Anforderungen an Abgabefreiheit dürfen nicht über Rahmenvorgaben des WHG hinausgehen


Strengere Maßstäbe für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen aufzustellen, die über die Rahmenvorgaben des § 18b Abs. 1 WHG hinausgehen, stehen dem Land nicht zu. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az.: 9 A 129/8 vom 24. Februar 2011) hervor, mit dem die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die zulässige Klage eines Kläranlagenbetreibers wegen Nichtgewährung der Abgabefreiheit für Einleitung von Niederschlagswasser im Jahr 2001 zurückgewiesen wurde. Das Land sei allein zur Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln der Technik im Sinne von § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. ermächtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. (EUWID)