Kommunen klagen gemeinsam gegen neuen Finanzausgleich des Landes


Dabei bestand unter den 50 Teilnehmer/-innen der Veranstaltung Einigkeit dahin gehend, dass das am 15.10.2013 verkündete neue Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in Verbindung mit dem Landeshaushalt 2014/2015 den unmissverständlichen Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) aus dessen Urteil vom 14.02.2012 nicht gerecht wird. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Höhe des zusätzlichen Beitrages des Landes als auch der Abgeltung kommunaler Soziallasten durch Umschichtungen innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA).

Der VGH hatte dem Landesgesetzgeber in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 aufgegeben, bis spätestens 01.01.2014 einen spürbaren Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise zu leisten. Dieser spürbare Beitrag müsse in einer effektiven und deutlichen Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung bestehen und auch durch zusätzliche unmittelbare Landesleistungen außerhalb des KFA bewerkstelligt werden. Bei der Dotierung dieser zusätzlichen Mittel habe sich der Gesetzgeber insbesondere an der Steigerung der Soziallasten zu orientieren, unabhängig davon, ob diese auf landes- oder bundesrechtliche Regelungen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe zurückzuführen sind.

Diese Vorgabe des VGH sieht das Land durch Bereitstellung von zusätzlichen 50 Mio. €, die ab 2014 dem KFA zugeführt werden, als erfüllt an. Demgegenüber sehen die Vertreter/-innen der kommunalen Gebietskörperschaften im Einklang mit den kommunalen Spitzenverbänden die Finanzausstattung der Kommunen unverändert in der vom VGH festgestellten dramatischen Schieflage, der durch die Neuregelungen des Landes nicht annähernd angemessen begegnet werde. Diese Bewertung wurde von der Grundaussage her auch bereits von gutachterlicher Seite und durch entsprechende Hinweisen des Landesrechnungshofes bestätigt.

Inzwischen steht fest, dass die Reformschritte des Landes teilweise sogar zu einer Verringerung der Landesleistungen an besonders finanzschwache und hoch verschuldete Städte, Kreise und Gemeinde führen. Viele besonders durch Sozial- und Jugendhilfeaufwendungen belastete Kommunen sehen sich nach der Neuregelung des LFAG zudem strukturell noch schlechter gestellt als nach dem vom VGH für den Zeitraum ab 2007 für verfassungswidrig erklärten alten Recht. Die Forderung des VGH, nach Sicherstellung der notwendigen Mindestfinanzausstattung zur Wahrnehmung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben werde bei Weitem nicht erfüllt.

Die klagewilligen Kommunen vereinbarten, dass für die unterschiedlichen Gruppen der kommunalen Gebietskörperschaften jeweils ein Leitverfahren auf dem direkten Weg der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde (Normenkontrolle) vor den VGH gebracht werden soll. Für die Städte handelt es sich dabei um die Stadt Pirmasens und für die Kreise um den Landkreis Südliche Weinstraße. Für die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt die abschließende Benennung kurzfristig. Im Übrigen prüfen die kommunalen Gebietskörperschaften, ob sie sich den unmittelbaren Klagen vor dem VGH anschließen oder erst gegen die Zuwendungsbescheide des Landes vorgehen, was letztlich eine Klagewelle gegen das Land bedeuten könnte. Die kommunalen Spitzenverbände werden das weitere Vorgehen koordinieren.


Pressemitteilung der Kommunalen Spitzenverbände RP vom 30. Januar 2014