OVG: Gestank aus offenem Graben unzumutbar


Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Ende Juni bekannt gewordenen Urteil zum „Folgenbeseitigungsanspruch bei Geruchsbelästigungen durch einen offenen Abwassergraben“. Vielmehr haben die Anwohner dem Urteil zufolge gegen die Gemeinde einen Unterlassungsanspruch, da ein offener Abwasserkanal nicht den Regeln der Abwassertechnik entspreche (Az.: 1 A 10810/09 vom 27.01.2010).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage von Grundstückseigentümern statt, die sich dagegen gewandt hatten, dass dass an ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ein offener Abwasserkanal vorbeiführt. Dadurch komme es regelmäßig zu erheblichen Geruchsbelästigungen, argumentierten die Kläger. Die zuständige Kommune betonte, es gebe keine Regelung, die offene Abwasserkanäle am Rande von Baugebieten verbieten würde.
Das OVG Koblenz urteilte jedoch, im Rahmen der Abwasserbeseitigung sei nicht nur ins Kalkül zu ziehen, was ausdrücklich geregelt sei. Vielmehr müssten auch ungeschriebene Regeln der Technik beachtet werden. Danach sei ein offener Abwasserkanal zumindest dann unzulässig, wenn er - wie es wohl regelmäßig der Fall sei - zu erheblichen Geruchsbelästigungen der Anwohner führe. (EUWID)