Neue Regelung zur Videoüberwachung


Letztere ist zulässig, sofern sie zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen von Betroffenen überwiegen.

Die Videoaufzeichnung hingegen ist nur erlaubt, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht oder die Funktionsfähigkeit öffentlicher Anlagen und Einrichtungen gefährdet ist.

Selbst Videoüberwachungs-Attrappen verletzen bereits das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und sind nur unter denselben Voraussetzungen zulässig wie eine wirkliche Videoüberwachung.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 22/2011