Unzulässige Videoüberwachung im Wald


Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz (LfD) sieht laut Pressemitteilung vom 16.10.2013 (www.datenschutz.rlp.de) den Einsatz von Wildkameras durch Privatpersonen, vornehmlich im Wald, mit dem Datenschutzrecht als unvereinbar an.

Es handle sich um eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6 b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Das Waldgesetz vermittle der Bevölkerung ein freies Betretensrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung.

Waldbesucher sollen in der freien Natur unbeobachtet sein. Das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf informationelle Selbstbestimmung müsse daher Vorrang haben.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 48/2013