Urteil: Gesplittete Abwassergebühr kann rückwirkend eingeführt werden


Die zeitliche Rückwirkung von Regelungen zu getrennten Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Darauf hat das Verwaltungsgericht Münster, das damit der Rechtsprechung in dem Bundesland folgt,  in einem Urteil hingewiesen (Az.: 7 K 1505/10 vom 07.11.2011). Die Gemeinde hatte in dem verhandelten Fall Anfang 2010 ihre Abwassergebühren-Satzung geändert und rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Die Änderung basierte auf der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW zur Maßstabsregelung für die Gebührenerhebung, wonach für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühren zu erheben sind. (EUWID)