Im zu entscheidenden Fall verstoße die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts, so die Auffassung des Vergabesenats am OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.08.2012, Az.: Verg W 19/11). Die Abwasserbeseitigung sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär seien nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür seien die Gemeinden zuständig. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die gerichtliche Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Auftraggeber nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2012 auch die Frage umfasse, ob gesetzliche Regelungen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession untersagten.
Zum Sachverhalt führt das OLG Brandenburg aus, dass die Stadt Zehdenick im Juli 2011 eine sogenannte Dienstleistungskonzession „Abwasserbeseitigung“ ausgeschrieben hatte. Der Konzessionär, der mit dieser Ausschreibung gesucht wurde, sollte die Stadt bei der Durchführung der Abwasserbeseitigung unterstützen und außerdem die Entgelte von den Abwasserkunden erheben. Als Ziele dieser Ausschreibung bezeichnete die Stadt dem Gericht zufolge die Lösung der Altanschließerproblematik sowie stabile Abwasserkosten.
Die Veolia Wasser GmbH habe beabsichtigt, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Das Unternehmen habe aber gegenüber der Stadt beanstandet, dass es nicht möglich sei, ein ordnungsgemäß kalkuliertes Angebot abzugeben, und dass die Vergabe einer Dienstleistungskonzession auch nicht zulässig sei. Denn ein privates Unternehmen dürfe mit den Abwasserkunden keine direkten vertraglichen Beziehungen eingehen und keine Kosten erheben. Die Stadt müsse einen sogenannten Dienstleistungsauftrag ausschreiben, bei dem sie weiterhin gegenüber den Einwohnern für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse selbst verantwortlich bleibe.
Den von der Veolia Wasser GmbH gestellten Nachprüfungsantrag hat die beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ansässige Vergabekammer des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Über die dagegen von der Veolia Wasser GmbH eingelegte sofortige Beschwerde hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 10. Juli 2012 mündlich verhandelt. Mit Entscheidung vom 28. August 2012 hat der Vergabesenat die Stadt Zehdenick nun angewiesen, die Ausschreibung aufzuheben und bei einer etwaigen neuen Ausschreibung die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.