Jahresrückblick 2007


Verwaltungsreform
Interkommunale Zusammenarbeit
Spenden und Sponsoring
Stellenobergrenzen
Ehrenamt / Kommunale Wahlbeamte
Europa
FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung
Naturschutz
Wasserwirtschaft
Kommunale Finanzen

Kommunale Doppik
Kindertagesstätten
Feuerwehr
Steuern
Kommunalisierung des Gemeindewaldes
Revierkostenbeiträge
Landesforsten
Waldarbeiterentlohnung
Jagdrecht

BOS-Digitalfunk
Feuerwehrverordnung
Konzessionsverträge
Hartz IV

Landesentwicklungsprogramm

 

Verwaltungsreform

Das ganze Jahr über gab es Diskussionen über eine notwendige, überflüssige, mögliche, erwünschte, voraussichtlich kommende, voraussichtlich doch nicht kommende Verwaltungsreform.

Es begann hoffnungsfroh mit der ersten Sitzung der Lenkungsgruppe im Innenministerium auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse der regierungsinternen Arbeitsgruppe bestehend aus den Referenten der einzelnen Fachministerien. Die inzwischen als Begriff anerkannte 33er Liste enthielt erste Vorschläge der Ministerialbürokratie.

Schon diese ersten Unterlagen ließen Böses ahnen. Aufgabenverlagerungen, die eine Diskussion über die richtige und zutreffende Größenordnung für kreisangehörige Verwaltungen und Kreisverwaltungen erfordert hätten, wurden aus der Diskussion herausgenommen (Baugenehmigungsfunktion für alle Verbandsgemeinden, verbandsfreie Städte und Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte). Die Schulen oberhalb der Grundschulen sollten dagegen zentralisiert werden, indem sie flächendeckend den Kreisen zugeordnet würden. Alle anderen Funktionen, die aus Bürgerinteressen möglichst nahe an Wohn- oder Arbeitsplatz angesiedelt sein sollten, wurden vorsichtshalber gar nicht erst genannt, wie beispielsweise die Zuständigkeit für die KFZ-Zulassung oder für Führerscheine.

Die Reaktion auf die ersten Vorschläge war verhalten. Die Grenzen eines Reformmodells, das auf die Kreativität und den Reformwillen der Ministerialbürokratie – ohne politische Vorgaben und Rahmensetzung – vertraute, wurden deutlich. Der große Wurf war das nicht.
Hinzu kam, dass die Landesregierung die wichtigsten obersten Landesbehörden aus der Diskussion herausnahm und sie als reformiert, und das heißt bestens organisiert und gestaltet, bezeichnete. Also musste das Volk – zunächst das Kommunalvolk – nach seinen Wünschen und Vorstellungen für eine Reform gefragt werden.

In acht Regionalveranstaltungen gab sich der Minister redlich Mühe zu erforschen, wie sich denn die kommunale Praxis die Verwaltungs- und Kommunalreform vorstelle und welche Vorschläge die Landesregierung denn nun einbringen solle.

Und wieder war das Echo verhalten. Alle warteten auf die Vorschläge der Landespolitik.

Das Ergebnis der Regionalkonferenzen war jedenfalls die immer wieder, am Schluss auch vom Minister geäußerte Feststellung, dass die Verwaltungsstrukturen in Rheinland-Pfalz nicht grundsätzlich reformbedürftig sind. Mangelnde Wirtschaftlichkeit – sei es durch zu viel Personal oder sei es durch unwirtschaftliche Strukturen – gibt es nicht.

Die Reformnotwendigkeit muss erst hergestellt werden – wenn es denn eine Reform geben soll. Und eine Reformnotwendigkeit lässt sich nur herstellen, wenn man zunächst massive Aufgabenverlagerungen – und zwar von oben nach unten und nicht von unten nach oben – vornimmt. Und damit sind wir an den Ausgangspunkt dieser Diskussion zurückgekehrt: Ohne Aufgabenkritik und massive Aufgabenverlagerungen mit einer Neuzuordnung von Zuständigkeiten keine Verwaltungsreform.

Interkommunale Zusammenarbeit 

Wenn es notwendig ist, aufgrund von veränderten Aufgabenzuständigkeiten größere Verwaltungseinheiten zu schaffen, geht das unterhalb von Gebietsreformmaßnahmen natürlich auch durch interkommunale Zusammenarbeit. Die Beispiele aus der Vergangenheit, beispielsweise bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung – häufig erzwungen durch topografische oder hydrogeologische Zwangsläufigkeiten –, im Bereich der Wirtschaftsförderung oder auch des Tourismus machen deutlich, dass es auch ohne zwangsweise Zusammenschlüsse geht.

Wie schön wäre es gewesen, in einer oder zwei Verbandsgemeinden zusammen mit der dort gelegenen verbandsfreien Gemeinde oder Stadt zu einer einheitlichen Verwaltung zu kommen. Die Bereitschaft dazu war – am Bespiel Cochem – riesig. Mit etwas Unterstützung der Landespolitik und gewissen Finanzmitteln wäre es beispielsweise gelungen, in Cochem zu einer freiwilligen Lösung zu kommen. Aber wenn eine Diskussion über Jahre geführt wird, ohne dass sich die Landespolitik hinter solche Entwicklungen stellt, erlahmen dann auch die gutwilligsten kommunalpolitischen Strukturen. In der Zwischenzeit ist auch diese Diskussion auf die Ausgangslage zurückgefallen. Eisen muss man schmieden, so lange es warm ist.

Interkommunale Zusammenarbeit wird allenthalben – und sicherlich in vielen Fällen zu Recht – gepriesen.

Die gleiche Frage und Forderung nach interkommunaler Zusammenarbeit wird uns in den nächsten Jahren im Bereich der Schulen wieder begegnen. Die Anforderung auch an eine Schulreform in heutigen Zeiten kann nicht sein, Aufgaben nach oben, weg vom Bürger, – in diesem Falle auf die Kreisebene – zu verlagern und sie damit dem örtlichen Einfluss und damit auch den bürgernahen Entscheidungen zu entziehen. Ganz im Gegenteil: Wenn es größerer Strukturen bedarf –auch im Schulbereich -, dann müssen diese größeren Strukturen durch Zusammenarbeit der zuständigen Körperschaften gebildet werden und nicht gleich immer der Versuch unternommen werden.

Abgesehen davon: Wäre es nicht auch ein gutes Kriterium Aufgabenübertragungen davon abhängig zu machen, dass nicht denjenigen, die die höchsten Defizite haben, letztlich immer mehr Aufgaben übertragen werden.

Spenden und Sponsoring

Wie schlimm es mit gut gemeinten Regelungen gelegentlich gehen kann, machte die Diskussion über eine neue Regelung in der Gemeindeordnung über das Anwerben und Annehmen von Spenden und Sponsoringgeldern deutlich.

Aus einer Reihe von Ermittlungsverfahren gegen Bürgermeister wegen Leistungen, die diese sich für die Gemeinde im Rahmen von Windkraftverträgen haben zusagen lassen, entstand der Vorschlag, in die Gemeindeordnung eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Aufgabe von Bürgermeistern ist auch, Spenden und Sponsoringgelder für die Gemeinde oder Dritte anzuwerben und entgegenzunehmen. Diese Regelung wurde zuerst in Baden-Württemberg vor einigen Jahren wegen vergleichbarer Probleme eingeführt.

Es drohte ein System zu entstehen, das durch Bekanntmachungsnotwendigkeiten und durch öffentliche Diskussion in Gemeinderäten die Spendenbereitschaft und die Bereitschaft zu Sponsoring für öffentliche Zwecke nicht nur eingeschränkt, ja teilweise behindert hätte.

Dann wurde die Frage diskutiert, ob Bürgermeister, wenn es nur den Anschein hat, dass sie beeinflusst werden sollen (und wenn sie den Eindruck von Anschein haben), Spenden und Sponsoringgelder nicht mehr annehmen dürfen. Am Schluss kam zumindest heraus, dass das nur dann gilt, wenn der Bürgermeister den Eindruck von bösem Anschein haben muss.

Inzwischen ist diese Diskussion auch auf der Bundesebene – ausgelöst durch die Betroffenheit von Bundestagsabgeordneten – angekommen. Na, vielleicht passiert jetzt ja einmal was.

Stellenobergrenzen

Die lange ersehnte Änderung der Stellenobergrenzen konnte umgesetzt und verwirklicht werden. Stellen im höheren Dienst wird es in Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden und Städte erst ab 15.000 Einwohnern geben. Für den mittleren Dienst und den gehobenen Dienst sowie für den höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A15 gibt es zukünftig keine Stellenobergrenzen mehr.

Ehrenamt / Kommunale Wahlbeamte

Im Zuge des allgemeinen Gesellschaftstrends zur Verjüngung aller politisch Tätigen wurde das Mindestwahlalter für hauptamtliche Bürgermeister auf 23 Jahre abgesenkt. Bei gleicher Gelegenheit – eigentlich eher der Anlass für die Änderung – wurde die Höchstaltersgrenze für kommunale Wahlbeamte von bisher 67 Jahren hinausgeschoben auf 71 Jahre.

Europa

Die Diskussion über die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie nahm ebenfalls das gesamte Jahr ein. Dabei geht es zunächst um das so genannte Normenscreening, d. h. Überprüfung der Normen – auch die Satzungen – auf europarechtsrelevante Festlegungen, insbesondere auch auf Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften.

Das ist noch der kleinere und einfachere Teil der Aufgaben.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie sieht aber auch einen einheitlichen Ansprechpartner für ansiedlungswillige Gewerbebetriebe innerhalb der gesamten EU vor.

Als erstes bricht bei einer solchen Regelung und der Notwendigkeit der Umsetzung in Deutschland natürlich die Diskussion nach der Zuständigkeit aus. Es verwundert nicht, dass die Landkreise sich wieder einmal mehr als geborener Aufgabenträger fühlten.

Die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners werden sehr unterschiedlich gesehen. Auf der einen Seite soll er Kenntnisse und Erkenntnisse darüber vermitteln, was man denn tun muss, wenn man beispielsweise einen Gewerbebetrieb in Deutschland gründen will. Dafür sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen die richtige Ebene.

Auf der anderen Seite gibt es Aussagen, die davon ausgehen, dass der einheitliche Ansprechpartner jeden Antrag entgegennehmen müsse, an die richtige Stelle leiten müsse und dann auch das Ergebnis, die Genehmigung oder Ablehnung oder Teilgenehmigung wieder einsammeln und an den im Ausland ansässigen Ansiedlungswilligen weiterleiten müsse.

Wenn letzteres der Fall ist, wird es nur im Rahmen einer zentralen Anlauf- und Ansprechstelle im Lande möglich sein, diese Funktionen zu erfüllen. So haben es offensichtlich unsere Kollegen in Baden-Württemberg gesehen. Sie haben eine zentrale Anlaufstelle als einheitlichen Ansprechpartner, und zwar ganz offenkundig auch mit der Funktion Wirtschaftsförderung und Betriebsansiedelung in und für Baden-Württemberg, gebildet.

Im letzten Jahr lief auch die Initiative, zu einer einheitlichen Behördenrufnummer (115) zu kommen.


FFH- und Vogelschutzrichtlinie

Besonders markant sind die Aktivitäten der EU aber immer wieder im Umweltbereich.

Die EU-Kommission forderte Rheinland-Pfalz zur Ausweisung weiterer Vogelschutzgebiete auf. Hintergrund ist das seit 2001 anhängiges Vertragsverletzungsverfahren. Das Land hat im Wissen um dieses Verfahren 2002 die bekannte Gebietskulisse ausgewählt und 2003 in das Landesnaturschutzgesetz aufgenommen.

Offiziell wurde die Forderung nach weiteren Vogelschutzgebieten erst im Jahr 2007 mit einem Schreiben an die Betroffenen, innerhalb von sechs Monaten zu einer neuen Suchkulisse Stellung zu nehmen, bekannt. Die notwendigen Informationen standen den Betroffenen wieder einmal nicht zur Verfügung mit Ausnahme von Kartenwerken. Nach Kritik wegen mangelnder Information und der Forderung, ein Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten, wenn alle fachlichen Begründungen für die Gebietsauswahl auf dem Tisch liegen, gab es eine Fristverlängerung um zwei Wochen …

Dem GStB wurde Mitte 2006 bekannt, dass es wohl Nachforderungen geben wird. Vom Ministerium wurde auf die entsprechende Nachfrage hin auf die offizielle Beteiligung verwiesen, die bald bevorstehe. Ein Versuch, direkt bei der Europäischen Kommission nähere Informationen zu erhalten (was genau gefordert wurde), wurde abgewehrt mit dem Hinweis darauf, dass das Vertragsverletzungsverfahren einem schützungswerten Vertrauen zwischen der Kommission und dem Mitgliedsstaat unterliege, und dass kein öffentliches Interesse darin gesehen werde, dem Gemeinde- und Städtebund als Vertreter der Gemeinden nähere Informationen zu geben.

Das alles ist unbürokratisch, vertrauensbildend und macht Mut für die weitere europäische Entwicklung und Integration.

Ein Vorstoß bei den Landtagsfraktionen, einen finanziellen Ausgleich für solche Gemeinden, die in ihrer Entwicklung von der Flächenausweisung Natura 2000 besonders eingeschränkt werden, und die damit Nachteile durch den Naturschutz, der ja teilweise landesweite, teilweise auch europaweite Bedeutung hat, hinnehmen müssen, fand eine eher nur hinhaltende Resonanz.

Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Die EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verlangt die Lärmkartierung an Hauptverkehrswegen in einer ersten Stufe bis zum 30. Juni 2007 und eine darauf basierende Lärmaktionsplanung bis zum 18. Juli 2008. Zuständig sind in Rheinland-Pfalz die Gemeinden, ausgenommen die Lärmkartierung für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, für die das Eisenbahnbundesamt zuständig ist.

Wenn bei der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung nicht nur administrativer Aufwand bei den Kommunen sowie unrealistische Hoffnungen bei den Bürgern auf eine Lärmminderung produziert werden soll, sondern im Verhältnis zum Aufwand auch eine angemessene Lärmminderung erreicht werden soll, müssen Bund und Länder die Kommunen unterstützen. Darauf wurde immer wieder, auch auf der Bundesebene durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund, hingewiesen. Eine Reihe von weiteren offenen Fragen stellte sich, da zwar die Inhalte eines Aktionsplans festgelegt sind, nicht aber Auslöseschwellen, Ablauf und Maßnahmen. Mit einer Arbeitsgruppe von Städtetag und Gemeinde- und Städtebund sollen jetzt unter Mitwirkung von Praktikern aus den Kommunen Handreichungen zur Lärmaktionsplanung für die rheinland-pfälzischen Kommunen erarbeitet werden.

Die Fristen, die oben genannt sind, sind nicht zu vergessen. Sie machen den besonderen Zeitdruck, den die EG-Richtlinie vorgibt, deutlich. Diese Zeitvorgaben werden bereits jetzt nicht eingehalten. So war die EG-Richtlinie nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren bereits verspätet mit dem Gesetz zur Umsetzung der entsprechenden Richtlinie vom 24. Juni 2005 umgesetzt worden.

Die Lärmkarten für etwa 1.200 km Hauptverkehrsstraßen in Rheinland-Pfalz, die in einem Pilotverfahren des Umweltministerium erstellt wurden, lagen fristgerecht 2007 vor. Die Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken, die in der Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes (EBA) erstellt werden, liegen bisher immer noch nicht vor. Im Hinblick auf die Erfahrungen mit privatisierten Bundesbetrieben ist niemand überrascht.

Neben der Verzögerung bei der Erstellung der Lärmkarten durch das Eisenbahnbundesamt (die Karten sind für das 1. Quartal 2008 angekündigt) ergaben sich weitere Probleme in der für die Lärmaktionsplanung notwendigen Zusammenarbeit. Das Eisenbahnbundesamt sieht bisher keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Lärmaktionsplanung. Ansprechpartner für die Gemeinden konnten bisher nicht genannt werden. Auch für die Bahn wurde bereits bisher nur angekündigt, dass in den Niederlassungen der DB Netz AG die entsprechenden Ansprechpartner benannt würden. Dauer der Benennung von Namen: Offen.

Naturschutz

Eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes war wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2006 erforderlich. Wie erinnerlich, ging es dabei um die Frage, ob man den Begriff des Projekts im Sinne der FFH-Richtlinie im deutschen Naturschutzrecht definieren soll, oder ob man das besser der Rechtsprechung überlässt. Zu letzterem hat man sich entschieden, und voraussichtlich dürfte das von Vorteil gewesen sein. Jede gesetzliche Definition hätte nur neue Auslegungsfragen und –probleme hervorgerufen.

Fragestellungen betreffen insbesondere die Forstwirtschaft. Die fehlende Definition führt zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Diese können eigentlich nur durch Hinweise zur Bewirtschaftungspraxis ausgeglichen werden. Es wird abzuwarten sein, inwieweit die Entscheidung, keine gesetzliche Definition einzufügen, letztlich positiv oder negativ ist.

Wasserwirtschaft

Seit Jahren befindet sich eine Novelle zur Klärschlammverordnung in der Diskussion. Es wird neue Grenzwerte und neue Anforderungen geben, die auch die landwirtschaftliche Verwertung einschränken könnten. Über den Deutschen Städte- und Gemeindebund konnte erreicht werden, dass es gewisse Grenzwertentschärfungen gibt.

Dennoch bleibt es bei der Grundtendenz, dass eine Einschränkung für die Verwertung in der Landwirtschaft eintreten wird. Auch die Hygienisierung der Klärschlämme wird mit steigenden Kosten Pflicht werden. Neue Wege der Verwertung, insbesondere auch der energetischen Verwertung, müssen gesucht werden.

Dabei kann man als Schmankerl am Rande dann die Systematik der deutschen Gesetzgebung beschreiben: Eine Einspeisevergütung nach dem EEG gibt es für Strom, der aus Klärschlamm gewonnen wird, nicht. Dafür gibt es aber für die Stromerzeugung aus landwirtschaftlicher Gülle sogar noch einen Bonus von 0,03€/kwh. Alles logisch nachvollziehbar und gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Fälle.

Die Eigenbetriebe für Wasser und Abwasser sahen sich schon seit Jahren der Forderung nach Benchmarking, nach Kostenvergleichen und nach Rahmenbedingungen für die Verbesserung in Organisation und Betriebsablauf gegenüber. Eine erste Stufe eines Unternehmens-Benchmarking wurde für Rheinland-Pfalz, und zwar weitgehend flächendeckend für Rheinland-Pfalz, abgeschlossen. Nun ist der eigentliche Einstieg in das Prozess-Benchmarking, also die Erarbeitung von Ansätzen für konkrete Verbesserung in Organisation und Betriebsablauf, notwendig.

Kommunale Finanzen

Die Unternehmenssteuerreform ging in ihre erste Runde und sie war begleitet von einer deutlichen Belebung der Konjunktur. Die wiederum hatte – wie zu erwarten – eine deutliche Belebung der Gewerbesteuereinnahmen zur Folge. Plötzlich ging es wieder aufwärts mit den kommunalen Finanzen. Das galt zwar zunächst nur für diejenigen Städte und Gemeinden, die Gewerbesteuereinnahmen zu verzeichnen haben und hatten. Mittelbar kommt es natürlich über den kommunalen Finanzausgleich und die Schlüsselzuweisung A aber auch auf alle anderen Städte und Gemeinden zu.

Damit ist der Berg der angehäuften Defizite der letzten zehn Jahre nicht abgetragen. Aber zumindest konnte man in vielen Fällen feststellen, dass der Berg nicht mehr weiter wächst.

Der vor Jahren eingeführte Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer leidet immer noch an dem Übergangsverteilungsschlüssel. Im letzten Jahr kam ein erster Vorschlag, einen neuen Verteilungsschlüssel, der sehr viel stärker die Zahl der Beschäftigten und die Beschäftigtenentgelte berücksichtigt, heraus. Das Ergebnis der Diskussion wird abzuwarten sein.

Das Statistische Landesamt tat sich mit einer so genannten Analyse Nr. 5 „Index der kommunalen Finanzerstattung“ hervor. Es bescheinigte den Kommunen in Rheinland-Pfalz – ohne besonderen Auftrag der Landespolitik, nur eben aus wissenschaftlich-statistischem Interesse -, dass der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz im Ländervergleich hervorragend sei und eine Spitzenposition einnimmt.

Wie sich im Nachhinein durch eine entsprechende wissenschaftliche Untersuchung herausstellte, war das dann doch nicht so der Fall. Die vermeintlich eindeutig hervorragenden Ergebnisse müssen mit der üblichen Skepsis wegen der üblichen Unvergleichbarkeit von Systemen in den Ländern der Bundesrepublik betrachtet werden.

Kommunale Doppik 

Die ersten Verwaltungen – etwa dreißig an der Zahl – begaben sich zum Jahresanfang 2007 in die neue Welt der Doppik und machten dann auch während des Jahres ihre ersten Erfahrungen. Vorrangig lässt sich berichten, dass es so ganz einfach und ohne jeden Zusatzaufwand denn doch letztlich nicht geht. Es ist schon ein intensives und relativ zeitaufwändiges Engagement von Bediensteten erforderlich, um zu richtigen und schnellen Ergebnissen zu kommen.

Mehr und mehr entwickelte sich auch die Diskussion über die Bemessung des Umlagesolls bei Kreisumlagen und Verbandsgemeindeumlagen. Der Streit geht um die Frage, ob der Ergebnishaushalt oder der Finanzhaushalt mit seinem Bedarf maßgebend für die Bemessung der Umlage sein soll. Hintergrund dieser Frage ist, ob die Abschreibungen über die Tilgung von Krediten hinaus von den umlagepflichtigen Körperschaften zur Bildung von Eigenkapital bei den umlageerhebenden Körperschaften wirklich notwendig sind.

Letztlich kommt es dabei zu einer schleichenden Verlagerung von Vermögenswerten weg von den Ortsgemeinden und den verbandsfreien Städten und Gemeinden sowie den großen kreisangehörigen Städten hin zu den umlageerhebenden Körperschaften, ohne dass diese wirklich Finanzierungsnotwendigkeiten nachweisen können. Eine Beschränkung der Umlage auf den wirklich liquiditätsmäßig erforderlichen Bedarf ist unverändert dringend erforderlich. 

Kindertagesstätten

Mit den in 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Kindertagesstättengesetzes wurde die Beitragsfreiheit auf alle Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr an (ab 1. August 2010) ausgeweitet.

Fast gleichzeitig gab es eine Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über eine Verwaltungsvereinbarung, nach der sich der Bund mit bundesweit 4 Mrd. Euro am Ausbau der Kleinkinderbetreuung beteiligen wird. Die Beteiligung an den Betriebskosten i. H. v. 1,85 Mrd. Euro erfolgt ab dem 01.01.2009 über die Umsatzsteuerbeteiligung der Länder.

Von der Beteiligung an den Investitionskosten entfallen auf Rheinland-Pfalz immerhin 103 Mio. Euro. Die Gespräche über die Verteilung innerhalb von Rheinland-Pfalz und die Finanzierungsbeteiligung des Landes sind noch nicht abgeschlossen.

Feuerwehr

Die Vorbereitungen zu einer Änderung der Feuerwehrverordnung liefen an.

Darüber hinaus kam die Umsetzung des neuen Digitalfunks für Polizei, Feuerwehr und andere Sicherheitssysteme in Gang. Für die Finanzierung der neuen Geräte wurde ein politischer Kompromiss gefunden. Die Arbeitsgruppen zur Einführung des Systems wurden gebildet und nahmen ihre Arbeit auf.

Steuern

Ein weiteres Jahr verging, ohne dass es zu konkreten Entscheidungen über die Neuordnung des Grundsteuerrechts kam. Der Berg der Finanzministerkonferenz zusammen mit dem Bundesfinanzministerium kreist unverändert.

In einer Grundsatzentscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, wonach ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur umfassen kann. Insgesamt ist mit Steuerausfällen zu rechnen. Besonders ist zu beachten, dass die Grundstückseigentümer sich um eine Vermietung ihrer Objekte bemühen müssen, da der geminderte Ertrag nicht vom Steuerschuldner zu vertreten sein darf.

Kommunalisierung des Gemeindewaldes

Mit der Umsetzung der Strukturreform von Landesforsten und insbesondere mit der Einführung des TPL-Konzeptes hat die Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald erheblich an Attraktivität gewonnen. Vielerorts befindet sich gegenwärtig ein Wechsel von der Revierleitung durch staatliche Bedienstete hin zu körperschaftlichen Bediensteten in der Diskussion.

Mit der zunehmenden Kommunalisierung der Revierleitungen im Körperschaftswald wächst das Bedürfnis nach einem verstärkten fachlichen Erfahrungsaustausch. Vorstand und Landesausschuss haben die Bildung eines entsprechenden Fachbeirats beschlossen (nach dem Vorbild des Fachbeirats „Eigenbetriebe und Unternehmen“, der seit Jahren eine erfolgreiche Arbeit aufzuweisen hat).

Revierkostenbeiträge

Bezogen auf die strittige Umlagenfinanzierung des TPL-Konzeptes haben die Kommunen auf Anraten des GStB im Jahre 2006 über 500.000 Euro an Revierkostenbeiträgen einbehalten. Der GStB hat sich mit dem zuständigen Ministerium über zwei Musterstreitverfahren verständigt. Das Land wird im Rahmen einer Leistungsklage gegen die beiden Kommunen vorgehen. Dies ist bislang noch nicht geschehen.

Auch für 2007 hat der GStB seinen Mitgliedern empfohlen, die Betriebskostenbeiträge bei staatlichem Revierdienst nur unter Rückforderungsvorbehalt zu leisten oder eine pauschale Kürzung i. H. v. 30 % vorzunehmen.

Das Landeswaldgesetz verpflichtet das Land, den Gemeinden anteilige Personalkosten für die Erfüllung sonstiger Aufgaben durch kommunale Revierbedienstete zu erstatten. Für die Höhe der Erstattung war ursprünglich ein flächenbezogener Maßstab festgelegt. Durch das Standardflexibilisierungsgesetz wurde rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004 eine personenbezogene Erstattungsregelung erlassen.

Sie führt zu einer deutlich geringeren Personalkostenbeteiligung des Landes. Der Verfassungsgerichtshof hat die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Rechtstaatsprinzip der Verfassung festgestellt. Damit wurde die auch vom Gemeinde- und Städtebund vertretene Kritik und Rechtsposition bestätigt. Den betroffenen Anstellungskörperschaften wurde im August 2007 in der Summe ein Betrag i. H. v. ca. 505.000 Euro erstattet.

Landesforsten

Die erst im Rahmen der Bildung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen in die SGD Süd eingegliederte Zentralstelle der Forstverwaltung wird aus der SGD Süd herausgelöst und bei Beibehaltung ihres Aufgaben- und Personalbestandes unmittelbar dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium unterstellt. Diese Maßnahme wird ab 01.01.2008 wirksam.

Der GStB hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die zentrale Steuerung des Landesbetriebes Landesforsten durch das zuständige Ministerium kritisiert. Insbesondere erscheint kritisch, dass damit erneut eine Einbindung des Landesbetriebes in das Ministerium und damit in Entscheidungsstrukturen der Regierung erfolgt und dass der Ansatz, auch den Landesforstbetrieb zu verselbständigen, damit konterkariert wird.

Das Bundeskartellamt hat sich mit den Landesforstverwaltungen über einen neuen Rechtsrahmen für die gemeinsame Rundholzvermarktung verständigt. Einzelwaldbesitzer über 3.000 ha dürfen künftig ihr Rundholz nicht mehr über die Landesforstverwaltung vermarkten. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen liegt die Grenze bei 8.000 ha. Der GStB bereitet ein Pilotprojekt einer eigenständigen kommunalen Holzvermarktungskooperation vor.

Waldarbeiterentlohnung

Der heutige Manteltarif für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden soll in Zukunft aufgegeben werden. Die Tarifvertragsparteien verhandeln gegenwärtig mit der Zielsetzung, die jeweiligen Tarifverträge (TVöD bzw. TV-L) mit den entsprechenden forstspezifischen Besonderheiten auch auf die Waldarbeiter zu übertragen. Ein gemeinsames Tarifwerk für die staatlichen und für die kommunalen Waldarbeiter wird es in Zukunft nicht mehr geben.

Das zuständige Ministerium hat dem GStB angekündigt, dass die Lohnberechnung für die kommunalen Waldarbeiter in Zukunft nicht mehr als kostenfreie Dienstleistung von Landesforsten durchgeführt wird. In der Folge müssen die kommunalen Arbeitgeber entscheiden, inwieweit und zu welchen Kosten eine Einbindung der Waldarbeiterentlohnung in eigene oder externe Abrechnungssysteme möglich ist. In jedem Fall wird Landesforsten die lohnbestimmenden Daten monatlich zur Verfügung stellen.

Die heutige tarifliche Regelung zur wechselweisen Beschäftigung soll nach Vorstellung von Landesforsten durch den wechselweisen Einsatz ersetzt werden. Damit ist das bisher zwischen allen Einsatzbetrieben praktizierte Umlageverfahren der gesamten Lohnkosten und Lohnnebenkosten nicht mehr möglich. Der Einsatz der Waldarbeiter erfolgt bei Dritten auf der Basis von Verrechnungssätzen. Für die kommunalen Arbeitgeber entsteht ein grundsätzlich neues unternehmerisches Durchbeschäftigungs- und Ausfallrisiko. Mit dem Einsatz für Dritte stellt sich auch die Frage der Umsatzsteuerpflicht.

Jagdrecht

Die Ausweitung des Maisanbaus als Rohstoff für Biogasanlagen hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Jagdnutzung. Eine Änderung der jagdgesetzlichen Regelung zum Wildschadensersatz – eine sehr viel stärkere Einbindung der jeweiligen Grundstückeigentümer und Landnutzer in die Schadensminderung oder ein Verzicht auf Schadensersatz – ist erforderlich.

BOS-Digitalfunk

Trotz nicht unerheblicher Bedenken im Hinblick auf das Konnexitätsprinzip hat der GStB dem vom Land vorgelegten Finanzierungskonzept zugestimmt, um die Einführung des BOS-Digitalfunks nicht zu behindern. Das Land wird zur Förderung der Einführung des Digitalfunks für die Feuerwehren 50 % der Kosten der innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren beschafften Endgeräte übernehmen. Im gleichen Umfang wird sich das Land in diesem Zeitraum am Aufbau des Alarmierungssystems und der Beschaffung der für die Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen Endgeräte beteiligen. Keine Beteiligung der Kommunen ist für die Betriebs- und Errichtungskosten des Digitalfunknetzes vorgesehen.

Geplant ist, dass der erste Abschnitt „Nord“ des Digitalfunknetzes im Januar 2010 in den Wirkbetrieb übergeht. Der Abschnitt „Süd“ soll dann im September 2010 folgen.

Um die Umsetzung und Realisierung des BOS-Digitalfunks zu begleiten, sind landesweite Arbeitsgruppen bei der Projektgruppe Digitalfunk eingerichtet. Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz wird hier mit 17 Fachleuten aus dem Feuerwehrbereich vertreten sein.

Feuerwehrverordnung

Zur Novellierung der Feuerwehrverordnung wurde seitens des Ministeriums des Innern und für Sport eine Projektarbeitsgruppe eingerichtet.

Der inhaltliche Schwerpunkt der Novellierung der Feuerwehrverordnung liegt in der Anpassung an die technischen Innovationen der Ausrüstungen, z. B. bei der persönlichen Schutzausrüstung und bei der Technik der neuen Feuerwehr-Fahrzeuggeneration. In einem ersten Arbeitsschritt wurde die Mindestausstattung für die Feuerwehren zur Abwehr von Brand- und technischen Gefahren unter Berücksichtigung der neuen Feuerwehr-Fahrzeuggeneration behandelt. Im kommenden Jahr sollen in einem zweiten Arbeitsschritt insbesondere die Themen „Ausbildung“ und „Persönliche Schutzausrüstung“ bearbeitet werden. Vorgesehen ist, dass die neue Feuerwehrverordnung 2009 in Kraft treten soll.

Konzessionsverträge

Unverändert laufen Gespräche mit einer Reihe von Energieversorgern über die Neufassung von Musterkonzessionsverträgen. Die Gespräche geraten mehr und mehr unter den Druck der sich langsam entfaltenden Liberalisierung auch im Bereich des Netzbetriebes für Strom und Gas.

Nachhaltige Senkungen der Netznutzungsentgelte erfreuen die Städte und Gemeinden, die „nur“ Stromabnehmer sind und erhöhen die Sorgen und Nöte – besonders solche wegen des Verwaltungsaufwandes – von Gemeinden und Städten mit eigenen Netzen und Werken.

Bei Gemeinde- und Stadtwerken, die im Querverbund betrieben werden, kommen auch die Sorgen und Nöte über die in der großen Politik immer mehr festzustellende Tendenz zum Ausdruck, keinen Querverbund mehr zu akzeptieren. Damit würde die Belastung der Bürger größer werden. Dies ist Auswirkung von Tendenzen zur Vergrößerung von Strukturen in der Energiewirtschaft im Allgemeinen, einer unterschiedslosen Energie- und Wettbewerbspolitik, die weltweit tätige Unternehmen mit den Wünschen zur Investition und zum Engagement in fast allen Teilen dieser Welt in den gleichen Topf wirft mit Stadtwerken, die nur ihre Versorgungs- und Verkehrsbetriebe im Querverbund und damit in der Gewinnverrechnung führen möchten. Strukturdiskussionen in der Energiewirtschaft werden viel zu wenig unter dem Blickwinkel einer heute, morgen und auch übermorgen immer noch monopolorientierten kommunalen Infrastruktur geführt. Wettbewerbe kann man zwar beim Einkauf von Energie erzeugen, nicht aber bei Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungsnetzen.

Diese Diskussionen werden sich in der weiteren Entwicklung der Konzessionsverhältnisse mit den Regionalversorgungsunternehmen fortsetzen, denn schon heute – die erste Welle neuer Wegenutzungsverträge wird uns ab 2010 bevorstehen – wird deutlich, dass im kommunalen Bereich das Interesse an wesentlich stärkeren Einflussmöglichkeiten auf die zur kommunalen Infrastruktur gehörenden Netze sehr groß ist.

Die in der Pfalz zum Glück immer noch vorhandene große Zahl von A-Gemeinden mit eigener Strom- oder Gasversorgung ist auf der anderen Seite im Zuge der Liberalisierungsdiskussion und der richtigen Gestaltung von Netznutzungsentgelten auch ein hübsches Beispiel für kommunale Kooperationsnotwendigkeiten. Man muss sich wünschen, dass solche Schwierigkeiten nicht letztlich dazu führen, dass noch mehr Kommunen auf eine eigene Gestaltung von Strom und Gas verzichten. Wettbewerb um Netze hat es in der Pfalz auch zu alten Monopolzeiten schon immer in gewissem Umfang gegeben und – wenn man sich Strukturen und Preise in der Energieversorgung in der Pfalz anschaut – ist das aufgrund dieser Wettbewerbssituation allen letztlich gut bekommen.

Hartz IV

Die Verteilung der Bundesmittel zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007 im Rahmen des SGB II stand im Vordergrund der Diskussion. Die Bundesbeteiligung wurde in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2007 von 29,1 v.H. auf 42,1 v.H. angehoben.

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14.11.2007 eine Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beschlossen, das ein neues Verteilungssystem der Bundes- und Landesmittel (dies sind die durch die Änderung des Wohngeldgesetzes zur Verfügung stehenden Entlastungen) an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorsieht.

Das Verteilungssystem wurde im Benehmen mit dem rheinland-pfälzischen Landkreistag und Städtetag Rheinland-Pfalz festgesetzt. Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat diesem Verteilungssystem nicht zugestimmt, weil das Verteilungssystem nicht geeignet ist, einen solidarischen und gerechten Mehrbelastungsausgleich in Rheinland-Pfalz zu schaffen. Die Verteilung der Bundes- und Landesmittel führt dazu, dass die Gewinne der kreisfreien Städte – mit anteilig hohen gemeldeten Kosten der Unterkunft und Heizung – noch mit besonderen zusätzlichen Gewinnzuschlägen erhöht werden, obwohl sie sowieso schon klare Gewinner des Verteilungssystems sind. Im Gegensatz dazu sind einige Landkreise – mit ehemals wenigen Sozialhilfeempfängern – durch dieses Verteilungssystem stärker benachteiligt.

Am 20.12.2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Trägermodell der Grundsicherung für Arbeitsuchende für verfassungswidrig. Also gilt: Neues Spiel, neues Glück.

Im Zuge der Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde bedauerlicherweise eine Regelung zur Weiterleitung der durch die Entlastung des Landes nach Änderung des Wohngeldgesetzes eingesparten Landesmittel auch an die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden nicht aufgenommen. Ein gerichtliches Musterverfahren in der vorgenannten Angelegenheit läuft. Es bleibt abzuwarten, wie es weitergeht.

Landesentwicklungsprogramm

Viel wurde in den letzten Monaten über die Zukunft von Rheinland-Pfalz und seiner Kommunen diskutiert. Ein neues Entwicklungsprogramm (LEP IV) soll herausgegeben werden.

Die demografische Entwicklungsperspektiven für Städte und Gemeinden, die Verwaltungsreform, eine Strukturreform und die räumliche Ordnung des Landes, insbesondere die zentralörtliche Gliederung, sind Anlass für ein neues Landesentwicklungsprogramm.

Im Entwurf für ein neues Landesentwicklungsprogramm IV stehen vor allem Fragen der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, der Entwicklung des ländlichen Raums, der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere der kommunalen Planungshoheit, aber auch Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit, neue Fördergrundsätze sowie Grundsätze zur Ansiedlung von Handelsbetrieben und der Zuteilung von Wohnbauflächen.

Vorrangig fiel der Umfang von Zielen und Handlungsoptionen, die mehr oder weniger verbindlichen Charakter haben sollten, auf. Hatte die Entwicklungsphase bis zum ersten Entwurf eines neuen Landesentwicklungsprogramms die Hoffnung offengelassen, dass es zu einer Konzentration auf das Wesentliche, zu einer Verschlankung und zur Erweiterung von Spielräumen, aber auch zur Entbürokratisierung zugunsten einer stärkeren Kommunalisierung von Planung kommen könnte, so sah man sich nach der Vorlage des Entwurfs darin weitgehend enttäuscht.

In einer umfassenden Sammlung hatte offensichtlich jedermann im Bereich der Landesregierung Wünsche, Ziele, Forderungen, Wünschenswertes und Denkbares formuliert und als in der Landesentwicklungsplanung zu formulierendes Ziel bezeichnet. Das ergab dann den ersten Entwurf. Dabei gab es Highlights für die Diskussion, wie beispielsweise die Beschränkung der Förderung auf Haltepunkte für den Rheinland-Pfalz-Takt oder der erneute Versuch, reglementierend und beschränkend auf die Zahl von Bauplätzen, die einer Gemeinde zugeteilt werden dürfen, einzuwirken.

Die erste Diskussionsrunde war umfassend und erfasste alle Ortsgemeinden.

Insgesamt erreichten mehr als 6.400 Stellungnahmen zu einzelnen Punkten die oberste Landesplanungsbehörde. Diese Stellungnahmen sind bislang nicht einmal ansatzweise erschöpfend ausgewertet. Demgemäß konnte der ursprüngliche Zeitplan (Ende 2007 sollte ein neues Landesentwicklungsprogramm rechtskräftig sein) nicht eingehalten werden. Schaden hat Rheinland-Pfalz bislang dadurch nicht genommen.

Was letztlich aus dem Entwurf in seinem Kern Bestand haben wird, ist nicht absehbar.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 01/2008

Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes Reimer Steenbock