Die Verlegung von Leitungen ist also nicht in jedem Fall lediglich eine beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung. Das geht aus zwei Urteilen des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts in Koblenz hervor (Az.: 6 A 10977/09.OVG und 6 A 10975/09.OVG). Mit den beiden Urteilen hat das OVG entschieden, dass die Verbandsgemeinde Manderscheid einen Einwohner von Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen herangezogen hat.
Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage, so das OVG. Denn die bisherigen Wasserleitungen seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Analog handelte es sich dem Oberverwaltungsgericht zufolge bei der ebenfalls 2007 erfolgten Verlegung der Kanalleitungen um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen und nicht um eine beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung. (EUWID)