In § 22 Abs. 3 wurde eine klarstellende Ergänzung vorgenommen, in § 22 Abs. 4 findet sich eine neue Regelung, die es ermöglicht, auf Wunsch des Anschlussnehmers auf einen Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze zu verzichten, soweit sich dieser zur Übernahme der Kosten bzw. Risiken verpflichtet.