Nutzungsberechtigter muss Schlamm auf eigenbewirtschafteten Äckern ausbringen


Die Bedeutung dieser unter anderem im nordrhein-westfälischen Wassergesetz (LWG) festgelegten Norm unterstreicht ein  Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 7 K 675/11 vom 23.03.2012), mit dem die Klage eines Grundstücksmieters abgewiesen worden ist, der sich dagegen gewehrt hat, dass die Klärschlammentsorgung auf die Gemeinde übertragen wird. 


Das Gesetz fordere das Aufbringen des Klärschlamms auf Ackerflächen, die durch den Beseitigungspflichtigen selbst bewirtschaftet werden, heißt es in dem Urteil.