Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten


Dem Gesetz zufolge kann das Rauchen erlaubt werden, wenn der Gastraum über eine Grundfläche von weniger als 75 m² verfügt und keine oder nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nun mit Urteil vom 26.05.2011 entschieden, dass z.B. Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln keine einfach zubereitete Speise im Sinne des NRSG ist. Es gehört nicht zu den für die getränkegeprägte Kleingastronomie typischen Gerichten, die überwiegend „aus der Hand“ gegessen werden.

Auch sind Speisen nur dann als untergeordnete Nebenleistung zu bezeichnen, wenn die Gaststätte in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht wird.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 30/2011