Nach Angaben der Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton ist das Urteil des OLG Naumburg allerdings noch nicht rechtskräftig. Damit hat das OLG Naumburg gegen ein vorhergegangenes Urteil des Landgerichts (LG) Halle vom 24. November 2014 entschieden (vgl. EUWID 50/2014).
Hintergrund ist die Klage eines Anlagenbetreibers, der in seiner Biogasanlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung einsetzte. Im Übrigen erzeugte er den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle. Zwar hatte der zuständige Netzbetreiber den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht für den auf die Stromerzeugung aus Biodiesel entfallenden Stromanteil in Höhe von rund zwei Prozent. Diesen vergütete der Netzbetreiber lediglich mit der Grundvergütung.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Halle dem Anlagenbetreiber Recht gegeben und ihm den Anspruch auf den NawaRo- und Güllebonus auch für den Stromanteil aus der erforderlichen Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel zugesprochen. Das LG Halle stützte seine Begründung maßgeblich auf die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 1 S. 2 EEG 2009, wonach zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetztes Pflanzenölmethylester als Biomasse gilt. Diese Fiktion nahm es auch für die Eigenschaft als nachwachsender Rohstoff an und verurteilte den Netzbetreiber zur Zahlung der erhöhten Vergütung. Gegen das Urteil legte der Netzbetreiber Berufung ein.
Nach Angaben der Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton entschied das OLG Naumburg nun entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Vielmehr könne der NawaRo-Bonus nur anteilig für diejenigen Strommengen verlangt werden, welche der durchschnittlichen Stromerzeugung durch Einsatz nachwachsender Rohstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Heizwerts entsprächen.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzter Biodiesel zwar aufgrund der Fiktion des § 27 Abs. 1 S. 2 EEG 2009 als Biomasse gelte, dadurch jedoch nicht auch zugleich dem spezielleren Begriff der nachwachsenden Rohstoffe unterfiele. Nach Auffassung des Gerichts ließe auch die systematische und historische Auslegung des Gesetzes eine Einbeziehung des Stromanteils aus der erforderlichen Zünd- und Stützfeuerung in das Zusatzvergütungssystem nicht zu. Praktische Probleme bei der Berechnung des bonusfähigen Stromanteils sah das Gericht nicht.