Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Eigentümer habe nicht bewiesen, dass die Schäden durch die Kanalarbeiten verursacht worden seien. Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun dagegen ausgeführt, der Einbau der erforderlichen Querriegel sei teilweise planwidrig unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Der Sachverständige habe die geplanten und angeblich fachlich ordnungsgemäß eingebauten Querriegel bei seinen Untersuchungen vor Ort, die auch die Öffnung einer Bundesstraße beinhalteten, nicht feststellen können, so das OLG.
Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absenken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe, heißt es in dem Beschluss. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus des Klägers entstandenen Schäden sowohl die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei.
Außerdem müsse auch die Verbandsgemeinde den Kläger entschädigen. Denn die Einwirkung auf das Grundstück und das Eigentum des Klägers sei von dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden. (EUWID)