BVerwG bestätigt Haltung des OVG NRW zur Regenwasserentsorgung


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Grundstückseigentümer gegen den Beschluss des OVG NRW (Az.: OVG 15 A 1635/08), das ihrem Wunsch, von der Überlassungspflicht für Regenwasser freigestellt zu werden, nicht nachgekommen war, abgewiesen.
Die Eigentümer leiten das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den hinter dem Grundstück verlaufenden Bach ein, so das BVerwG zum Sachverhalt. Nachdem die Gemeinde vor dem Grundstück einen Mischwasserkanal verlegt hatte, wurden die Eigentümer von der Gemeinde verpflichtet, ihr Grundstück auch für die Niederschlagswasserentsorgung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser wurde abgelehnt. (EUWID)