Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das nicht zur Berufung zugelassen wurde (Az.: 12 K 955/11 vom 29.06.2012). Der Vollzug von Bundesgesetzen sei grundsätzlich Ländersache und insofern auf Pluralität angelegt. Eine Pflicht zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften komme allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Abweichung im Hinblick auf die bezweckte Bundeseinheitlichkeit nicht mehr hinnehmbar sei, so das Gericht. Dies sei hier nicht der Fall. Die grundsätzlichen Vorgaben für die Festlegung der JSM seien bereits im Bundesgesetz selbst angelegt; die in Frage gestellten Detailregelungen erlaubten von vorneherein nur eine näherungsweise Schätzung der abwasserabgabenrechtlich relevanten JSM. Zudem ermöglichten sie es, topographische, meteorologische oder sonstiger Besonderheiten einzelner Bundesländer zu berücksichtigen. Die Lenkungs- und Finanzierungsfunktion der Abwasserabgabe werde durch die Anwendung unterschiedlicher Methoden zur Prognose der JSM nicht in Frage gestellt.