Einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2012 zufolge gilt diese Privilegierung bei einem Spielplatz mit Seilbahn nicht nur für den von den Kindern selbst ausgehenden Lärm wie Rufen, Lachen oder Schreien, sondern auch für die von der Seilbahn verursachten Geräusche.
Auch sei der Lärm nicht von einem solchen Ausmaß, dass das Spielgerät grundsätzlich fernab von einer Wohngegend errichtet werden muss.
Die umfassende Duldungspflicht der Nachbarn setze allerdings voraus, dass die Anlage bestimmungsgemäß genutzt wird und dem technischen Standard genügt.
Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 16/2013