Beschwerde gegen Urteil zu Anschlusszwang zurückgewiesen


Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer die Wiederverwendung von Abwasser als Maßnahme, die dem Anschluss- und Benutzungszwang vorhergehen kann, ermöglicht werden muss, ist keine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage. Unter anderem mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit einem Mitte Oktober veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines Eigentümers gegen ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az.: BVerwG 8 B 41.11 vom 22.09.2011).

Der Kläger wandte sich gegen den Anschluss seines Grundstücks, das mit einer Pflanzenkläranlage ausgestattet ist, an die öffentliche Abwasseranlage.(EUWID)