Genehmigung von Klärschlammlagerplätzen nach BImSchG
Zur Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage von Lagerplätzen für Klärschlämme
Autor: Dr. Thomas Rätz, GStB
Lagerplätze für Klärschlämme unterliegen einer gesonderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Ggf. wasserrechtliche Genehmigungspflichten bleiben unberührt. Ab einer gewissen Größe der Lagerplätze muss im Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen.
Insbesondere die Notwendigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung stösst bei den Betroffenen z.T. auf großes Unverständnis. Inzwischen ist festzustellen, dass dem Gesetzgeber diese Problematik bekannt ist und dort eine Rechtsanpassung angestrebt wird.
Derzeit (November 2002) stellt sich der Sachstand wie folgt dar:
- Zur Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien (Deponie-RL, IVU-RL, UVP-Änderungs-RL) wurde mit Artikelgesetz vom 27.07.2001 die 4. BImSchV geändert. Danach unterliegen Schlammlagerplätze einer gesonderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht in der wasserrechtlichen Genehmigung eingeschlossen, sondern ein gesondertes Verfahren. Als Schlammlagerplätze gelten gem. Nr. 8.13 der 4. BImSchV „Anlagen zur Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr. Darunter fallen auch Lagerplätze für Klärschlämme.
- Die zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) haben bereits erste Genehmigungsverfahren durchgeführt. Sie haben weiterhin folgende Hinweise zur Anzeigepflicht nach § 67 BImSchG herausgegeben, Zitat:
„Zur Anpassung an das neue Genehmigungserfordernis sind zwei Konstellationen denkbar:
a) Sind derartige Anlagen bereits baurechtlich genehmigt und errichtet oder ist mit ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden, so sind sie nach § 67 Abs. 2 BImSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten (= 03. November 2001) anzuzeigen. Die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist dann nicht erforderlich. Die Behörde fordert dann umgehend die Vorlage entsprechender Unterlagen an.
b) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Verfahren auf Errichtung einer neuen oder wesentlichen Änderung einer vorhandenen Anlage (gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG) nach neuem Recht, d.h. nach den Bestimmungen in der Fassung des Artikelgesetzes, durchzuführen. Ein bei der Baugenehmigungsbehörde vorliegender Antrag wird an die nach BImSchG zuständige Behörde abgegeben.“
Aus: „Konsequenzen für Abfallerzeuger und Anlagenbetreiber durch die neue Abfallverzeichnisverordnung - AVV - in Verbindung mit dem Artikelgesetz.“, siehe auch:
http://www.sgdsued.rlp.de/Anderungen_durch_AVV_und_ArtG.pdf - Insbesondere die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung stößt auf breite Ablehnung. Wie das Ministerium für Umwelt und Forsten (MUF) auf Anfrage des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz (GStB) mitteilte, ist man sich zwischenzeitlich auch beim BMU dieser Problematik bewusst und auch dort unzufrieden. Das Änderungsgesetz sei, so heißt es, damals „mit heißer Nadel gestrickt worden“, um die EG-Anforderungen schnell umzusetzen. Siehe auch unten Anlage.
Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) erwägt daher bereits eine Gesetzesänderung. Ein Referentenentwurf oder Vergleichbares liegt allerdings noch nicht vor. Nach Aussagen des BMU will man nun die Öffentlichkeitsbeteiligung erst ab einer gewissen Mindestgröße verpflichtend machen. Genaueres dazu ist noch nicht bekannt.
Die gesonderte immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht wird allerdings definitiv bestehen bleiben. - Der GStB hat sich beim hiesigen MUF für eine Übergangsregelung oder Vergleichbares eingesetzt. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering, da die Regelung, so das MUF, nun mal geltendes Bundesrecht sei.
Der GStB hat den Deutschen Städte und Gemeindebund gebeten, sich beim BMU für eine rasche Novelle der 4. BImSchV in dem o.g. Sinne einzusetzen.
Stand: November 2002