Der Eigentümer hatte auf dem Erhebungsbogen für die Ermittlung der versiegelten Flächen Ende 2008 angegeben, die Entwässerung der Dachflächen finde auf dem Grundstück statt, so das Gericht zum Sachverhalt. Die Stadt setzte dessen ungeachtet für die Jahre 2009 und 2010 für drei Dachflächen als „voll versiegelte Fläche“ von 1225,6 Quadratmetern Gebühren für die Oberflächenentwässerung von jeweils 355,42 € fest, was mit dem Anschluss- und Benutzungszwang begründet wurde.
Das Verwaltungsgericht Minden hat die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig erklärt. Der Kläger nehme die Abwasseranlage mit den nicht an die städtische Niederschlagsentwässerung angeschlossenen Flächen nicht tatsächlich in Anspruch. (EUWID)