Lärmschutzregelungen werden vereinfacht


Gemäß der Anregungen des GStB entfallen bisherige, schwer verständliche Sonderregelungen. Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten ist an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.

Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt  werden. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 14/2011