Diese Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss getroffen (Az.: BVerwG 7 B 43.11), mit dem es die Beschwerde eines Unternehmens gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (EUWID 22/2011) zurückgewiesen hat.
In dem Verfahren wandte sich ein Textilveredelungsbetrieb, mit dem sich der VGH Baden-Württemberg auch in einem weiteren Verfahren über die Schadstoffgreunzwerte befasst hat, gegen wasserrechtliche Anordnungen des Landratsamtes Lörrach. Insgesamt 15 Einzelmaßnahmen waren angeordnet worden; die Befreiung von der Abwasservorbehandlung war von der Behörde abgelehnt worden. Der VGH in Mannheim hatte die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, das diese Maßnahmen bestätigte, zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.