Faktencheck: „Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz)“ in der 81. Plenarsitzung am 16. Mai 2019


Die Ministerin bekräftigte: „Wir brauchen die freien Träger, überkonfessionelle und konfessionelle. […] Das Land übernimmt einen höheren Anteil bei den Personalkosten in den freien Kitas und es unterstützt die freien Kitas mit zusätzlichen finanziellen Leistungen für Qualitätsentwicklung und -sicherung.“


Der Gemeinde- und Städtebund erklärt hierzu: Die höhere Unterstützung des Landes bei den Personalkosten in den freien Kitas gegenüber den kommunalen Kitas finanziert das Land auch aus dem Kommunalen Finanzausgleich und reduziert damit die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Bereits seit 1982 entnimmt das Land die Personalkostenanteile der kommunalen Kitas aus dem Kommunalen Finanzausgleich und weitete diese Entnahme im Jahr 1998 auch auf die Personalkostenanteile der freien Träger aus. Im Doppelhaushalt 2019/2020 werden so 435 bzw. 465 Mio. Euro dem Kommunalen Finanzausgleich entnommen.


Weiter führte die Ministerin in der Plenarsitzung aus: „Wir werden die Kommunen auch weiterhin massiv bei ihrer Aufgabe unterstützen, aber wir können sie ihnen nicht abnehmen. […] Das Kita-Zukunftsgesetz gibt den Kommunen aber die unverbrüchliche Zusage des Landes, dass wir gemeinsam mit ihnen und mit deutlich mehr Geld unsere Kita-Landschaft weiterentwickeln!“


Hierzu stellt der Gemeinde- und Städtebund fest, dass der Landesgesetzgeber in § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632) den Kommunen die Aufgabe als „Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung“ übertragen hat. Es gibt somit eine bewusste Entscheidung des Landes, dass die Kommunen diese Aufgabe wahrnehmen müssen und das Land die Aufgabe nicht selbst übernimmt.


Im weiteren Redebeitrag stellt die Ministerin fest: „[…] wir haben, ja, in den 80 Mio. Euro auch Konnexitätsleistungen drin, das ist das Geld, was den Kommunen unmittelbar zu Gute kommt, für das sie noch nicht einmal eine Gegenleistung bringen müssen!“


Der Gemeinde- und Städtebund bestätigt, dass in den rund 80 Mio. Euro 13,1 Mio. Euro konnexitätsbedingte Mehrbelastungsausgleichleistungen enthalten sind und der Restbetrag sicherlich wieder dem Kommunalen Finanzausgleich entnommen wird. Die Aussage der Ministerin, dass „noch nicht einmal eine Gegenleistung“ zu erbringen sei, ist weder zielführend noch bei Kenntnis der Rechtslage nachzuvollziehen oder anders ausgedrückt: „schlichtweg falsch“! Nach dem Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, bezahlt“) muss das Land den Kommunen die tatsächlichen kommunalen „Mehraufwendungen“ erstatten. Dieser Rechtsgedanke ist in Art. 49 Abs. 5 der Landesverfassung verankert.


Der Gemeinde- und Städtebund bleibt deshalb bei seiner Forderung, dass die genannten „Landesanteile“ aus dem unmittelbaren Landeshaushalt und nicht aus dem kommunalen Topf finanziert werden. Die hierdurch frei werdende Finanzmasse im Kommunalen Finanzausgleich soll zur Verbesserung der kommunalen Finanzlage zur Verfügung gestellt werden, damit ein doppischer Haushaltsausgleich ermöglicht wird. Erst im Anschluss an den doppischen Haushaltsausgleich kann ein effektiver Schuldenabbau erfolgen, weil neue Schulden vermieden werden können.

Hintergrund zum Kommunalen Finanzausgleich:
Das Land ist nach Art. 106 Grundgesetz und Art. 49 Abs. 6 Landesverfassung verpflichtet, die Kommunen am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern zu beteiligen. Diese verfassungsrechtliche Forderung erfüllt das Land mit dem Kommunalen Finanzausgleich. Mit diesem Geld – in Form von allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen – wird sichergestellt, dass die Kommunen ihre Aufgaben auch finanzieren können. Wenn aus diesem Topf Geld für Zwecke entnommen wird, welche aus dem unmittelbaren Landeshaushalt finanziert werden müssten, fehlt es an anderer Stelle.


Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes RP vom 16. Mai 2019