In seinem Vorlagebeschluss hat das OVG zwei bemerkenswerte Aussagen getroffen: Es hat erstens eine Asymmetrie zwischen Einnahmensteigerung und Ausgabensteigerung festgestellt und daraus den Schluss gezogen, die Finanzausstattung der kommunalen Ebene könne deshalb nicht mehr „verfassungsangemessen“ sein. Zum Zweiten hat es deutlich gemacht, dass zwar der Haushalt des Landes in diese Betrachtung einzubeziehen ist, das Land sich dabei aber nicht darauf berufen könne, dass, vereinfacht gesprochen, diese Asymmetrie im Wesentlichen vom Bund verursacht worden sei.
Anders gesagt vertritt das Gericht die Auffassung, dass z.B. bei den „Sozialausgaben“ das Land durch seine verfassungsrechtliche Rolle als Wahrerin der Interessen seiner Kommunen im Bundesrat sich nicht darauf berufen kann, allein der Bund sei für die Kostenfolgen verantwortlich. Man könnte sagen, das Gericht geht hier von einer „mittelbaren Konnexität“ aus, für die das Land zu sorgen hat.
Wir werden nun abzuwarten haben, ob die verfassungsrechtliche Überprüfung dieses Ergebnis abschließend bestätigt. Der zweite Fall ist die Klage der Verbandsgemeinde Simmern gegen die Kreisumlage des Rhein-Hunsrück-Kreises. Dabei geht es im Wesentlichen um den Umlageteil für die Schulen des Kreises. Denn die VG Simmern hat eine eigene Realschule Plus zu tragen und zu finanzieren. Deshalb möchte sie sich nicht auch noch über die Kreisumlage zusätzlich an den anderen Realschulen Plus in Kreisträgerschaft beteiligen. Inzident hat das Gericht hier die dafür als Ausgleich gedachte Erhöhung des Schulensatzes als evtl. nicht ausreichend beschrieben. Wir unterstützen diese Klage als Musterklage und sind auf den Ausgang des zugelassenen Berufungsverfahrens gespannt!
Als Konsequenz insbesondere aus dem Vorlagebeschluss des OVG hat die Landesregierung nun gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten zugesagt, sich daraus ergebende Veränderungen für die kommunale Finanzausstattung nicht nur für die Zukunft zu berücksichtigen, sondern im Falle einer rückwirkenden Nichtigkeit der Bescheide auch nachträglich. Wir haben deshalb sofort reagiert und darauf hingewiesen, dass dies zur Konsequenz hat, dass wir alle unsere Mitglieder auffordern müssen, gegen jeden Bescheid jeder Ebene (Verbandsgemeinde/Kreis/Land), aber auch der Ebenen untereinander Widerspruch einzulegen. Bei den Verbandsgemeinden, die die Schulträgerschaft der Realschule Plus innehaben, ist und bleibt es in jedem Fall angeraten, gegen den Umlagebescheid der Kreisverwaltung Widerspruch einzulegen. Die spannende Frage war: Kann man im Übrigen ein solches Widerspruchsszenario vermeiden, ohne die Rechte gerade des gesamten kreisangehörigen Bereichs (Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden) zu beeinträchtigen. Wir haben deshalb in einem Gespräch aller Spitzenverbände mit dem Ministerium des Innern und für Sport die nachfolgende Erklärung vorbereitet, die dies möglich macht.
Erklärung:
„…Zur Vermeidung vorsorglicher Klagen von kommunalen Gebietskörperschaften gegen Bescheide zur Festsetzung von Schlüsselzuweisungen bzw. Investitionsschlüsselzuweisungen im Hinblick auf das beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren VGH N 3/11 erkläre ich hiermit gegenüber den rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbänden die Bereitschaft des Landes, bereits ergangene Bescheide über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen A, B 1 und B 2 sowie der Investitionsschlüsselzuweisungen, soweit diese bis zum Datum des vorliegenden Schreibens noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind, sowie die noch zu erlassenden Bescheide zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen A, B 1 und B 2 sowie der Investitionsschlüsselzuweisungen für 2011 auch im Falle ihrer Unanfechtbarkeit gemäß § 30 Abs. 2 LFAG nachträglich zu ändern, wenn
(1.) der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz aufgrund des Vorlagebeschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010, 2 A 10738/09.OVG, den § 5 LFAG i. V. m. § 1 Abs. 1 LHG 2007/2008 und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 und/oder die §§ 5 a, 6, 7, 8, 9, 10 i. V. m. §§ 11, 12 und 13 LFAG für mit Art. 49 Abs. 6 LV unvereinbar halten und
(2.1) die betroffenen gesetzlichen Regelungen zusätzlich für nichtig erklären sollte, anstatt den Gesetzgeber zu verpflichten, innerhalb einer vom Verfassungsgerichtshof bestimmten Frist eine verfassungsgemäße Regelung für die Zukunft zu treffen oder
(2.2) die gesetzlichen Regelungen nicht für nichtig erklärt, aber das Land verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
Unter den genannten Voraussetzungen würden die Berichtigungen auf der Grundlage der dann vom Gesetzgeber rückwirkend in Kraft zu setzenden Neuregelungen im LFAG bzw. LHG erfolgen. Sollte wider Erwarten für einzelne Berichtigungen aufgrund der Dauer des verfassungsgerichtlichen bzw. des gesetzgeberischen Verfahrens zu befürchten sein, dass der in § 30 Abs. 2 Satz 2 LFAG genannte Zeitraum nicht ausreichen könnte, wird die Landesregierung dem Gesetzgeber rechtzeitig eine Anpassung der Bestimmung vorschlagen.
Ziel der Erklärung ist es, die Kommunen so zu stellen, als hätten sie eigenständig auf die Gewährung einer aufgabenangemessenen Finanzausstattung über höhere Landeszuweisungen geklagt. Dabei können ggf. auch anderweitige, aber gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen sein, die der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen. Im Falle von Berichtigungen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass dies auch Konsequenzen für den Finanzbedarf im kreis- und verbandsangehörigen Bereich hat.“
Wir sind uns darüber im Klaren, dass die Kreistage in dem Jahr, in dem es zu Veränderungen der Finanzausstattung kommt, eine Weitergabe etwaiger Entlastungen an die Gemeinden beschließen können, das aber nicht müssen. Gleiches gilt für die Verbandsgemeinden und ihre Räte.
Wer auf die getroffenen Absprachen und die geschlossene Vereinbarung nicht vertrauen will, dem bleibt letztlich nur der Weg, gegen alle Bescheide, egal von welcher Ebene, in Widerspruch zu gehen. Ich hatte jedoch den Eindruck, dass alle Beteiligten das Gebot der Fairness und Solidarität einhalten wollen.
Den Landkreistag habe ich im Interesse unseres gemeinsamen Anliegens gebeten, in diesem Sinne deutliche Aussage zu machen.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 03/2011
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes