Nach einem Brand in einem Chemieunternehmen muss das Unternehmen verseuchtes Löschwasser selbst entsorgen. Das geht aus einem am Mittwoch ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor (Az.: 20 A 1181/10 vom 09.11.2011). Das OVG in Münster hat damit die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt, der zufolge das Iserlohner Chemieunternehmen Weka Destillation GmbH nach einem auf dessen Betriebsgrundstück im Juli 2009 entstandenen Großbrand verpflichtet war, das aufgefangene und in Spezialbehältern zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte dagegen entschieden, dass das Chemieunternehmen weder Abfallerzeuger noch -besitzer sei und deshalb nicht für die Beseitigung des mit perfluorierten Tensiden (PFT) kontaminierten Löschwassers herangezogen werden könne (Az.: 14 K 2368/09 vom 19.04.2010; EUWID 20/2010). Der OVG vertritt die gegenteilige Ansicht.