Unter anderem aus diesem Grund sind die Anschaffungskosten für eine Kleinkläranlage und die Betriebskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben zu berücksichtigen. Diese Feststellung trifft das Finanzgericht Münster in einem Urteil, mit dem die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seinen Einkommensteuerbescheid abgewiesen wurde (Az.: K 1393/08 E vom 12.11.2010). Einbau- und Betriebskosten der Kleinkläranlage sind nicht „außergewöhnlich“, auch wenn die Gruppe privater Abwasserbeseitiger klein ist, heißt es in dem Urteil. Die freie Auswahlentscheidung, ein Grundstück außerhalb bebauter Ortsteile zu erwerben, nehme den Kosten, die die abwassertechnische Erschließung durch den Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage sicherstellen, die Außergewöhnlichkeit. (EUWID)