Nach Änderung der Landesverordnung über Freiflächen-Solaranlagen Ende 2021 wurden auch die zugehörigen Vollzugshinweise angepasst; sie ersetzen die vorherige Fassung aus 2018. Das Papier widmet sich der Vielzahl an einzelnen Belange, die zu beachten sind. So sollen z.B, nur vergleichbar ertragsschwache Standorte genutzt werden, worüber im Einzelfall anhand der "lokal typischen durchschnittlichen Ertragsmesszahl im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung zu entscheiden ist. Vor allem wegen natur- und landschaftsschutzfachlicher Regelungen und Belange sind viele Flächen ausgeschlossen. Wichtig ist: Die naturschutzrechtliche Kompensation soll möglichst auf der Anlagenfläche selbst realisiert werden und dabei ist die Extensivierung mit zu berücksichtigen.