Der Verwerter trete als Generalunternehmer auf und sei insofern gebührenpflichtig, heißt es in dem Urteil (Az.: 25 K 7015/08 vom 18.06.2010).
Der Kläger, ein bundesweit in der Klärschlammverwertung tätiges Unternehmen, beantragte, den Gebührenbescheid aus dem Oktober 2008 aufzuheben, soweit er für eine Voranmeldung beziehungsweise einen Lieferschein eine höhere Gebühr als 50 € festsetzte, schildert das Gericht den Sachverhalt. Die beklagte Behörde hatte für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 Abfall-Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Gebühren in Höhe von 800 € verlangt. Nach Auffassung des Gerichts ist das Unternehmen nach seiner geschäftlichen Praxis ein Generalunternehmer, der nahezu alle Arbeiten und Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Klärschlammanbringung selbständig ausführe und abwickle und dafür - und nicht für eine reine Botentätigkeit - von den Betreibern bezahlt werde. Dem Urteil zufolge ist eine Gebührenerhebung in dem Fall auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil die rechtlichen Vorschriften der Klärschlammaufbringung vorwiegend im öffentlichen Interesse geprüft und überwacht würden. (EUWID)