Diese Ablösung trete bereits mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Gebührenbescheids ein und sei nicht davon abhängig, ob dieser Bescheid weiterhin Bestand hat. Mit dem Beschluss hat der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt und damit die Klage von Grundstückseigentümern gegen einen Gebührenbescheid der Gemeinde zurückgewiesen.
Mit dem Bescheid vom Februar 2008, mit dem die beklagte Gemeinde die von den Klägern für das Jahr 2007 zu bezahlenden Abwassergebühren endgültig festgesetzt hat, habe der angefochtene Vorausleistungsbescheid von Anfang 2007 seine Wirkung verloren. Das Verwaltungsgericht habe die Klagen danach zu Recht als unzulässig abgewiesen, da den Klägern für die begehrte Aufhebung des Vorausleistungsbescheids das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Der VGH hat sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung angeschlossen, der zufolge ein Vorausleistungsbescheid bereits durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids abgelöst wird, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt - der Bescheid vom Februar 2008 war vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden, da er auf dem einheitlichen Frischwassermaßstab basierte. (EUWID)