OVG-Entscheidung: Zulässigkeit der Verrechnung von Investitionen in Regenüberlaufbecken mit Schmutzwasserabgabe

OVG-Entscheidung: Zulässigkeit der Verrechnung von Investitionen in Regenüberlaufbecken mit Schmutzwasserabgabe

GStB-Nachrichten Nr. 0215 vom 30.08.2007

OVG-Entscheidung: Verrechnung von Investitionen in Regenüberlaufbecken mit Schmutzwasserabgabe zulässig
Information über eine aktuelle OVG Entscheidung zu den Verrechnungsmöglichkeiten nach AbwAG. Danach können Investitionen in ein Regenüberlaufbecken auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden, soweit damit im Ergebnis auch ein Beitrag zur Minderung der Schadstoffbelastung der Gewässer erreicht wird.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2007, Az.: 7 A 10366/07.OVG.
(Vorinstanz: VG Koblenz, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 2 K 798/06.KO)

Zum Hintergrund:
Die Verbandsgemeinde Weißenthurm hatte bisherige Regenüberläufe durch neue Regenüberlaufbecken ersetzt. Für diese Investition in Höhe von 1,75 Mio. € beantragte sie nicht nur die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe in Höhe von rd. 280.000 €. Das Land hatte den Verrechnungsantrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Aufwendungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die Maßnahme trage nicht zur Verringerung der Schadstoffbelastung durch das Schmutzwasser bei. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Verbandsgemeinde ging das Land in Berufung.

Das OVG bestätigte nun den Anspruch der Gemeinde auf die Verrechnung und folgte der Begründung der Gemeinde. Entgegen der Auffassung des Landes trage, so das OVG, die Investition sehr wohl dazu bei, die in das Gewässer eingetragene Schadstofffracht zu senken. Denn das in dem Überlaufbecken zwischengespeicherte Regenwasser, das, wenn auch in geringem Umfang, Schmutzwasseranteile enthalte, werde anschließend kontrolliert der Kläranlage zugeführt und dort gereinigt. Im Ergebnis werde also mehr Mischwasser der Kläranlage zugeführt als zuvor. Die getätigte Investition entspreche daher den mit der Verrechnung beabsichtigten Zielen, nämlich Anreize für Maßnahmen zur Verringerung der Schadstofffracht zu schaffen.

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2007