Laufende Änderungen im Düngerecht

Laufende Änderungen im Düngerecht

Das Düngerecht regelt die Zulassung und den Einsatz landwirtschaftlicher Düngemittel. Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung unterliegt diesem Recht unmittelbar und unabhängig von den Vorgaben der AbfKlärV.

Alle weitergehenden Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Kooperationsprojekts Regionale Klärschlammstrategien -  Direkter Link


Düngegesetz

Das Düngegesetz ist Rechtsgrundlage für die Düngeverordnung (DüV), die Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von Düngern regelt. Es regelt die Grundsätze für die landwirtschaftliche Düngung.
Das aktuell laufende Änderungsverfahren legt den Focus auf den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen mit dem Ziel, insbesondere die Nährstoffverluste in die Umwelt zu verringern. Es wurde mit Zustimmung des Bundesrates Mitte Februar 2016 beschlossen und im Mai 2017 im BGBl. verkündet (BGBl. I 2017, S. 1068).



Düngeverordnung

Die laufende Änderung der Düngeverordnung soll insbesondere die N-Einträge in die Gewässer mindern. Sie betrifft auch unmittelbar die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung.  Unter anderem soll das winterliche Ausbringungsverbot ausgeweitet werden.

Der Bundesrat hat nach langen Verhandlungen dem Kompromissvorschlag der Bundesregierung mit der Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt und dies mit einer weiteren Entschließung verbunden. Verkündung erfolgte im Juni 2017 (BGBl. I 2017, S. 1305).


Düngemittelverordnung (synthetische Polymere)

Die zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung wurde im April 2017 im BGBl. verkündet. Danach wird die bisherige Übergangsfrist für die Zulässigkeit synthetischer Polymere auf Ende 2018 verlängert (bisher: Ende 2016). Ab 2019 dürfen synthetische Polymere, die sich (nachweislich) um mind. 20% in zwei Jahren abbauen, weiterhin zur Konditionierung und ohne weitere Kennzeichnung eingesetzt werden. Werden Polymere eingesetzt, die sich um weniger als 20% in zwei Jahren abbauen, gilt ab 2019 eine Obergrenze von 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren; der so behandelte Klärschlamm ist mit einer entsprechenden Anwendungsvorgabe zu kennzeichnen.