte anfangen müssen. Dieser Gedanke wurde in die nun beabsichtigte Konzeption übernommen. Damit erhält man auch eine ausreichende Diskussionsgrundlage für schließlich notwendige Veränderungen. Jeder Diskussionsansatz, der sich auf die bloße Empfehlung oder Beurteilung bestimmter Einwohnerzahlen, die erreicht werden müssen, beschränkt, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Bei der Gestaltung und der Größe von
Verbandsgemeinden und auch von Landkreisen spielen nicht nur Einwohnerzahlen, sondern in erheblichem Umfang Verkehrsstrukturen (Erreichbarkeit), Heimatgeschichte und Zusammengehörigkeitsgefühl und schließlich auch kulturelle und konfessionelle Bindungen eine Rolle. Dies alles auf eine bloße Betrachtung von Einwohnerzahlen zu verkürzen, schadet letztlich dem Ehrenamt und der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem Engagement von Bürgern, und das ist das Letzte, was die Politik sich heute wünscht (von den ehrenamtlich Tätigen ganz zu schweigen).
Landesentwicklungsprogramm
Auch das Jahr 2006 verging weiterhin mit zunächst nur allgemeinen Diskussionen, besonders aber Spekulationen über die Inhalte des zukünftigen Landesentwicklungsprogramms.
In den ersten lnformationsveranstaltungen klangen die Ziele des neuen Landesentwicklungsprogramms noch relativ harmlos: Beibehaltung des Zentrale-Orte-Prinzips, Stärkung der kommunalen Kooperation — insbesondere im Umland von Oberzentren —‚ Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, aber ohne Zwangsmaßnahmen, usw.
Parallel zur Diskussion über ein neues Landesentwicklungsprogramm gab es auch eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung neuer Förderrichtlinien, in der man nie ganz den Eindruck verlieren konnte, dass dann spätestens mit dem neuen Landesentwicklungsprogramm doch eine deutliche Veränderung der Förderkulisse und der Ziele und geförderten Projekte beabsichtigt sei.
Die ersten Stellungnahmen aus gemeinsamer kommunaler Sicht waren dann auch eher allgemein gehalten. Zentrale Orte sollten sich selbständig und eigenverantwortlich entwickeln können. Ihre Entwicklung bedurfte nicht mehr der verstärkten Förderung. Einflussnahmen der Landesplanungsbehörden und der regionalen Planungsgemeinschaften wurden abgelehnt, wenn es um die Frage ging, wie viele Bauplätze eine Gemeinde denn noch genehmigt bekommt, oder wo welcher Einzelhandelsmarkt angesiedelt werden darf, insbesondere auch, wenn es eigentlich nur um örtliche Bedürfnisse geht, usw. Erste Stimmen, die einem deutlichen Wettbewerb unter Kommunen das Wort redeten und damit Einflussnahmen von Planungsbehörden und von Planungsgemeinschaften weitgehend ablehnten, tauchten auf.
Erst in der Schlussphase des Jahres, als die ersten Formulierungen des Landesentwicklungsprogramms konkret bekannt wurden, wurde auch deutlich, dass es offensichtlich mehr Versuche der Reglementierung der Gemeinden gibt, als ursprünglich angenommen.
Man kann den Eindruck haben, dass die Verfasser des Landesentwicklungsprogramms im dünn besiedelten ländlich strukturierten Bereich jegliche Neubauentwicklung unterbinden wollen (Stichwort: Innenentwicklung, Konzentrierung auf Dorferneuerung und Stadtsanierung). Damit wird wieder einer Reglementierung der Zahl von möglichen Bauplätzen das Wort geredet.
Ebenso kann man aus bestimmten Formulierungen den Schluss ziehen, dass nur auf der Basis von Dorfentwicklungsprogrammen oder -plänen noch Förderungen möglich sein sollen; damit würde der Tendenz zur immer stärkeren Einschränkung der kommunalen Selbstentwicklung und zur Eigeninitiative entgegengewirkt.
Insgesamt wird sehr intensiv darauf zu achten sein, dass nicht das Landesentwicklungsprogramm IV zum Anlass genommen wird, die von der Landesplanung und den Planungsgemeinschaften beim LEP III verlorenen Schlachten neu zu schlagen und frühere Niederlagen jetzt in Siege zu verwandeln.
Kleine BauGB-Novelle
Das Baugesetzbuch wurde in kleinerem Umfang novelliert. Ziel ist vor allem die Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Gemeinden. So soll die Aufstellung von kleineren Bebauungsplänen, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, beschleunigt ermöglicht werden. Bei Grundflächen von weniger als 20.000 qm soll ein Verzicht auf naturschutzrechtlichen Ausgleich möglich sein.
In Gebieten nach § 34 BauGB kann zur Erhaltung und Entwicklung zentraler und verbrauchernaher Versorgungsbereiche in einfachen Bebauungsplänen festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten bislang zulässiger Vorhaben künftig auch zulässig sind.
In vorhabensbezogenen Bebauungsplänen soll die bauliche Nutzung allgemein festgesetzt werden können, um zu vermeiden, dass bei der als notwendig herausstellenden Änderung der beabsichtigten oder durchgeführten Bauvorhaben stets ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist.
Breitbandversorgung
Die Anbieter neigen aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Konzentration auf die Ballungszentren und ihr Umfeld. Immer wieder sind kreative Alternativen gefragt, um eine Versorgung vor Ort im ländlichen Raum vor allem als Standortfaktor für das örtliche Gewerbe zu gewährleisten.
Elektronische Verwaltung
Das bisher betriebene Portal www.rlpdirekt.de hat inzwischen Anerkennung bis zum Bundesministerium des Innern gefunden und gilt bundesweit als eines der führenden Portale für kommunale Dienstleistungen.
Der integrierte Bürgerservice mit Behördenwegweiser wird konsequent ausgebaut. Entwicklungen wie die anstehende Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie zeigen auf, wie wichtig ein strategisches gemeinsames Vorgehen bei Bürgerdiensten ist. Die Grundvoraussetzungen für die elektronische Signatur und ein elektronisches Postfachsystem für alle kommunalen Körperschaften sind inzwischen geschaffen.
Feuerwehr
Im Innenministerium wurde eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich mit notwendigen Änderungen im Brand- und Katastrophenschutzrecht, insbesondere auch Möglichkeiten von Kosteneinsparungen, beschäftigen soll. Äußerer Anlass ist die beabsichtigte Neufassung der Feuerwehrverordnung.
Unverändert aktuell sind die Probleme im Zusammenhang mit dem Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr. Wie erinnerlich, war die Verwaltungsrechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten, sondern nur die auf die Einsatzzeit bezogenen Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. Damit ergeben sich Ansätze für die Inanspruchnahme von Feuerwehrfahrzeugen, die weit unter dem liegen, was für vergleichbare Fahrzeuge in der Privatwirtschaft aufgewandt werden muss.
BOS Digitalfunk
Zu einer ewigen Diskussion hat sich die Einführung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, insbesondere Polizei, Katastrophenschutz und auch die Feuerwehr, entwickelt. Von Anfang an mit Skepsis, insbesondere hinsichtlich der Kosten, begleitet, zeigte sich einmal mehr, dass nicht nur die Finanzierung — es handelt sich um ein milliardenschweres Projekt sondern insbesondere die organisatorische Realisierung noch längst nicht als gesichert angesehen werden kann. Man fühlte sich im letzten Jahr an die Diskussion über das Lkw-Gebührensystem an Bundesautobahnen (Toll Collect) erinnert.
Unternehmenssteuerreform
Unter heftigen und langwierigen Wehen, wie sie bei Großen und Kleinen Koalitionen häufig in der Öffentlichkeit dargestellt werden, kam ein Kompromiss für die Unternehmensteuerreform zustande. Wenn sie auch noch nicht gesetzlich umgesetzt ist, lassen doch die veröffentlichten Kompromisslinien Hoffnung schöpfen. Die Gewerbesteuer wird uns — mit gewissen Veränderungen, die man überwiegend als Verbesserung bezeichnen kann — erhalten bleiben. Einmal mehr zeigt sich daran, dass man nicht ohne Not bewährte Instrumente der Finanzierung der öffentlichen Haushalte aufgeben soll.
Diese Entwicklung ist umso bemerkenswerter, als die Diskussion über die Unternehmensteuerreform, den Erhalt oder die Abschaffung der Gewerbesteuer, deren Fortentwicklung oder Revitalisierung oder auch deren Abschaffung seit Jahren teilweise erbittert geführt worden ist. Alle diejenigen Recht bekommen, die der Gewerbesteuer schon im bisherigen und wohl auch im neuen Zustand relativ wenig Einfluss auf die Konjunkturentwicklung und die Entscheidungen der Industrie- und Gewerbebetriebe zugebilligt haben.
Steuern
Vor nicht allzu langer Zeit sorgte eine erneute Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer für einige Aufregung, die sich dann aber im Laufe des Jahres sehr schnell legte, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen. Allerdings war dieses Verfahren erneut Anlass dafür, beim Land bzw. in dieser Frage bei den Ländern die dringend fällige Überarbeitung und Reform der Grundsteuer anzumahnen.
Die Änderung des Landesgesetzes über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist unverändert offen. Das von den Verwaltungen erwartete Satzungsmuster konnte daher auch noch nicht bekannt gemacht werden.
Kommunaler Finanzausgleich
Über Jahre kämpften die Garnisonsgemeinden für eine angemessene Gestaltung des Streitkräfteansatzes im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Die Berücksichtigung der Familienangehörigen ausländischer Streitkräfte war auch in einer Zeit, in der das Ende des kalten Krieges allmählich in der Erinnerung verblasst und die sich anschließende Konversion zu einer deutlichen Verminderung von Truppenpräsenz auch ausländischer Streitkräfte geführt hat, für Rheinland- Pfalz und für die betroffenen Kommunen immer noch ein nicht unerhebliches Problem. Die von uns insoweit über die Jahre hinweg vertreten Auffassung, die Regelung sei verfassungsrechtlich bedenklich, fand bei den zuständigen Gerichten Gehör. Das Landesfinanzausgleichsgesetz wurde entsprechend geändert.
Zusätzlich ergab sich eine Folge aus der über die Jahre geführten Diskussion über die Verteilung von Bedarfszuweisung. Wie erinnerlich, war die Zahl der großen defizitären kommunalen Haushalte, die Bedarfszuweisungsbewilligung erhielten, in den letzten Jahren sprunghaft gestiegen. Der früher einmal geltende Kompromiss, dass Bedarfszuweisungen nur die gemeindlichen Körperschaften erhalten, für die auch das vorhandene Vermögen offenkundig und nachvollziehbar ist (und für die demgemäß Kriterien für den Einsatz der Vermögenserträge formuliert und gelebt werden konnten), ist untergegangen. Die Bewilligung erheblicher Beträge — sie erreichten ein Viertel des Bedarfszuweisungsaufkommens insgesamt — an einzelne kreisfreie Städte wie Mainz oder Ludwigshafen führten dazu, dass die Bedarfszuweisungsquoten unter 20% lagen und dass sich deutlich abzeichnete, dass eine Bewillligungsquote unter 10% spätestens im Jahre 2007 zu erwarten gewesen wäre.
Die Landespolitik war auch nicht in der Lage, daran etwas zu ändern, beispielsweise zu den alten Grundsätzen für die Gewährung von Bedarfszuweisungen zurückzukehren. Im Gegenteil: Bei der Beratung der Vorschriften über die kommunale Doppik wurde die Verpflichtung zur Erstellung einer konsolidierten Bilanz aus dem Kernhaushalt und allen Beteiligungen einer Kommune weit über den Zeitpunkt der allgemeinen Einführung der Doppik bis zum Jahre 2013 hinausgeschoben. Das war für den kreisangehörigen Bereich und den GStB ein deutliches Zeichen, dass Bedarfszuweisungen für die kleinen und mittleren finanzschwachen oder finanziell schlecht gestellten Kommunen immer mehr umgeleitet würden.
Die Überführung der Bedarfszuweisungen in Schlüsselzuweisungen kam ins Gespräch und wurde dann auch gesetzgeberisch umgesetzt. Dabei konnte noch nicht einmal erreicht werden, dass das Gesamtaufkommen an Bedarfszuwei sungen in die Schlüsselzuweisung A überführt wurde, bei der dann Verbandsgemeinden und Landkreise automatisch über die Kreisumlage beziehungsweise Verbandsgemeindeumlage sachgerechte Anteile erhalten hätten. Bedarfszuweisungen waren — wie den Betroffenen gut erinnerlich — nicht umlagepflichtig.
Prognose: Irgendwann in grauer Zukunft, wenn sich die Verhältnisse einmal geändert haben, werden die Bedarfszuweisungen wieder neu erfunden werden.
Wiederkehrende Beiträge für Straßen
Was lange währt, wird endlich gut. Nach jahrelanger Diskussion über eine tragfähige Formulierung im Kommunalabgabengesetz wurde endlich ein Kompromiss gefunden. Nach der Landtagswahl war es möglich, in einer Allianz der beiden großen Fraktionen im Landtag eine Formulierung zu verabschieden, die den Gemeinden und Städten eine gesicherte Rechtsgrundlage für ihre Satzungen über wiederkehrende Beiträge für Straßen gibt. Gleichzeitig wird damit das Solidarprinzip in einer Gemeinde — grundsätzlich ist das Gemeindegebiet auch Abrechnungsgebiet — gestärkt.
Abrechnung von Sanierungskosten
Die Abrechnung von Sanierungskosten in Sanierungsgebieten nach Städtebauförderungsrecht (Ausgleichsbeträge) ist nach wie vor kompliziert, schwierig und aufwändig. Rechnungshof und Innenministerium drängen, allerdings nicht zu Unrecht, darauf, dass die Abrechnungen nunmehr erfolgen sollen.
In diesen Rahmen gehört auch eine im Rahmen der erwähnten „Kleinen BauGB-Novelle“ beabsichtigte Regelung zur Beschleunigung und Erleichterung des Abschlusses von Sanierungsvorhaben.
Es soll insbesondere bei länger laufenden Sanierungsverfahren der Ausgleichsbetrag zukünftig mindestens in Höhe der an den aufgewendeten Kosten orientierten fiktiven Beiträge für die Herstellung, Erweiterung oder‚ Verbesserung von Erschließungsanlagen oder den ansonsten zu entrichtenden Kostenerstattungsbeträgen orientiert werden. Damit wäre der Tatsache Rechnung getragen, dass bei länger laufenden Sanierungsverfahren die Entwicklung des Sanierungseinflusses auf die Bodenwerte häufig nur mit großem Aufwand nachvollzogen werden kann.
Kommunale Doppik
Die Umsetzung der kommunalen Doppik ging — gelegentlich etwas zögerlich — voran. Auch am Jahresende fehlen zwar unverändert die Anpassung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Gemeindeordnung und zur Gemeindehaushaltsverordnung. Das hat aber diejenigen, die sich zur möglichst zeitnahen Umstellung zum 01.01.2007 entschlossen hatten, nicht gehindert.
Bei der Umsetzung der kommunalen Doppik wurde auch deutlich, wie wichtig es ist, dass der Gemeinde- und Städtebund für seine Mitglieder über eine eigene Datenverarbeitungsfirma verfügen kann, die zeitnah und orientiert an den kommunalen Interessen gesetzliche Veränderungen umzusetzen in der Lage ist. Besonders die frühzeitige und deutliche Entscheidung der Rheinland-Pfälzer Kommunen, nur die kommunale Doppik zu wählen und zuzulassen und nicht auf die ursprünglich von der Innenministerkonferenz vorgeschlagene Offenheit im System (erweiterte Kameralistik oder kommunale Doppik) einzugehen, hat sich auch im Nachhinein als gut erwiesen.
Man darf gespannt sein, wie sich die unterschiedlichen Datenverarbeitungsverfahren — das der OSK von Anfang an auf die kommunale Doppik ausgelegt und dahingehend konzipiert — im Vergleich zueinander darstellen werden, insbesondere, wenn es sich um kameralistische Verfahren handelt, die nur ausgeweitet worden sind.
Wasser und Abwasser
Im Rahmen des Fachbeirats Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen etablierten sich 2006 landesweit Wasserwerksnachbarschaften, die nach dem Beispiel der Kläranlagennachbarschaften den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit des technischen Personals vor Ort verstärken sollen. Es wurden bereits eine Vielzahl von Veranstaltungen eingerichtet (www.wwnrp.de).
Das auf der Bundesebene schon geraume Zeit diskutierte und für die Diskussion auf der europäischen Ebene wichtige Benchmarking in der Wasserwirtschaft kam deutlich voran. In einem gemeinsamen Projekt des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und den Verbänden der Wasserwirtschaft einschließlich des Fachbeirats wurde eine erste Stufe eines Unternehmensbenchmarking geschaffen, um für das Thema zu sensibilisieren und die Kommunalpolitik zu erreichen. Ergebnisse und Erfahrungen sind sehr positiv.
In der Zukunft wird verstärkt dem Prozessbenchmarking Aufmerksamkeit zu widmen sein, denn erst daraus ergeben sich die notwendigen Ansatzpunkte für konkrete Verbesserungen in Organisation und Betriebsablauf vor Ort.
Energieversorgung
Die erste Bündelausschreibung für Stromlieferungen im Gebiet des RWE und der OlE endete am 31.12.2006. Rechtzeitig mussten Anfang des Jahres 2006 die Weichen für eine zweite Bündelausschreibung gestellt werden, die in vergleichbarem Umfang und mit vergleichbarer Beteiligung durchgeführt wurde.
Im Ergebnis gab es gestiegene Strompreise, die allerdings durch die günstige Termingestaltung mit der Vergabe vor der Sommerpause möglichst gering gehalten werden konnten. Im Ergebnis stellen sich die Preiserhöhungen als deutlich unter denjenigen dar, die ohne Ausschreibung herausgekommen wären.
Bei der Bündelausschreibung ergab sich sowohl das Interesse der Versorger als auch das kommunale Interesse, zu längerfristig guten Preisen als bisher (zwei Jahre) zu kommen. Die alternativ ausgeschriebenen Zeiträume von drei und fünf Jahren führten zu einem positiven Wettbewerb mit dem Ergebnis, dass das langfristigere Angebot (fünf Jahre) den Zuschlag erhielt. Im Gegensatz zur ersten Bündelausschreibung setzte sich relativ flächendeckend das heimische Versorgungsunternehmen RWE/OlE als Auftragnehmer durch.
Obwohl die Trennung von Lieferung und Netzbetrieb (Unbundling) gerade in Rheinland-Pfalz bei den hier tätigen Versorgungsunternehmen relativ weit vollzogen ist, kann man bei den Ergebnissen der Ausschreibung nicht ausschließen, dass die Tatsache eine Rolle spielt, dass im Jahre 2011 — dem letzten Lieferjahr der jetzt vergebenen Periode — der Großteil der Konzessionsverträge im jeweiligen Liefergebiet ausläuft.
Die Verhandlungen über neue Musterwegenutzungsverträge zogen sich weiterhin über das gesamte Jahr hin. Insbesondere mit dem RWE konnten eine Reihe von Regelungen abschließend diskutiert werden, ohne dass dabei allerdings der Gesamtvertrag beendet wurde. In den Verhandlungen machen sich die Änderungen des Energiewirtschaftsrechts und die daraus folgenden Konsequenzen für den Neuabschluss von Wegenutzungsverträgen deutlich bemerkbar. Besonders intensiv diskutierte Fragen wie Endschaftsbestimmungen oder auch wie Möglichkeiten der Übertragung von Verträgen auf Pacht- oder Dienstleistungsunternehmen machen deutlich, dass sich gerade auch bei Konzessionen und Konzessionsgebieten ein gewisser Wettbewerb entwickeln kann und wahrscheinlich entwickeln wird. Ein erster Versuch in einer Verbandsgemeinde im Grenzbereich von RWE, EWR und Stadtwerken Bad Kreuznach erbrachten die erstaunliche Zahl von neun Bewerbern, die sich um einen neuen Wegenutzungsvertrag bemühen. Man kann also in den nächsten Jahren durchaus gespannt sein, welche Möglichkeiten einer Verstärkung der kommunalen Position — bis hin zu kommunalen Netzbetreibergesellschaften oder bis zur Beteiligung der Gemeinden an Netzbetreibergesellschaften — sich entwickeln werden.
Ein Schwerpunkt war auch die Verhandlung und Vereinbarung über die Neugestaltung des Kommunalrabatts. Wie erinnerlich, ist in der Konzessionsabgabenverordnung der bisherige Kommunalrabatt (10% der Entgelte auf Tariflieferung) abgelöst worden durch einen Rabatt nur die Netznutzungsentgelte (maximal 10% auf die Netznutzungsentgelte aus Lieferungen im Niederspannungsnetz). Mit einem Kommunalrabatt ist immer die Abgrenzung, insbesondere aber die Frage verbunden, wie bei einem getrennten Verhältnis von Netzbetreiber einerseits und Lieferant andererseits dieser Kommunalrabatt sinnvoll und angemessen umgesetzt wird. Die Vereinbarung mit dem RWE konnte in der Zwischenzeit abgeschlossen werden. Die Verhandlungen über die Gestaltung des Kommunalrabatts im Gasbereich haben begonnen.
Naturschutz
Im Januar attestierte der Europäische Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland die nicht korrekte Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Naturschutzrecht. Hatten wir doch angenommen, dass die Diskussion darüber, in der Vergangenheit lang, spät und teilweise erbittert geführt, zunächst ihren Abschluss gefunden hätte. Auch die vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fragen sind dabei leider von großer, wenn nicht gar existenzieller Bedeutung
Zum Projektbegriff gehört, dass Beeinträchtigungen, die von außen in ein Gebiet hineinwirken, ebenfalls von der FFH-Richtlinie erfasst sind. Darüber hinaus ist in Bezug auf den Artenschutz entschieden, dass der Schutz besonders geschützter Arten gegen unbeabsichtigte Beeinträchtigungen auch Flächen außerhalb von FFH-Gebieten betrifft, das heißt, sich in angrenzende Flächen mit landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung erstreckt.
Es kann nicht verwundern, dass die Betroffenen, insbesondere auch im kommunalen Bereich, die Forderung erheben, nunmehr die Richtlinie zu ändern. Eigentlich sind sich alle darüber einig, dass eine bloße Änderung im deutschen Naturschutzrecht insoweit keine ausreichende europarechtliche Grundlage hat.
Kenner der europäischen Szenen winkten bezüglich einer Änderung der Richtlinie frühzeitig ab – nicht weil eine Richtlinienänderung ausgeschlossen sei, sondern eher, weil die Mühlen in Europa halt gelegentlich sehr langsam mahlen.
Reiten als Naturschutz
Schon im Jahre 2005 mussten wir im Rahmen der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes feststellen, dass Reiten auf Wirtschaftswegen eine irgendwie im Rahmen des Naturschutzrechts des Landes zu regelnde Beschäftigung ist. Wie gut erinnerlich, hatte die Koalition in der letzten Legislaturperiode — ganz am Schluss der Ausschussberatungen — in einer Nacht- und Nebelaktion — im Rahmen der Beratungen über das Landesnaturschutzgesetz auch das Reiten auf Wirtschaftswegen grundsätzlich freigegeben. Der vom Gemeinde- und Städtebund dazu in Auftrag gegebene Gutachtensauftrag zeigte zwar, dass Zusatzaufwand für die Wegeunterhaltung entsteht, dass aber insgesamt landesweit nicht eine das Konnexitätsprinzip berührende Mehrbelastung der Gemeinden nachgewiesen werden kann. So blieb und bleibt nichts anderes, als praxisorientierte Verfahren zur Regulierung des Reitens auf Wirtschaftswegen, insbesondere aber zur Vermeidung von Schäden, zu schaffen.
Stiftung Kulturlandschaft - KULA -
Auf initiative der Landwirtschaftskammer und der beiden Bauernverbände in Rheinland-Pfalz wurde eine Stiftung „Kulturland“, die sich besonders mit der Pflege, aber auch der Schaffung und Vorhaltung von Landespflegeflächen oder auch Naturschutzflächen befassen soll, ins Leben gerufen. Um besonders den Gemeinden, die ein Interesse an dem Vorhandensein einer solchen Einrichtung haben, aber auch, um kommunalen Interessen bei der Umsetzung von Maßnahmen von Gewerbe-, Industriebetrieben und öffentlichen Dritten eine Plattform zu geben, beteiligte sich der Gemeinde- und Städtebund ebenfalls an der Stiftung. Damit wurden dann auch für die Umweltorganisationen die Voraussetzungen geschaffen, sich in eine solche Organisation mit einzubringen.
Die Vorbereitungen für die Arbeitsaufnahme laufen. Erste Maßnahmen sollen im Jahre 2007 durchgeführt werden.
Förderung des ländlichen Raums
Bei der Umsetzung der ELER-Verordnung durch das Programm „Agrarbusiness, Urnweltmaßnahmen, Landentwicklung“ (gelegentlich im Rahmen von Gender-Prozessen, auch PAULa genannt) war es der erklärte politische Wille der Europäischen Kommission, die Umschichtung der EU-Agrarmittel in die Entwicklung des ländlichen Raumes außerhalb der Landwirtschaft in erheblichem Umfang zu ermöglichen und voranzubringen. Dabei ergeben sich im Schwerpunkt 3 eine Reihe von wichtigen Fördermöglichkeiten im ländlichen Raum, insbesondere die Förderung von Handwerk und Dienstleistungsunternehmen, von Betreuungseinrichtungen für Kinder im ländlichen Raum, zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt, zur Schaffung zeitgemäßer Informations- und Kommunikationstechnologien für den ländlichen Raum, insbesondere zur Breitbandversorgung sowie zur Modernisierung der örtlichen Infrastruktur im allgemeinen.
So schwierig es auch ist und sein mag, auf bisherige Fördermöglichkeiten zu verzichten oder sie eingeschränkt zu sehen, so sehr muss man doch erkennen, dass die angesprochenen Ziele die Arbeits- und Lebensbedingungen im ländlichen Raum insgesamt deutlich verbessern und damit auch den landwirtschaftlichen Betrieben natürlich zugute kommen.
Umgebungslärm
Wieder einmal wurde in Deutschland eine EU-Richtlinie mit Verspätung umgesetzt: Die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union sieht die Ermittlung der Lärmbelastung anhand von Lärmkarten sowie die Ausarbeitung von Aktionsplänen mit Öffentlichkeitsbeteiligung zur Minderung der Lärmbelästigung vor.
In Rheinland-Pfalz sind zuständige Behörden die Gemeinden, mit Ausnahme der Lärmkartierung für Schienenwege.
In dem langwierigen Gesetzgebungsverfahren auf der Bundesebene entfiel die zwischenzeitlich vorgesehene Finanzierungsregelung (zu Lasten des Bundes). Ohne eine solche Finanzierungsregelung werden aber die Pflichtaufgaben der Lärmkartierung sowie die spätere Lärmaktionsplanung und vor allem die daraus resultierenden Lärmminderungsmaßnahmen nicht umsetzbar sein.
In Rheinland-Pfalz (mit Zuständigkeit der Gemeinden) startete das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz ein Projekt mit dem Umweltcampus Birkenfeld zur zentralen Datenerhebung und Berechnung der Lärmkarten. Diese erste Stufe muss bis 30. 06.2007 abgeschlossen sein. Auf dieser Grundlage sind dann — soweit notwendig — bis 18.07.2008 die Lärmaktionspläne erstmalig zu erstellen. Europarechtlich sind keine Schwellenwerte für die Erarbeitung von Aktionsplänen vorgegeben.
Die Lärmaktionsplanung ist ähnlich wie die Lärmkartierung keine einmalige Aufgabe für die Kommunen, sondern wird eine Daueraufgabe werden.
Umweltinformationsrecht
Gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten wurden die Anforderungen des neuen Umweltinformationsrechts an die informationspflichtigen Stellen konkretisiert.
Zu den nach Verbraucherschutzrecht schon zu veröffentlichenden Informationen kamen im Wesentlichen die örtlichen Satzungsregelungen hinzu.
Energiepässe
Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (nur am Rande: Die Umsetzungsfrist endete am 04. Januar 2006), die Energieausweise auch für bestehende Gebäude sowie den Aushang der Ausweise in bestimmten öffentlichen Gebäuden vorsieht, geht weiter voran. In einer neuen Energieeinsparverordnung für die ein Referentenentwurf vorgelegt wurde, sollen die Details für den Energiepass festgelegt werden.
Holzfeuerungsanlagen
In die guten Nachrichten über die ständige Ausweitung von Holzfeuerungsanlagen und den Absatz von Feuerholz mischt sich inzwischen die Ankündigung einer Novellierung der gesetzlichen Regelung für kleine Holzfeuerungsanlagen. Diese, die im Gegensatz zu den mittleren Feuerungsanlagen (zu denen häufig die kommunalen zählen) noch keinen immissionsmindernden Anforderungen unterliegen, stoßen in Deutschland insgesamt etwa so viel Feinstaub aus, wie die Motoren von Pkw, Lkw und Motorrädern. Immissionen aus Kaminen, insbesondere auch aufgrund von Holzfeuerungsanlagen, sorgen vermehrt für Nachbarstreitigkeiten bzw. Beschwerden bei den Ordnungsämtern und schaden auch der wünschenswert weiteren Verbreitung der Holzenergienutzung. Strengere Anforderungen, wie sie angekündigt sind, werden allerdings auch den Oberwachungsaufwand erhöhen.
Forstorganisation
Seit einiger Zeit läuft ein Beschwerdeverfahren privater Forstdienstleister beim Bundeskartellamt wegen eines vermuteten Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht durch staatliche Forstverwaltungen. Es wird der Vorwurf erhoben, dass Forstdienstleistungen zu nicht kostendeckenden Entgelten, also steuerfinanziert, angeboten werden. Konkret richtet sich die Untersuchung des Bundeskartellamtes gegen die Staatsforstverwaltung in Brandenburg.
Auch das Kartellamtsverfahren gegen die Beteiligung des Landes als übergroßem Waldbesitzer an der gemeinsamen Holzvermarktung läuft unverändert. Bei aller Anerkennung von Arbeitsbelastung und Schwierigkeit der Materie: Irgendwann einmal eine Entscheidung wäre schon gut.
Da die forstorganisatorischen Regelungen in Rheinland-Pfalz, auch vom „Dumping-Verfahren“ des Bundeskartellrechts erfasst werden, muss man mit großer Aufmerksamkeit die weitere Entwicklung verfolgen.
Nicht zuletzt ist dieses Verfahren natürlich auch deshalb von ganz besonderer Bedeutung, weil in der Zwischenzeit die meisten Bundesländer mit ausgeprägter staatlicher Forstorganisation, darunter besonders auch Baden-Württemberg, Hessen und das Saarland als angrenzende Nachbarländer, grundlegende Veränderungen zur Liberalisierung und Privatisierung, teilweise auch zur Kommunalisierung, eingeleitet und durchgesetzt haben. In diesem Konzert ist das Land Rheinland-Pfalz mit seiner Forstorganisation weit ins Hintertreffen der forstpolitischen Entwicklungen im Bundesgebiet geraten.
Erfreulich wenn auch zäh sind die Tendenzen zur Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald. Die Diskussionen sind leider sehr häufig überlagert durch die Diskussion um das TPL-Konzept und durch gelegentlich spürbare Widerstände vom Staat als Waldbesitzer und von den Forstämtern. Trotzdem entwickelt sich doch eine starke Tendenz zu mehr kommunaler Selbstbestimmung in der Revierleitung im Gemeindewald.
Ausgangspunkt dafür ist auch, dass die früher übliche Subventionierung der Beförsterungskosten durch die Zurechnung außerordentlich niedriger Pensionslasten nicht mehr erfolgt oder nicht mehr möglich ist. Dadurch ergibt sich ein realistischer Vergleich für die kommunalen Waldbesitzer über die Kosten eines kommunalen Revierdienstes einerseits und eines staatlichen Revierdienstes andererseits. Auch die deutlich größeren und besseren Möglichkeiten, kommunale Revierbeamte umfassender als staatliche Revierbeamte für die kommunale Aufgabenerfüllung einsetzen zu können, wirkt sich zu Gunsten der Kommunalisierung von Revierbeamten aus.
Die in der Zwischenzeit geschaffenen beamtenrechtlichen Grundlagen, die dazu führen, dass Pensionsverpflichtungen von demjenigen Dienstherrn finanziert werden müssen, in dessen Dienstzeit sie erarbeitet worden sind, tut zu dieser Entwicklung ein Übriges.
Forstorganisation II
Angekündigt wurde eine grundsätzliche Veränderung der Struktur für den Landesbetrieb Forsten. Die Zentralstelle der Forstverwaltung soll aus der SGD Süd herausgelöst werden, wobei aber gleichzeitig der Standort sowie der Personal- und der Aufgabenbestand unverändert bleiben sollen. Die Zentralstelle soll dann unmittelbar im Rahmen des selbständigen Landesbetriebes der Zentralstelle (im Ministerium) unterstellt werden. Schon allein aus der unmittelbaren Zuordnung der Zentralstelle zum Ministerium ergeben sich viele Fragen. Liegt es denn im Rahmen von Liberalisierung und Privatisierung und auch im Rahmen der Verselbständigungstendenzen für Landesbetriebe, eine bisher mit relativer Selbständigkeit ausgestattete Zentralstelle hierarchisch an eine Zentralstelle im Ministerium anzubinden? Darüber hinaus ergibt sich eine sehr viel weiter gehende Fragestellung:
Die Zentralstelle der Forstverwaltung in der SGD Süd ist ein erheblicher Teil dieser SGD. Das gilt sowohl für die Aufgaben als auch für die Personalstärke. Darüber hinaus ist die SGD erst vor wenigen Jahren bei der „Abschaffung der Bezirksregierung“ geschaffen worden. Außerdem steht eine Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz (daran glauben doch sowohl die Landespolitik als auch die Kommunalpolitik) unmittelbar bevor. Schon aus diesem Grunde erscheint es eigenartig, dass eine so grundlegende organisatorische Veränderung ohne jegliche Aufgabenkritik und sonstige Prüfung von richtigen organisatorischen Rahmenbedingungen (echte Verselbständigung des Landesbetriebes, stärkere Privatisierung und Liberalisierung) nunmehr, unmittelbar bevor die Diskussion über die Verwaltungsreform beginnt, durchgeführt wird. Ein wenig kann man dabei den Eindruck haben, dass noch rechtzeitig vollendete Tatsachen geschaffen werden sollen, damit man in wenigen Wochen oder Monaten argumentieren kann, im Bereich der Forstverwaltung sei alles getan, um wirtschaftlich schlanke Strukturen zu haben und sicherzustellen, weitere Reformmaßnahmen seien nicht erforderlich und demgemäß die gesamte Forstverwaltung von der Diskussion über die Verwaltungsreform auszunehmen. Und wenn es denn nicht so ist.
Welche zwingenden Gesichtspunkte gab es eigentlich, derzeit eine so grundlegende Änderung der bisherigen Konsequenzen aus der Abschaffung der Bezirksregierung vorweg durchzuführen?
TPL-Konzept
Wie erinnerlich, wurde in der vergangenen Landtagswahlperiode die Umsetzung des TPL-Konzeptes in einer Art Parforceritt von der Landesforstverwaltung eingeleitet. Wie das mit einer solchen Art der Umsetzung von organisatorischen Rahmenbedingungen nun einmal ist, regt sich dabei früher oder später Widerstand. Beim TPL-Konzept war er insbesondere deshalb so stark, weil entgegen früherer Absprachen nicht zunächst eine modellhafte Einführung in einer Reihe von Forstämtern erfolgte mit einer sich daran anschließenden Evaluierung und sich daran anschließenden endgültigen Entscheidung. Vielmehr wurde versucht, unmittelbar nach der ersten (modellhaften) Tranche von Forstämtern mit einer zweiten, wesentlich größeren Welle vollendete Tatsachen zu schaffen und damit Alternativen von vornherein zu beseitigen oder jedenfalls zu erschweren.
Nach der Landtagswahl wurde es dann etwas ruhiger.
Das war allerdings nur eine trügerische Ruhe, weil die zweite Kernfrage, nämlich die der Finanzierung des TPL-Konzeptes des Landes, weiterhin ungeklärt ist. Erst mit der Ende des Jahres 2006 vorbereitenden Abschlagsabrechnung der Revierkostenbeiträge für 2006 wurde die interessante Frage relevant, ob man denn bei einem leistungsorientierten Entgelt für die Bereitstellung von staatlichen Revierbeamten auch von den Gemeinden, die ein TPL-Konzept nicht in Anspruch nehmen oder — noch schlimmer — von den Gemeinden, die es überhaupt nicht angeboten bekommen, einen entsprechenden Kostenanteil für TPL-Konzept und TPL-Beamte verlangen kann. Eben dies passiert im Rahmen der Umlegung der derzeit in Rechnung gestellten Revierkostenbeiträge für 2006.
Auch hier regt sich Widerstand: Der Aufforderung des Gemeinde- und Städtebundes, eine solche ungerechtfertigte finanzielle Belastung nicht hinzunehmen und die geforderten Beträge zu kürzen, ist eine große Zahl kommunaler Waldbesitzer nachgekommen. Die erwünschten rechtlichen Prüfungen, notfalls im Rahmen von gerichtlichen Grundsatzverfahren, sind eingeleitet. Derzeit findet das vorsichtige Abtasten der Chancen und Risiken — vielleicht auch der politischen Risiken und der Lösungsmöglichkeiten — statt.
Brennholzwerbung und Haftung
Früher oder später musste es ja so kommen: Nachdem die Brennholzvermarktung anfing zu boomen, sich die Umsätze deutlich erhöhten, offensichtlich die Zahl derjenigen, die auf Holzheizung übergehen, immer größer wird und damit auch die Zahl der Selbstwerber von Brennholz im Wald immer größer wird, gab es häufiger Unfälle und damit auch die Reaktion auf diese Unfälle. Wie in Deutschland — mit hochentwickelter Versicherungswirtschaft und Versicherungsmentalität — üblich, musste darauf unmittelbar und flächendeckend reagiert werden.
Die ersten Ansätze sahen einen formellen Vertrag mit Selbstwerbern vor. Dieser Vertrag sollte die nachzuweisende Sachkunde für Selbstwerber mit zum Inhalt haben. Der Sachkundenachweis bestand — vereinfacht ausgedrückt — in einem nachgewiesenen Motorsägenlehrgang (wobei man sich die Frage stellen kann, wer diesen durchführt und durchführen kann). Und wie das am Anfang einer solchen Entwicklung dann auch so ist, gibt es dafür natürlich auch keine Ausnahmen, auch nicht für denjenigen, der seit 30 Jahren als Selbstwerber im Gemeindewald sein Holz abholt und zuvor zerlegt.
Es bedurfte nicht unerheblicher Bemühungen, um zu Regelungen zu kommen, die einigermaßen praxisorientiert sind und nicht zuletzt wieder den Förstern das schlechte Gewissen verschaffen, nicht ausreichend auf Leib und Leben ihrer Kunden geachtet zu haben.
Damit soll das Bestreben um Sicherheit bei der Selbstwerbung von Brennholz überhaupt nicht negativ beurteilt sein: Das Verfahren erinnerte allerdings in gewissem Umfang an die Diskussion nach der Belästigung einer kleinen Schülerin in der Pause auf dem Schulhof und den Forderungen, danach sämtliche Schulhöfe in der Bundesrepublik einzuzäunen.
NavLog-System
Insbesondere die Holztransporteure sind darauf angewiesen, dass sie das gekaufte Holz im Wald auch finden. Was lag näher als ein gemeinsames Navigationssystem aller Waldbesitzer. Dafür wurde die NavLog GmbH gegründet, an der Staats-, Privat- und Kommunalwald gleichermaßen beteiligt sind. Es wurde ein entsprechendes Verfahren entwickelt, das auch sicherstellen soll, dass die entsprechenden gemeindlichen Daten nicht in falsche Hände oder in die falsche Verwendung kommen. Das System wird nunmehr auch in Rheinland-Pfalz eingeführt.
Fütterung und Kirrung von Schalenwild
Es gibt Themen, die den Geschäftsführer eines kommunalen Spitzenverbandes, der zugleich Kommunaler Waldbesitzerverband ist, über Jahre begleiten. Dazu gehört das Verhältnis von Wald und Wild.
Im Jahre 2006 waren es die Auswirkungen der Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild, die für einige Aufregung sorgten.
Die neue Verordnung sollte dazu beitragen, die Fütterung des Schalenwildes auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, dem Missbrauch der Kirrung entgegenzutreten, Schalenwilddichten, die den landschaftlichen Verhältnissen und dem natürlichen Lebensraum angepasst sind, zu fördern, eine ökologisch gewünschte natürliche Verteilung der Schalenwildarten zu begünstigen und Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden. Dass es der Reduzierung der hohen Schwarzwildbestände und damit einhergehend der gravierenden Schäden in der Landwirtschaft sowie der Bedrohung der bäuerlichen Existenzen durch die Schweinepest bedurfte, bestreitet wahrscheinlich keiner.
Was als problematisch, wenn nicht ehrenrührig empfunden wurde, war die neu eingeführte Verpflichtung für die Jagdausübungsberechtigten, darzustellen und anzugeben, wo und in welchem Umfang sie Schwarzwild kirren.
Am Schluss der Diskussion schimpften alle auf die Politik, die wieder einmal eine deutliche Verstärkung von Bürokratie zugelassen oder vorgeschrieben habe. An dieser Stelle sei dieser Politik einmal eine deutliche Lanze gebrochen:
Die Verordnung in der erlassenen Form war notwendig — dringend notwendig —‚ um Problembewusstsein zu schaffen und tatsächliche Veränderungen vor Ort zumindest einzuleiten.
FSC-Zertifizierung
Erstmals konnte ein Überblick über Mehrerlöse für FSC-Holz geschaffen werden. Vorrangig Industrieholz-Kunden sowie Käufer von Buchen waren immerhin bereit, einen Aufpreis von bis zu 2 Euro pro Festmeter zu zahlen.
Die diesjährigen Überwachungsaudits der Zertifizierer machten deutlich, dass die Übergangsfristen in der Zwischenzeit beendet sind. Bei Verstößen muss zukünftig mit einem umgehenden Ausschluss gerechnet werden. Die Problemfragen der Zertifizierung — übrigens die gleichen wie in der Forstwirtschaft im Allgemeinen —‚ insbesondere die Wald-/Wildfragen, sind unverändert und virulent. Vielen Gemeinden ist FSC insoweit eine wichtige Hilfe in der Argumentation vor Ort mit den Jägern. Allerdings könnte die Unterstützung der Jagdbehörden in diesem Zusammenhang deutlicher ausfallen.
Jugendhilfe
Die schon seit längerer Zeit diskutierte Änderung des Kindergartenrechts wurde im Landtag beschlossen. Ziel ist insbesondere die Beitragsfreiheit, die schrittweise bis zum Jahre 2010 für alle Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr umgesetzt werden soll. Zugleich war das der erste Prüfstein für die Umsetzung des in der Landesverfassung festgelegten Konnexitätsprinzips.
Mit der Beitragsfreiheit soll insbesondere erreicht werden, dass Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung auch eine Kindertagesstätte besuchen.
Erneut gab es den Wunsch der Kirchen, dass sich die Kommunen an den Sanierungskosten für Kindergärten beteiligen sollten. Verstärkt müssten die kirchlichen Träger auf die finanzielle Verantwortung für die von ihnen getragenen Kindergärten hingewiesen werden.
Für die Kommunen wurde einmal mehr deutlich, dass bei den Beteiligungen an Investitionskosten dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Sicherung der Inanspruchnahme der geförderten Grundstücke und Gebäude verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Im Klartext:
Zukünftig müssen solche freiwilligen Zuweisungen entweder durch Rückforderungsansprüche oder durch dauerhafte Nutzungsrechte an den geförderten Grundstücken und Gebäuden gesichert werden.
SGB II/Hartz IV
Die ersten grundsätzlichen Erfahrungen über die Umsetzung der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe liegen vor. Die Berichte aus den Arbeitsagenturen weisen unverändert auf ein bürokratisches, zentralistisches System mit wenig Eigeninitiative hin.
Aus kommunaler Sicht ist besonders nachteilig, dass mit den getroffenen Entscheidungen die sozialen Kompetenzen in der Kommunalverwaltung — und das betrifft ebenso die Kreisverwaltungen wie die Verwaltungen der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden — sich allmählich verringern werden. Wünschenswert wäre, dass im Zuge von anstehenden Verwaltungsreformmaßnahmen insbesondere die Sozialkompetenz im kommunalen Bereich wieder verstärkt wird. So ist derzeit nur die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch eine kommunale Aufgabe, während die Sicherungs-aufgaben bei Personen, die erwerbsfähig sind, im organisatorischen Niemandsland zwischen der Bundes-, Landes- und der Kommunalverwaltung angesiedelt sind.
In der zweiten Hälfte des Jahres wurde der Kostenanteil des Bundes an den Kosten der Unterkunft neu geregelt. Nachdem ein gerade aus rheinland-pfälzischer Sicht guter Kompromiss auf der Bundesebene gefunden wurde, ergibt sich die Frage, wie denn wohl die entsprechenden Finanzmittel innerhalb von Rheinland-Pfalz verteilt werden.
Bisher gibt es ein besonderes Verteilungsverfahren innerhalb des Landes nicht. Das hat zur Konsequenz, dass es eine größere Zahl von kreisfreien Städten und manchen Landkreisen gibt, die schon bisher — trotz nicht auskömmlicher Erstattung von Beträgen durch den Bund — erhebliche Gewinne gegenüber früher erzielen. Die absolut überwiegende Zahl der Landkreise und damit auch der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden zählen dagegen zu den Verlierern und müssen demgemäß in erheblichem Umfang Mittel über die Kreisumlage für die Mehrkosten der Unterkunft zahlen.
Es liegt nahe zu erwarten, dass, wenn schon das Land Rheinland-Pfalz im Konzert der anderen Bundesländer durch den auf der Bundesebene gefundenen Finanzierungskompromiss „über die Wasseroberfläche“ kommt, man das auch für jede kommunale Körperschaft innerhalb des Landes erwarten darf. Und ob es wirklich notwendig ist, dass manche kreisfreien Städte und Landkreise erhebliche Gewinne erzielen und andere nicht, ist auch eine gute Frage. Es bleibt zu hoffen, dass die für den kommunalen Bereich angekündigte einheitliche Positionsbestimmung und Stellungnahme sich auch tatsächlich verwirklichen lässt.
Im Zuge der Umsetzung des Hartz-IV-Systems haben sich die Kommunen, insbesondere auch auf der Ebene der Ortsgemeinden, intensiv mit 1-Euro-Jobs engagiert und damit viele zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten geschaffen. Natürlich war auch dieses Engagement wiederum mit Diskussionen verbunden, ob und inwieweit gerade dadurch für mittelständische oder Handwerksbetriebe Arbeitsmöglichkeiten genommen werden. Im Großen und Ganzen ist es aber gelungen, angemessene Kompromisse zu finden.
Im Laufe des Jahres konnte man den Eindruck haben, dass soviel Engagement dann wiederum der Bundesagentur zu viel war, denn erste Anzeichen einer Einschränkung der Möglichkeit von 1-Euro- Jobs zeigten sich.
Schulen
Wesentliche Neuerungen sind nicht zu berichten.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 01/2007
Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes