Anschluss- und Benutzungszwang ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums


Diese Feststellung trifft das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem unanfechtbaren Beschluss, mit dem es den Antrag eines Eigentümers abgelehnt hat, der sich unter Berufung auf den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes gegen den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgung wandte (Az.: 15 A 60/11 vom 14.04.2011).  

Dem OVG zufolge kann sich der Eigentümer nicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie berufen. Er habe erklärt, aus der Solidargemeinschaft nicht ausscheren und seinen „Kostenbeitrag“ leisten sowie das Wasser auch abnehmen zu wollen, solange er es nicht trinken müsse, sondern etwa im Garten einsetzen dürfe. Aus dieser Äußerung schließt das Oberverwaltungsgericht, dass der Eigentümer nach wie vor den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung und deren zweckgemäße Benutzung und die Herstellung des dafür erforderlichen Hausanschlusses ablehnt. (EUWID)