Kabinett legt neuen Entwurf zur Reform des KWKG vor


Der Kabinettsentwurf enthält nach Informationen des BHKW-Infozentrums einige Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf des KWKG vom 28. August 2015 (EUWID 36/2015). Neu seien die Regelungen für Modernisierungen, Übergangsbestimmungen bei der Direktvermarktung und eine Leistungsklasse über 50 kW bis 100 kW. Zudem ist im Kabinettsentwurf kein Außerkrafttreten des KWKG mehr vorgesehen.


Im Referentenentwurf enthielt das KWKG 2016 noch die Regelung, dass das neue KWK-Gesetz zum 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt. Dadurch wäre dem BHKW-Infozentrum zufolge eine juristische Unsicherheit betreffend der Fortzahlung der KWK-Zuschläge über dieses Datum hinaus geschaffen worden. Diese Passage wurde in dem neuen Entwurf gestrichen.


Auch bei der Modernisierung von Mini-KWK-Anlagen mit weniger als 50 kW elektrischer Leistung sieht der Kabinettsentwurf Änderungen vor. Im Gegensatz zum Referentenentwurf macht der neue Entwurf Modernisierungen von Mini-KWK-Anlagen wieder förderfähig. Allerdings wird bei Modernisierungen nun der Nachweis einer Effizienzsteigerung gefordert. Zudem wird eine Art „Karenzzeit“ zur Pflicht, die zwischen der letzten Inbetriebnahme und der Modernisierung eingehalten werden muss. Bei einer Förderdauer von 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens 5 Jahre und bei Inanspruchnahme einer Förderung über 30.000 Vollbenutzungsstunden mindestens zehn Jahre vergangen sein.


Zudem soll eine neue Leistungsklasse über 50 Kilowatt bis 100 Kilowatt im KWKG festgeschrieben werden, teilte das BHKW-Infozentrum mit. Der Kabinettsentwurf sehe vor, dass nun auch für KWK-Anlagen in diesem Leistungssegment KWK-Zuschläge gezahlt werden, wenn der KWK-Strom nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist sondern beispielsweise selbstgenutzt wird.


Für den Leistungsanteil bis 50 kW erhält der KWK-Anlagenbetreiber wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen acht Cent je Kilowattstunde (kWh) für die eingespeiste KWK-Strommenge und vier Cent je kWh für den übrigen KWK-Strom. Der darüber hinausgehende Leistungsanteil bis 100 kW erhält eine Vergütung in Höhe von sechs Cent je kWh (Netz der allgemeinen Versorgung) und drei Cent je kWh für den nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Übersteigt die elektrische Leistung der KWK-Anlage die 100-kW-Grenze erhält nur der KWK-Strom einen KWK-Zuschlag, der in das öffentliche Netz eingespeist wird.


Der Kabinettsentwurf sieht zudem eine nach Leistung gestaffelte Übergangsregelung für die Pflicht zur Direktvermarktung des KWK-Stroms durch den Anlagenbetreiber vor, die bei Anlagen mit einer Leistung über 100 kW besteht. Demnach trifft die neue Direktvermarktungs-Pflicht nur Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 250 Kilowatt, wenn diese nach dem 30. Juni 2016 in Betrieb genommen werden. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 Kilowatt können die bestehenden Vermarktungsregelungen des KWK-Gesetzes 2012 auch weiterhin nutzen, wenn die KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen wird.