Schuldenbremse und kommunale Finanzausstattung


Dabei ist dem Bund ein strukturelles Defizit von 0,35% des Bruttoinlandsproduktes zugestanden. Die Länder dagegen haben keine Möglichkeit mehr, eine strukturelle Verschuldung in ihren Haushalten vorzunehmen.

Die nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse regelt Artikel 115 GG neu für den Bund und die Länderverfassung für die Länder. Die neuen Schuldenregelungen müssen vom Bund ab 2016 und von den Ländern ab 2020 vollständig eingehalten werden.

Es ist absolut richtig und m.W. auch der erste ernsthafte Versuch seit mehr als 40 Jahren, die Schuldenpolitik des Staates grundlegend zu reformieren. Dies ist auch deswegen wirklich erforderlich, weil die Verschuldung von Bund, Ländern und Gemeinden Ende 2009 bei ca. 1,7 Billionen Euro liegen wird. Allein die jährlichen Zinszahlungen werden ca. 70 Milliarden Euro betragen.

Ausnahmeregelungen bestehen für Bund und Länder nur für Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Unwetter, Massenerkrankungen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Für diese Ausnahmeregelungen ist eine Tilgungsregelung sofort vorzusehen, die die Rückführung der oberhalb der Regelgrenzen liegenden Kreditaufnahme bereits mit ihrer Aufnahme verbindlich festlegt. Möglichen konjunkturbedingten Defiziten während einer wirtschaftlichen Abschwungphase soll eine entsprechende Verpflichtung zur Einbeziehung konjunkturbedingter Überschüsse im Aufschwung sofort gegenübergestellt werden.

Um dies zu kontrollieren, wird ein neuer Artikel 109 GG eingefügt, durch den ein Stabilitätsrat, der für die fortlaufende Überwachung der Haushalte von Bund und Ländern zuständig ist, eingerichtet wird.

Den finanzschwachen Ländern werden Konsolidierungshilfen gewährt. So erhalten Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein von 2011 bis 2019 jährlich Finanzzuweisungen in Höhe von 800 Millionen Euro. Grundlage hierfür ist der neue Artikel 143d Grundgesetz sowie das Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen. Bund und Länder tragen diese Kosten je zur Hälfte, damit soll sichergestellt werden, dass die Länder die Vorgaben der Schuldenbremse auch 2020 ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen können.

Dies erfordert bereits in den nächsten Jahren eine sukzessive Rückführung der Defizite der Länder und entsprechende Anpassungsmaßnahmen. Und wir können nicht damit rechnen, dass sich diese Anpassungen allein im Rahmen der Kostenerstattung nach dem Konnexitätsprinzip vollziehen.

Schon der Nachtragshaushalt 2009/2010 zeigt ganz ausdrücklich, dass wir hier mit Eingriffen in den kommunalen Finanzausgleich rechnen müssen. Denn im Entwurf des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2009/2010 ist die Verstetigungssumme um 23 Millionen Euro gekürzt worden.

Ansonsten sind lediglich Anpassungen der Nettokreditaufnahme für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 erfolgt. Und das, obwohl wir auf der kommunalen Ebene in ganz wesentlichen Bereichen die Lasten des Konjunkturpaketes II mit übernommen haben und die Höhe der kommunalen Kreditaufnahme mittlerweile einen Betrag von ca. 4,3 Milliarden Euro erreicht hat.

Gleichzeitig sind weitere erhebliche Einbrüche bei der Gewerbesteuer zu erwarten. Und nach den Ergebnissen des zweiten Quartals zeichnen sich weitere Reduzierungen der Einkommensteueranteile ab.

Auch vom Bund haben wir derzeit keine Zugeständnisse finanzieller Art zu erwarten.
Bei sich verschärfender Arbeitsmarktlage wird eine Erhöhung der Zahl der Hartz4-Empfänger und der Bedarfsgemeinschaftszahlen nicht zu vermeiden sein. Anstatt jedoch hier die Bundesbeteiligungen an den Kosten der Unterkunft deutlich aufzustocken, plant der Bund weitere Reduzierungen.

Die Planung von Bund und Ländern, bis 2013 750.000 Betreuungsplätze in der Kindertagesbetreuung zu schaffen, ist unrealistisch und nach der jetzigen Lage nicht ausreichend finanziert. Die hierfür kalkulierten Kosten von 12 Milliarden Euro sind unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen für Erzieherinnen nicht annähernd ausreichend.

Dass nur 35% der Eltern eine Kinderbetreuung für Kinder unter 3 Jahren ab dem Jahre 2013 wünschen, ist eine viel zu niedrige Annahme, bezogen auf den derzeit erkennbaren Elternwillen. Deshalb ist der Bundesanteil für den Ausbau der Kindertagesbetreuung deutlich zu erhöhen.

Nicht nur diese Problembereiche haben den Deutschen Städte- und Gemeindebund dazu bewogen, einen kommunalpolitischen Ausschuss im Deutschen Bundestag zu fordern, der sicherstellt, dass die beschlossenen Gesetze vollzugsfähig sind, und nicht immer neue Lasten auf die Kommunen ohne Gegenfinanzierung übertragen werden.

Die kommunalen Spitzenverbände fordern darüber hinaus die Einrichtung einer Enquete-Kommission, bestehend aus Bund, Ländern und Kommunen zur Reform der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland, mit dem Ziel, einen neuen Ansatz für eine dauerhafte, solide Finanzausstattung der Kommunen zu schaffen. Und sie fordern einen besonderen Ansprechpartner für die Kommunen in der neuen Bundesregierung, möglichst im Kanzleramt.

Wir müssen auf der Landesebene darauf drängen, dass eine solide Finanzausstattung der Kommunen auf der Ebene der Länderverfassungen verfassungsrechtlich verankert wird. In der rheinland-pfälzischen Verfassung muss festgeschrieben werden, dass den Kommunen eine ihren Aufgaben angemessene Finanzausstattung garantiert wird.

Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Kommunen nicht wieder die sind, die die Suppe der Schulden für die Zukunft auslöffeln werden.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 10/2009

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes