Gerade die differenzierte Struktur in der rheinland-pfälzischen Energieversorgung stellt die Kommunen, aber auch den Gemeinde- und Städtebund, vor immer neue Herausforderungen, mit den Energieversorgungsunternehmen Verfahren und Regelungen zu finden, die die kommunalen Interessen angemessen berücksichtigen. Für den Bereich der Strom- und Gaskonzessionsverträge geht es im Wesentlichen um die sog. Endschaftsregelungen.
Hier hat der Gesetzgeber mit der seit April 1998 erstmalig gesetzlich verankerten unpräzisen Formulierung der Verpflichtung zur „Überlassung“ eines Netzes im Falle eines Wechsels des Konzessionsvertragspartners eine Vielzahl von Interpretationen hervorgerufen, die je nachdem, ob sie aus Sicht des bisherigen Netzbetreibers oder aus Sicht der Gemeinde oder eines potentiellen neuen Netzbetreibers erfolgen, sehr unterschiedlich ausfallen.
Die bisher bekannten obergerichtlichen Entscheidungen, zuletzt die des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23.04.2009, helfen leider nur begrenzt weiter. Zumindest stellen sie jedoch klar, dass die von einigen Energieversorgern aufgestellte Behauptung, dass der Gesetzestext eine vertraglich geregelte Pflicht zur Eigentumsübertragung verbiete, unzutreffend ist und ein vertraglich eingeräumtes Kaufrecht, was die Gemeinde bei Vertragsablauf selbst geltend machen oder aber abtreten kann, sehr wohl mit dem Begriff des „Überlassen“ in Einklang steht.
Umso wichtiger ist es, dass die Kommunen dieses Kaufrecht auch einfordern und einer Übernahme des unpräzisen Wortlauts der Überlassung in die konzessionsvertraglichen Endschaftsbestimmungen in keinem Fall zustimmen, soweit sie die verbleibende kommunale Verfügungsgewalt über die örtliche Energieversorgung nicht gefährden wollen. Noch komplizierter wird die Angelegenheit beim Thema Wertermittlung der Anlagen. Durch die Liberalisierung des Energiemarktes haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und tatsächlichen Gegebenheiten so stark verändert, dass der von den Energieversorgern oftmals favorisierte Sachzeitwert keinesfalls mehr als alleiniger Maßstab gelten kann.
Ungeachtet der Frage, ob die sog. Kauferingentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1999 (danach kann der Sachzeitwert nur dann verlangt werden, wenn er den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt) auch künftig noch gelten kann bzw. wird, ist dringend zu empfehlen, in künftigen Konzessionsverträgen entweder den offenen Gesetzeswortlaut der „wirtschaftlich angemessenen Vergütung“ zu übernehmen oder aber die Parameter, die in den Übernahmewert einfließen sollen, vertraglich möglichst zu klar konkretisieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den sog. Ertragswert.
Erschwert für die Kommunen wird die Situation auch dadurch, dass im Wirtschaftsministerium des Landes das hehere Lied der Liberalisierung gesungen wird, man aber in gebündelten, gebietsübergreifenden Verhandlungen von Ortsgemeinden mit den Versorgern, die zum Ziel haben, die kommunale Position gerade der Gemeinden im ländlich strukturierten Rheinland-Pfalz zu stärken, mitunter schon Verstöße gegen das Kartellverbot sieht. Gleichermaßen schwer nachvollziehbar ist die kritische Haltung des Wirtschaftsministeriums im Hinblick auf die von kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung gestellten Vertragsmuster, während dies in vielen anderen Bundesländern keinerlei Problem zu sein scheint und jüngst sogar der Landesverband der Grünen in Baden-Württemberg einen Muster-Konzessionsvertrag auf den Markt gebracht hat.
Hinzu kommt, dass man in Gesprächen mit kommunalen Entscheidungsträgern oft den Eindruck hat, als wäre die Liberalisierung des Energiemarktes noch nicht angekommen. Sie halten die ganzen rechtlichen Veränderungen offensichtlich für nicht beachtlich. Das ist, so glaube ich, ein Trugschluss. Die vor Ort verantwortlichen riskieren bei Abschluss von Verträgen ohne vernünftige Endschaftsbestimmungen in spätestens 20 Jahren, ihr Netz nicht mehr zurückkaufen zu können oder für einen potentiellen anderen Vertragspartner unattraktiv zu sein. Das würde nicht nur den örtlichen, sondern auch den gesamten kommunalen Einfluss in diesem Bereich erheblich schmälern.
Noch wesentlich komplizierter als bei den Konzessionsverträgen ist die Situation in Sachen Straßenbeleuchtung. Oft haben die Gemeinden zwar die Netze und die Leuchten bezahlt, die Energieversorger bleiben jedoch aufgrund der vertraglichen Regelungen weiterhin Eigentümer und verlangen für den Fall, dass kein Nachfolgevertrag abgeschlossen wird, Kostenersatz durch die Gemeinden. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine solche Regelung einer rechtlichen Überprüfung stand halten würde. Mit der vertraglichen Ausgestaltung der Eigentumssituation an den Straßenbeleuchtungsanlagen eng verbunden ist die Frage, welche unterschiedlichen Konsequenzen dies im Hinblick auf etwaige Ausschreibungspflichten bei der Erneuerung, Wartung aber auch dem Strombezug mit sich bringt.
Eine weitere Diskussion überlagert die oben geschilderten Fragestellungen. In einigen Bundesländern wird heftig über Netzbeteiligungen der Kommunen nachgedacht. In Schleswig Holstein hat der Wettbewerb bereits dazu geführt, dass selbst das große Energieversorgungsunternehmen E.ON sich in Verhandlungen mit dem schleswig-holsteinischen Gemeindetag mit dem Ziel einer landesweiten Beteiligungsgesellschaft begeben hat. Erste Überlegungen dieser Art sind auch in Rheinland-Pfalz angestellt worden.
Da derartige Modelle jedoch nicht nur Chancen sondern durchaus auch Risiken bergen, werden wir dabei sehr gut aufpassen müssen, dass die kommunalen Interessen gegenüber denen der Energieversorger angemessen berücksichtigt werden. Angesichts der dargestellten Problemlage wird aber auch deutlich, warum wir gerade mit den großen Energieversorgungsunternehmen zum Teil schon Jahre verhandeln. Deren Interesse liegt natürlich in erster Linie in der Beibehaltung der bisherigen Netzstrukturen und der Eigentumssituation.
Dennoch: Aus kommunaler Sicht gilt es, sich der Chancen, die sich aus der Liberalisierung des Energiemarktes ergeben haben bewusst zu werden und diese zu nutzen.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 05/2009
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes