Das neue Landesjagdgesetz und die Konsequenzen


Dabei bleiben bisher bewährte Grundstrukturen sehr wohl unverändert erhalten, wie die Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum, das Reviersystem und die Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.Vielleicht kommt diese Einstellung der Jägerschaft deswegen so stark zum Ausdruck, weil das Land Rheinland-Pfalz die mit der Föderalismusreform neu gegebene Gesetzgebungszuständigkeit als erstes Bundesland überhaupt für sich nutzt.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf zeichnet sich m.E. durch moderate inhaltliche Weiterentwicklungen aus, die aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen sind. Denn die Verkürzung der Mindestpachtdauer, die Erhöhung der zulässigen Anzahl von Jagdausübungsberechtigten im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und der Verzicht auf die bisherigen Regelungen bezüglich entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine lassen neue Gestaltungsspielräume der Vertragsparteien zu. Ihnen bleibt überlassen, wie sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse diese Möglichkeiten nutzen.

In drei Bereichen halten wir sogar eine weitere Konkretisierung im Gesetzesentwurf für unbedingt notwendig:

  1. Bei der Einstufung von Energiepflanzen (z.B. Mais für Biogasanlagen) als Sonderkulturen, denn bei diesem Status besteht ein Anspruch auf Wildschadensersatz nur dann, wenn der Landwirt selbst erforderliche Schutzmaßnahmen vorgenommen hat.
  2. Beim Verzicht auf das heutige Vorverfahren in Wildschadenssachen, weil dadurch bei der zuständigen Kommunalverwaltung der heutige erhebliche Verwaltungsaufwand ganz entscheidend reduziert und die weitere Wildschadensangelegenheit auf den zivilrechtlichen Diskurs verwiesen wird.
  3. Bei der Wahl des Kreisjagdmeisters durch die Jagdrechtsinhaber und die Jagdscheininhaber, weil dadurch der Aufgabe und der Stellung des Kreisjagdmeisters als Berater der Unteren Jagdbehörde und als Vertreter aller jagdlichen Interessengruppen in besonderer Weise Rechnung getragen wird.

Das Gesetz will ausdrücklich jagdbehördliches Handeln abbauen und die Eigenverantwortung der Betroffenen stärken. Dies kommt in besonderer Weise dadurch zum Ausdruck, dass anstelle der bisherigen behördlichen Abschussfestsetzung grundsätzlich eine privatrechtliche Abschussvereinbarung zwischen dem Jagdrechtsinhaber (Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaft) und dem Jagdausübungsberechtigten tritt. Dies gilt auch für den Abschuss von Schwarzwild.

Solche jährlich auszuhandelnden Vereinbarungen erfordern eine ganzjährige Überwachung und ggf. die Organisation des körperlichen Nachweises. Die Untere Jagdbehörde ist berechtigt, Abschussvereinbarungen zu beanstanden und einen Mindestabschussplan von Amts wegen festzusetzen, der zwingend mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis verbunden ist. Auch dies gilt grundsätzlich für Schwarzwild. Dadurch wird deutlich, dass in Zukunft das Bedürfnis der Gemeinden und Jagdgenossenschaften nach juristischer und gleichfalls nach jagdfachlicher Beratung erheblich steigen wird.

In den Bewirtschaftungsbezirken für Rot-, Dam- und Muffelwild sollen auf der Jägerseite Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet werden. Damit entstehen organisatorisch vergleichbar den Jagdgenossenschaften auf der Eigentümerseite großräumige Körperschaften auf Seiten der Jagdausübungsberechtigten, die auch noch zur Erstellung eines Gesamtabschussplanes verpflichtet sein sollen. Es muss damit gerechnet werden, dass unter Umständen hauptamtliche Geschäftsführer der Hegegemeinschaften eingesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund haben sich der zuständige Ausschuss für Forsten und Umwelt sowie der Landesausschuss des GStB dafür ausgesprochen, dass wir ein fachliches Informations- und Beratungsangebot für Grundeigentümer, speziell für Gemeinden und Jagdgenossenschaften, aufbauen, das deutlich über den heutigen Rahmen hinausgeht.

Organisatorisch soll ein Fachbeirat nach dem Vorbild des Fachbeirates Eigenbetriebe und Unternehmen gebildet werden. Dort können auch Verbandsgemeinden, die häufig die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaften führen, eine Mitgliedschaft erwerben. Sie bleiben so unverändert erster Ansprechpartner in jagdlichen Belangen. Andererseits muss auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft einzelner Jagdgenossenschaften gegeben sein.

Die Refinanzierung dieser Mitgliedschaft im Fachbeirat sollte vor Ort geregelt werden. Hauptaufgabe wird die Beratung der Grundeigentümer in zivilrechtlichen und in jagdfachlichen Fragestellungen vor Ort sein. Hinzukommen sollen spezielle Dienstleistungsangebote wie bspw. ein Versicherungsschutz, ggf. anwaltliche Vertretung, ein elektronisches Jagdkataster und eine eigene Internetplattform für den Austausch.

Besondere Aufgaben und Leistungen erfordern in diesem Fall zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen beim GStB. Andererseits stellen die Gremienbeschlüsse ausdrücklich darauf ab, die Solidarität der Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden in Verbindung mit den sonstigen Eigentümern in den Jagdgenossenschaften für die Zukunft sicherzustellen und garantieren eine starke Vertretung der Jagdrechtsinhaber (Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaften und Ortsgemeinden). Der GStB als Interessenvertreter des ländlichen Raumes ist gefordert!

Ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie uns in diesem Vorhaben solidarisch unterstützen und auch die Jagdgenossenschaften mit in diese Interessenvertretung einbinden. Nur so lassen sich klare und anerkannte Interessen der Ortsgemeinden als wesentliche Grundeigentümer in den Jagdgenossenschaften auch in Zukunft mit den übrigen Eigentümern gemeinsam vertreten.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 11/2009

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes