Die Verantwortlichkeit der Gemeinde muss im Einzelfall bewiesen werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hervor (Az.: 1 K 614/11.WI ). Das Gericht hat die Klage eines Hauseigentümers gegen die Gemeinde in einem Fall abgewiesen, in dem der Beweis dafür, dass die Gemeinde für den Grund der Reparatur verantwortlich war, nicht erbracht worden war. Nach der Schilderung des Gerichts ließ die Gemeinde im Mai 2010 die Abwasserhausanschlussleitung des Grundstücks des Klägers reparieren. Dies war notwendig, da ein Kantholz im Rohr fest hing und dazu führte, dass das Rohr an dieser Stelle verstopfte. Eine von dem Eigentümer veranlasste Untersuchung kam im April 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Freispülen nicht mehr möglich war. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass das Holz, dass das zu der Verstopfung geführt hatte, nicht bei der Herstellung des Rohrs durch die Gemeinde eingebaut worden sei.