Vielmehr muss ein tatsächlicher Bedarf bestehen, sie aufgrund ihres Zustandes zu erneuern, etwa, wenn die Anschlussleitung insgesamt so schadhaft ist, dass die Abwässer nicht mehr unschädlich beseitigt werden können. Dies geht aus einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts hervor, gegen den die Revision nicht zugelassen wurde (Az.: 15 A 2625/09 vom 11.07.2011). Die Regelung der betreffenden Abwassersatzung, nach der die Stadt nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit grundsätzlich eine Erneuerung fordern darf, ist unangemessen, stellt das OVG fest. (EUWID)