Durchführung der Wahl der alternierenden Vorsitzenden im Wege der schriftlichen Stimmabgabe


Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämp-fung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass auch ohne Satzungsbestimmung die Stimmen im Wege der schriftlichen Abstimmung abgegeben werden können (§ 5 GesRuaCOVBekG).

Wir werden deshalb von dieser Möglichkeit Gebrauch machen:
Die Mitglieder des GStB werden in Kürze die Briefwahlunterlagen mit der Bitte um Abstimmung bis zum 15. März 2021 erhalten. Die verbandsangehörigen Ortsgemeinden und Städte erhalten die Briefwahlunterlagen über die zugehörigen Verbandsgemeinden weitergeleitet.


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem GStB-Schreiben vom 07.02.2021.