In der Rheinpfalz vom 20. Oktober 2010 hat der Albisheimer Ortsbürgermeister Friedrich Strack seinen Rücktritt und die Niederlegung aller kommunalen Mandate angekündigt, weil seine ab 01.10.2010 zu gewährende Vorgezogene Altersrente auf ein Drittel des ihm zustehenden Betrages vom Rentenversicherer gekürzt wurde und ihm infolgedessen eine betriebliche Zusatzrente gänzlich verwehrt wird.
Die Kürzung der betrieblichen Zusatzrente erfolgt deswegen, weil er aufgrund der Kürzung der vorgezogenen Altersrente nur eine Teilrente erhält und betriebliche Rentenleistungen nur zuzüglich zur vollen Rente gewährt werden.
Bereits vor eineinhalb Jahren hatte der Gemeinde- und Städtebund einen Hinweis aus der Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhalten, dass seitens der Rentenversicherungsträger die Absicht besteht, die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister als Hinzuverdienst bei der Rente zu betrachten und dementsprechend anzurechnen. Wir haben daraufhin umgehend den Deutschen Städte- und Gemeindebund eingeschaltet und versucht, in einem Spitzengespräch diese Absicht der Rentenversicherer zu verhindern.
Unsere Befürchtungen, dass durch eine solche Regelung eine Vielzahl von Kollegen in Rheinland-Pfalz betroffen sein könnten, haben sich nach einer Umfrage ausdrücklich bestätigt. Von den 526 Kollegen, die noch im Rentenalter das Amt des Ortsbürgermeisters ausüben, sind nach unseren derzeitigen Erkundigungen, die noch nicht abgeschlossen sind, ca. 120 betroffen.
Die bisherige Rechtslage sah völlig anders aus. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18.01.1990, Az.: 4 RA 17/89, war die Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten ohne Hauptberuf „rentenunschädlich“. Deshalb wurden Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder Beschäftigung bei Bezug einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Diese Entscheidung des Bundessozialgerichtes wurde am 08.11.1990 von den zuständigen Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bestätigt. Jetzt hat der Bundesvorstand der DRV seine bisherige Auffassung aufgegeben. Nach dem neuesten Beschluss des Bundesvorstands sind Einkünfte aus dem Ehrenamt nun in der Höhe als Hinzuverdienst im Rahmen der §§ 34, 96 a SGB VI zu berücksichtigen, in der sie Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV darstellen. Diese veränderte Betrachtung gilt ab sofort. Nicht einmal eine Übergangsregelung im Sinne eines Vertrauensschutzes bis zur nächsten Bürgermeisterwahl hat der Bundesvorstand der DRV gewährt.
Soweit die Aufwandsentschädigung die Hinzuverdienstgrenze (400 Euro) überschreitet, wird die Rente ab sofort gekürzt. Die Wahrnehmung eines Ehrenamtes führt damit zu unmittelbaren erheblichen Nachteilen.
Ein wesentliches Prinzip der Ehrenamtswahrnehmung ist es, dass derjenige, der ein Ehrenamt ausübt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnimmt, dadurch keine finanziellen Nachteile erleiden darf (vgl. Art. 59 Abs. 2 der Landesverfassung). Der nun angewandte Beschluss des Bundesvorstands der DRV steht dieser Regelung vollends entgegen. Wir befürchten, dass die Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente zu einer erheblichen Eindämmung des ehrenamtlichen Engagements führen wird. Im schlimmsten Fall zu einem Rücktritt der oben genannten ca. 120 Kollegen Ortsbürgermeister in Rheinland-Pfalz.
Wir haben deshalb die Landesregierung und die Fraktionen im Landtag aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass eine Rentenunschädlichkeit der Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten ohne Hauptberuf sichergestellt werden muss. Dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister nicht auch noch durch die Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit finanzielle Nachteile erleiden sollte, halten wir für eine Selbstverständlichkeit. Die Rentenversicherer offensichtlich nicht – für mich eine Abwertung des Ehrenamtes von ungeahntem Ausmaß.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 10/2010
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes