EU-Klärschlammrichtlinie - Evaluierung
Seit 1986 schafft die EU-Klärschlammrichtlinie 86/278/EWG den europäischen Rechtsrahmen für die ordnungsgemäße Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf Boden, Vegetation, Tiere und Menschen zu verhindern bzw zu minimieren. Im März 2020 hat die EU-Kommission beschlossen, die Überarbeitung dieser Richtlinie zu überprüfen. Dazu führt sie aktuell eine Öffentliche Konsultation durch; es wird empfohlen, daran teilzunehmen. Sie endet am 5. März 2021.
Direkter Link zum online-Fragebogen
Die Sprache kann in Deutsch geändert werden (oben auf der Seite links neben dem Suchfeld).
Die Online-Konsultation ist der Auftakt eines Prozesses, der voraussichtlich einige Jahre andauern wird. Nach der Überprüfung, die die Kommission laut Fahrplan im 3. Quartal 2021 fertigstellen will, würde die Kommission entscheiden, ob die Richtlinie überarbeitet wird. Im Falle einer Überarbeitung würde auch hierzu vorab erneut konsultiert, sodass frühestens in zwei Jahren ein Gesetzgebungsvorschlag folgen dürfte.
Der Fragebogen konzentriert sich insbesondere auf die Umweltauswirkungen der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, die Kohärenz der Richtlinie mit anderen Rechtsakten (v.a. der Kommunalabwasserrichtlinie) sowie auf die Kosten der Umsetzung der Richtlinie im Vergleich zu deren Nutzen. Es zeichnet sich ab, dass auch mit Regelungen bzgl. der Energieeffizienz zu rechnen ist, wobei noch unklar ist, in welcher Form und an welcher Stelle. Bei einer Online-Konferenz der deutschen Ratspräsidentschaft und der EU-Kommission zur Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie am 26./27. November 2020 hat die EU-Kommission angedeutet, dass energierelevante Aspekte beim Thema Klärschlamm ggf. eher Eingang in die Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie finden könnten und die Klärschlammrichtlinie damit auf die Verwendung in der Landwirtschaft konzentriert bleiben könnte. Dies wird allerdings auch von den Ergebnissen der aktuellen Überprüfung abhängen. (Quelle: DStGB)