Deshalb sind die Anlieger für die neu erstellte Vollkanalisation zu einem Schaffensbeitrag heranzuziehen, heißt es in einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 5 C 607/07 vom 15.04.2011). Von der Schaffung zu unterscheiden ist dem VGH zufolge eine Erweiterung beziehungsweise Erneuerung einer bereits bestehenden Anlage. Die Ausdehnung eines Leitungsnetzes durch weitere Leitungen, die den Anschluss weiterer Grundstücke ermöglichen, stelle keine räumliche Erweiterung dar, sondern setze vielmehr den Schaffensvorgangs der Einrichtung fort. (EUWID)